I423 2347568-1/10E
I423 2347571-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden der russischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geb. XXXX (BF1), und 2. XXXX, geb. XXXX (BF2), beide vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, den Beschluss:
A)
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die beiden Beschwerdeführer wurden am 14.07.2026 um 05:10 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrags festgenommen, die BF1 an ihrer Wohnadresse in XXXX und der BF2 um 08:40 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA XXXX. Anschließend wurden beide in Polizeianhaltezentren verbracht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer wurde für 16.07.2026 geplant, wobei die Buchungen für die BF1 für den Flug ab XXXX um 14:45 Uhr erfolgte.
Für den BF2 konnte erst eine Flugabschiebung für den 29.07.2026 gebucht werden, sodass seine Abschiebung nicht binnen 72 Stunden ab Festnahme möglich war und er daher noch am 14.07.2026 um 12:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen wurde.
Die BF1 wurde wie geplant am 16.07.2026 via Flugabschiebung außer Landes gebracht.
Am 15.07.2026 langte gegenständliche Beschwerde der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer ein. Das Rechtsmittel ist als “Schubhaftbeschwerde” betitelt und richtet sich gegen die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft.
Die Beschwerdeführer sind aktuell nicht und waren auch nie in Schubhaft. Ein entsprechender (Mandats-)Bescheid wurde nie erlassen. Ihre Anhaltung erfolgte ausschließlich aufgrund des Festnahmeauftrags zur geplanten Anordnung der Abschiebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt bzw. zu den Festnahmen, deren Umstände und die weitere Verbringung in Polizeianhaltezentren ergeben sich aus den in den Akten einliegenden Festnahmeaufträgen, der Meldungen über die erfolgten Festnahmen durch die LPD XXXX und den Anhaltedateien.
Aus dem Entlassungsschein und der entsprechenden Flugbuchung für den BF2 waren die Feststellungen zu seiner geplanten Abschiebung und vorzeitigen Entlassung aus der Anhaltung zu treffen.
Die gebuchten Flugtickets für die BF1 sind aktenkundig und ergeben sich daraus ihre Abschiebedaten. Die erfolgte Flugabschiebung ist durch den Vollzugsbericht vom 16.07.2026 bestätigt.
Die Feststellungen zur eingebrachten Beschwerde ergeben sich aus dem Rechtsmittel selbst. Dass sich die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet, ergibt sich aus folgenden Ausführungen in der Beschwerde:
Das Rechtsmittel ist als “Schubhaftbeschwerde” betitelt und bringt vor, dass sich “Die Beschwerdeführer […] in ihrem Recht verletzt [erachten] nicht ohne rechtliche Grundlage in Schubhaft genommen zu werden und im Recht, Anhaltungen ihrer Person so kurz wie möglich zu gestalten.” und “[…] wäre so zum Schluss des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gekommen, der der Schubhaft entgegensteht.”.
In den Beschwerdeanträgen heißt es:
“Das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass die Schubhaft das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit verletzt, die Aufhebung der Schubhaft anzuordnen, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft feststellen und die Belangte Behörde zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilen.“
Insbesondere die Anträge lassen klar und eindeutig erkennen, dass sich die Beschwerde gegen eine Anhaltung in Schubhaft richtet. Beschwerdegründe oder Ausführungen gegen die erfolgte Maßnahme Festnahme zur geplanten Anordnung der Abschiebung enthält das Anbringen nicht.
In den Akten finden sich keine Rechtsakte, mit denen gegenüber den Beschwerdeführern die Schubhaft ausgesprochen worden wäre. Aus den Festnahmeaufträgen ergibt sich die Anhaltung aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und ist in den Anhaltedateien zu den Beschwerdeführern der Haftstatus als Verwaltungsverwahrungshaft und der Festnahmegrund mit § 40 BFA-VG angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich in der Beschwerde – wie umfassend dargelegt – ausdrücklich gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht gewandt.
Erklärungen von Parteien sind streng nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 37 f). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Entscheidend ist einzig, wie die Erklärung (VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; VfSlg 17.082/2003). Dabei sind bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 38; VwGH 18.06.1996, 94/04/0183; 21.12.2000, 2000/01/0057; 19.01.2011, 2009/08/0058; 19.03.2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29.01.1996, 94/16/0158; 20.02.1998, 96/15/0127; 30.06.2004, 2004/04/0014). Bei antragsbedürftigen Verwaltungs- und Gerichtsakten, wie dies auch Entscheidungen in Beschwerdeverfahren sind, ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn ein Rechtsmittelbegehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 38; vgl VwSlg. 10.179 A/1980; VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; 20.10.2011, 2009/11/0269; vgl. auch VwGH 12.09.1996, 96/20/0530; 06.11.2006, 2006/09/0094; 03.10.2013, 2012/06/0185).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240; 26.09.2002, 2001/06/0047) hat das Verwaltungsgericht zunächst mit einer Wortlautinterpretation vorzugehen. Kommt diese bereits zu einem eindeutigen Ergebnis, kommen die anderen juristischen Interpretationsmethoden nicht mehr zum Zug.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Beschwerde, wonach damit Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft der Beschwerdeführer erhoben werden soll, obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, der Beschwerde einen davon abweichenden Sinn zu geben und diese als möglicherweise Maßnahmenbeschwerde zu deuten.
Generell kann es den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern nach dem objektiven Erklärungswert nicht zugesonnen werden, dass sie eine ausdrücklich und unzweifelhaft als Schubhaftbeschwerde betitelte und in diese Richtung begründete Beschwerde als Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden haben wollen.
Insbesondere deshalb nicht, weil die Maßnahme am 14.07.2026 gesetzt worden ist und die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG noch laufend ist, somit noch die Möglichkeit besteht, eine entsprechende und auch als solche betitelte und begründete Beschwerde mit entsprechend darauf abzielenden Anträgen zu erheben. Damit war auch kein Verbesserungsauftrag zu erteilen, da die Beschwerdeführer aufgrund der noch offenen sechswöchigen Beschwerdefrist in Hinblick auf eine mögliche Maßnahmenbeschwerde keine prozessualen Nachteile erleiden.
Ein entsprechender Rechtsakt, nämlich ein Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet worden wäre, wurde nicht gesetzt und waren die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft.
Die von den Beschwerdeführern an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist somit unzulässig, weil kein zu bekämpfender Rechtsakt vorliegt (vgl. VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; demnach ist eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie sich gegen einen “Nichtbescheid” richtet, weil die Erledigung, gegen die sie sich richtet, rechtlich nicht existent geworden ist). Daher bedarf es auch nicht an einer Weiterleitung der Beschwerde an das BFA.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde unzuständig ist und die Beschwerde daher mit Beschluss (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035) zurückzuweisen ist. Weiters lassen die Akten gemäß § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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