Während die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche Gemeinde in § 41 Abs. 1 AVG angesprochen ist (vgl. 116 BlgNR 2. GP 6), geht die Lehre davon aus, dass damit jene Gemeinde gemeint ist, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll.
Dies ist zutreffend: Es geht hier bloß um die Veröffentlichung der Ladung. Zu dem möglichen Ort der Verhandlung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 AVG, dass diese womöglich an "Ort und Stelle" zu erfolgen hat, sofern sie mit einem Augenschein verbunden ist. Letzteres lag im vorliegenden Fall nicht vor. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (iVm § 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde zwischen den zwei weiteren gemäß § 40 Abs. 1 AVG in Betracht kommenden Verhandlungsorten ("Sitz der Behörde" und "nach der Sachlage zweckmäßigster Ort") zu wählen. Daraus ergibt sich dann die Gemeinde, in deren Gebiet die Verhandlung stattfindet und in der die Verständigung über ihre Abhaltung an der Amtstafel gemäß § 41 AVG angeschlagen werden muss.
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