IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER
über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im XXXX 2025 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither kontinuierlich hier auf. Am XXXX 2025 beantragte sie die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung).
Mit Schreiben vom XXXX 2025 teilte die Niederlassungsbehörde der BF mit, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung nicht erfülle und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen sei.
Das BFA verständigte die BF daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2025 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten.
Mit einem am 05.11.2025 beim BFA eingelangten Schreiben legte die BF die Kopie ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte sowie eine Erklärung ihrer Tochter, wonach diese sie finanziell unterstütze, vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF daraufhin gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keiner Beschäftigung nachgehe und keine Existenzmittel nachgewiesen habe. Sie sei nicht krankenversichert und habe keine eigene Unterkunft.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Begründend führt sie aus, dass ihr nunmehr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei und sie einer Arbeit nachgehe, weshalb sie die Voraussetzungen, längerfristig in Österreich leben zu können, erfülle. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung wurde eine Kopie der eCard der BF vorgelegt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die am XXXX in der rumänischen Gemeinde XXXX geborene BF ist Staatsangehörige von Rumänien und beherrscht die rumänische Sprache. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF ist seit XXXX 2025 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Mit XXXX 2025 wurde ihr – gestützt auf § 55 Abs 4 NAG – eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Von XXXX 2025 bis XXXX 2026 war sie in Österreich als Angestellte vollversichert erwerbstätig; seit XXXX 2026 geht sie für denselben Arbeitgeber einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach.
Die BF hat familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet; insbesondere leben ihre Tochter und deren Familie, mit denen die BF in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX zusammenlebt, schon seit einiger Zeit in Österreich.
Strafgerichtlich ist die BF unbescholten. Es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus den Sozialversicherungsdaten der BF und aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF werden anhand der vorliegenden eCard-Kopie und der damit korrespondierenden Informationen aus ZMR und IZR festgestellt, zumal sie sich laut ZMR bei der Meldebehörde zuletzt offenbar mit einem 2025 ausgestellten rumänischen Reisepass ausgewiesen hat.
Rumänischkenntnisse liegen aufgrund der Herkunft der BF nahe; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse liegen nicht vor.
Für gesundheitliche Probleme der BF gibt es keine Beweisergebnisse. Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich ihrer Arbeitsaufnahme und der laut Sozialversicherungsdaten aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die Meldedaten der BF ergeben sich aus dem ZMR. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist dem IZR zu entnehmen. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungen der BF im Inland basieren auf dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen, dem Schreiben ihrer Tochter vom 13.10.2025 und den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen der Familie laut ZMR.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Als Staatsangehörige von Rumänien ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gemäß § 66 Abs 1 FPG kann sie daher ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG – unter anderem wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 NAG - das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2).
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die BF ist im XXXX 2025, somit jedenfalls vor mehr als drei Monaten, in das Bundesgebiet eingereist. Am XXXX 2025 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Seit XXXX 2025 ist sie in Österreich Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Daher kommt ihr im Zeitpunkt dieser Entscheidung ein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Da von ihr auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist die Erlassung einer Ausweisung gegen sie nicht (mehr) rechtskonform.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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