IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.01.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).
2. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Er sei nicht persönlich zum Sachverhalt einvernommen worden. Der BF verweise darauf, dass er gem. § 39 SMG (Therapie statt Strafe) entlassen worden sei und er habe eine 6-monatige stationäre Therapie absolviert, die Fortführung einer ambulanten Therapie sei für 12 Monate angesetzt. Vom BF gehe keine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. Zudem verfüge der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben.
3. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.04.2026 mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF ist Staatsgehöriger der Republik Tschechien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der BF ist ledig und Vater eines mj Sohnes, der deutscher Staatsbürger ist. Die Obsorge für das Kind liegt bei der Großmutter.
2. Der BF reiste nach seinen Angaben erstmals 2022 in das Bundesgebiet ein. Meldepolizeilich erfasst ist der BF erstmals ab dem 04.07.2022. Am 16.08.2022 erhielt der BF eine Anmeldebescheinigung.
3. Der BF war im Bundesgebiet erwerbstätig und zwar von XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX . Ab dem XXXX hat der BF mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen.
4. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung im Inland auf:
Urteil LG vom 10.07.2025, Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Unterschlagung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung, Freiheitsstrafe 15 Monate unbedingt.
5. In Deutschland wurde der BF in der Zeit von 2026 bis 2022 viermal rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.
6. In Österreich lebt der mj Sohn des BF, sowie der Bruder und die Mutter des BF. Weiters ist auch eine Tante des BF im Bundesgebiet aufhältig.
7. Der BF befindet sich seit dem 28.04.2026 in einem Arbeitsverhältnis zu einem inländischen Unternehmen.
8. Nach der Strafentlassung hat der BF eine stationäre Therapie absolviert, die bei ihm diagnostizierte paranoide Schizophrenie wird medikamentös behandelt und der BF befindet sich in stabiler gesundheitlicher Verfassung. Eine medizinische Weiterbehandlung ist auch in Tschechien möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Sozialversicherungsdatenauszug etc.
Dass der BF im Jahr 2022 eine Anmeldebescheinigung erhalten hat, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid.
Der BF wurde am 06.01.2025 festgenommen und am 10.05.2025 erging das oben unter 4. genannte Urteil. Die Tathandlungen des BF bestanden darin, dass er in einer Vielzahl von Angriffen, teilweise im Zusammenwirken mit anderen Tätern (darunter auch sein Bruder), gewerbsmäßig Einbrüche begangen hat und sich dabei eine große Menge von beweglichen Sachen unrechtsmäßig angeeignet hat (ua elektronische Geräte, Laptops, Smartphones, alkoholische Getränke, Bargeld, Tablets, Kosmetikprodukte, Brieflose, Süßigkeiten, Bekleidung, Beamer, Werkzeuge etc), wobei die Schadenssumme 50.000,00 Euro überstieg. Die vom BF erbeuteten Bankomatkarten unterfallen der Bestimmung über unbare Zahlungsmittel. Weiters hat der BF einen Hausfriedensbruch begangen, indem er sich den Eintritt in die Wohnstätte seiner Mutter mit Gewalt erzwungen hat und versuchte, einschreitende Polizeibeamte an der Amtshandlung zu hindern, wobei ein Polizist Verletzungen erlitten hat.
Als erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Faktenhäufung. Als mildernd erkannte das Gericht das Geständnis, den teilweisen Versuch und die die teilweise Schadensgutmachung.
Dass der mj Sohn des BF bei der Mutter des BF wohnt und diese das alleinige Sorgerecht hat (nachdem es dem BF entzogen wurde), ergibt sich aus dem in Akt befindlichen Beschluss eines Gerichtes. Die Kindesmutter ist in Deutschland aufhältig.
Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinem Sohn oder anderen Angehörigen besteht derzeit nicht.
Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland (Fahren ohne Lenkberechtigung, Diebstahl, Besitz von Betäubungsmitteln und Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung) ergeben sich aus einem ECRIS-Auszug.
Der BF wurde am 30.10.2025 aus der Strafhaft entlassen, wobei § 39 SMG (Therapie statt Strafe) Anwendung fand. Dass der BF sich derzeit in einem stabilen Gesundheitszustand befindet, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2 Der BF fällt aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG, er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Aus dem Strafrechtsurteil ergibt sich, dass der BF – teilweise im Zusammenwirken mit seinem Bruder und anderen Tätern – gewerbsmäßig eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen beging. Weiters beging er einen Hausfriedensbruch, eine Sachbeschädigung und einen Widerstand gegen die Staatsgewalt, wobei er eine schwere Körperverletzung zu verantworten hatte.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen massiv zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Das Verhalten des BF, vor allem das Zusammenwirken mit anderen Personen und die wiederholte Tatbegehung, sowie auch der Hausfriedensbruch und der Widerstand gegen die Staatsgewalt zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und lässt zudem ein Persönlichkeitsbild erkennen, welches durch das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, insbesondere fremden Eigentum, geprägt ist. Auch Verurteilungen des BF in Deutschland zu Geldstrafen konnten ihn nicht von der Begehung von neuerlichen schweren Straftaten abhalten.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Angesichts des in der Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich „nur“ einmal strafrechtlich verurteilt wurde - davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Seit seiner Haftentlassung ist erst ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, sodass ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gegeben ist.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf. Ihm wurde jedoch das Sorgerecht für seinen Sohn gerichtlich entzogen und er hat keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Angehörigen. Der Kontakt zu seinem Sohn und den anderen Angehörigen war schon durch seine Haftverbüßung erheblich eingeschränkt. Der BF war in den letzten Jahren zwar zeitweise beruflich in Österreich verankert und steht auch seit kurzem wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er hat somit ein gewisses Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonders tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass es ihm bei entsprechender Bemühung in Tschechien nicht möglich wäre, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sich dort wieder niederzulassen.
Der Kontakt zu seinen Angehörigen kann durch Telekommunikationsmittel und Besuche seiner Angehörigen an seinem künftigen Wohnort aufrechterhalten werden.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Persönlichkeitsbildes des BF erscheint eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 2 Jahren als angemessen. In dieser Zeit kann sich der BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als insofern stattzugeben, als die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabzusetzen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Durchsetzungsaufschub
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreisewäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist rechtskonform und die dagegen gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der ausführlichen Beschwerde geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einem positiven Eindruck vom BF wäre eine gänzliche Aufhebung oder weitere Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht gekommen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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