Wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Verfahrensvorschriften in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (vgl. VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 103) am 21. Juni 2013 war das Verfahren vor dem UVS, ab dem 1. Jänner 2014 als Beschwerdeverfahren vor dem VwG, anhängig. Das erstinstanzliche Verfahren war somit in diesem Zeitpunkt abgeschlossen. § 40 Abs. 1 AWG 2002 betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen, der das erstinstanzliche (bzw. nunmehr: verwaltungsbehördliche) Genehmigungsverfahren für eine IPPC-Behandlungsanlage betrifft, wurde im verwaltungsbehördlichen (erstinstanzlichen) Verfahren mangels Vorliegens einer IPPC-Anlage in diesem Verfahrensstadium zu Recht nicht angewendet. Die nunmehrigen Regelungen über das Verfahren betreffend IPPC-Anlagen durfte das VwG daher schon aus diesem Grund auch nicht auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde für die Begründung der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit heranziehen.
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