Ist die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf seine eindeutige Begründung, die ausdrücklich auf den hg. Beschluss Ko 2015/03/0001 Bezug nimmt, dahin zu deuten, dass die Beschwerde "wegen Unzuständigkeit" zurückgewiesen wurde und somit lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte (vgl. zur Einbeziehung der Begründung bei der Auslegung einer Zurückweisungsentscheidung das E vom 9. August 2013, 2013/08/0137), ist die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde "als unzulässig" bei dieser Begründung als Vergreifen im Ausdruck anzusehen (vgl. zur Umdeutung eines Spruches das E vom 11. Juli 2014, 2012/17/0176). Dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss der Sache nach lediglich über seine (Un)Zuständigkeit abgesprochen hat, ergibt sich schon aus Rechtsschutzerwägungen, weil eine - wie im vorliegenden Fall - zu Unrecht erfolgte Weiterleitung an ein nicht zuständiges Verwaltungsgericht und die daraufhin ergangene Zurückweisung der Beschwerde durch dieses Gericht nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen kann. Eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall damit nicht erfolgt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht rückzuübermitteln.
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