IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 22.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 03.06.2025 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften festgenommen.
2. Mit Schreiben vom 11.06.2025 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant sei, und er innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde abgeben könne.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
3. Am 14.07.2025 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Österreich auf, nachdem er von einem Landesgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach, indem er am 05.08.2025 das Bundesgebiet verließ.
4. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut ins Bundesgebiet ein. Am 17.11.2025 wurde er abermals wegen des Verdachts, ein Suchtgiftdelikt begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen.
5. Mit Schreiben vom 19.11.2025 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei, und er innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde abgeben könne.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
7. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 30.03.2026.
8. Am 22.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt einen bis 25.01.2035 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.
Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau sowie drei von seinen vier Kindern leben in Nigeria. Seine Familie in Nigeria besucht er jedes Jahr. Sein viertes Kind, welches in Polen ansässig ist, hat er zuletzt im April 2025 gesehen. Seit 15 Jahren ist er in Spanien aufhältig, wo er verschiedene Arbeiten verrichtete.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 03.06.2025 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften festgenommen.
Mit Schreiben vom 11.06.2025 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant sei, und er innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde abgeben könne.
Am 14.07.2025 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Österreich auf, nachdem er von einem Landesgericht verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach, indem er am 05.08.2025 aus Österreich ausgereist ist.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut ins Bundesgebiet ein. Am 17.11.2025 wurde er wegen des Verdachts, ein Suchtgiftdelikt begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.07.2025 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2025 in XXXX in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage öffentlich unter Wahrnehmbarkeit von zumindest 20 Personen vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine Kugel Kokain zu 0,2 Gramm brutto gegen Entgelt von EUR 10 an eine andere Person überlassen.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.02.2026 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 14.11.2025 in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Suchtgift, und zwar zwei Kugeln Kokain gegen Entgelt um EUR 20, überlassen, wobei die Tat von zumindest 15 Personen wahrgenommen werden konnte.
Im Rahmen der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd gewertet und eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erschwerend berücksichtigt.
Aktuell verbüßt er seine Strafhaft in der JA XXXX . Das voraussichtliche Haftende ist der 14.08.2026.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, den Unterlagen der österreichischen Justiz, den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und aus den im Akt befindlichen Unterlagen (u.a. spanischer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 4 Z 1 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Fallgegenständlich kam das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der strafgerichtlichen Verurteilungen und des erhöhten Rückfallrisikos im Bereich der Suchtgiftdelikte zutreffend zur Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
§ 18 BFA-VG sieht unter anderem vor, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb kurzer Zeit zweimal strafgerichtlich verurteilt und wurde innerhalb offener Probezeit rasch rückfällig. Angesichts der wiederholten Tatbegehung ist konkret zu befürchten, dass er wieder straffällig wird. Seine sofortige Ausreise ist deshalb dringend geboten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 7-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.
Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.
Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).
Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Mit der Überlassung von Suchtgift bzw. einer harten Droge nahm er die Schädigung der Gesundheit seiner Abnehmer billigend in Kauf.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht lange zurück, weshalb noch kein maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten und der bestehenden hohen Wiederholungsgefahr gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im beträchtlichen Maß. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung eines Deliktes im Bereich des Suchtgiftbereichs manifestiert hat, nicht festzustellen. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten 7 Jahren wohlverhalten wird.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Auch unter Berücksichtigung privater Bindungen zu Spanien und des Aufenthaltes seines Kindes in Polen kommt ein Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Spanien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).
Den erwähnten Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Fallgegenständlich besitzt der Beschwerdeführer einen spanischen Aufenthaltstitel und hält sich eines von seinen Kindern in Polen auf. Im konkreten Fall überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.
Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher Straftaten und dem Schutz der Gesundheit von Dritten, vor allem Jugendlichen, vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" nehmen zu können, hintan zu treten.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Umstände nicht in Betracht. Nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten reiste er nach Spanien aus. Nach nur wenigen Monaten ist er erneut ins österreichische Bundesgebiet eingereist und abermals straffällig geworden indem er gewerbsmäßig Suchtgift überließ und die Allgemeinheit vor Suchtmittelkriminalität geschützt werden soll.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 7-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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