IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 06.02.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 10.01.2026 gebührt“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 06.02.2026 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 58 iVm § 46 AlVG ab dem 04.02.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand bis 09.01.2026 erst am 04.02.2026 beim AMS wiedergemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er dem AMS seine Krankmeldung, welche sowohl den Beginn als auch das Ende des Krankenstandes enthalten habe, per meinAMS-Konto übermittelt habe. Die belangte Behörde sei daher vom Ende der Unterbrechung in Kenntnis gewesen und habe sie gewusst, dass der Beschwerdeführer dem AMS ab 10.01.2026 wieder für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Die Krankmeldung des Beschwerdeführers sei eindeutig gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Krankenstand an einem Online-Termin teilgenommen habe und hätte jedenfalls die Teilnahme an dieser Online-Veranstaltung als Wiedermeldung gewertet werden müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits am 09.01.2026 aktiv Bewerbungen versendet.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 20.08.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 02.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS per eAMS-Nachricht eine mit 02.01.2026 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung, aus welcher der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 02.01.2026 sowie der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 09.01.2026 ersichtlich ist. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde daher per 05.01.2026, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Ende seines Krankenstandes nicht beim AMS gemeldet, sondern erst am 04.02.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die eAMS-Nachricht vom 02.01.2026 sowie die an diesem Tag übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung, aus der der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von 02.01.2026 bis 09.01.2026 eindeutig hervorgeht, liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Ende seines Krankenstandes am 04.02.2026 bei AMS gemeldet hat; eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Meldung nach Krankenstandsbeendigung wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“
§ 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Bis zum 30.06.2025 normierte § 46 Abs. 5 AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.
Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 66/2024 folgendes aus: „[…] Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […]“
Der Gesetzgeber hat damit bezweckt, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Einen Hinweis, wonach die Meldung „erst ab“ Wegfall des Unterbrechungsgrundes möglich wäre, enthalten auch die Erläuterungen nicht. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass eine Wiedermeldung spätestens mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen soll, um Leistungslücken zu vermeiden. Eine Wiedermeldung bereits vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfüllt das gesetzliche Ziel, nämlich die Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezuges.
Die Rechtsansicht des AMS wird auch deshalb faktisch nicht geteilt, da sonst für den typischen Leistungsempfänger nicht erklärbare, unbillige Effekte eintreten. So würde zum Beispiel eine gewissenhafte, äußerst zeitnahe Wiedermeldung ans AMS am Tag der Rückkehr von einer Auslandsreise nicht ausreichen, denn es wäre nach Rechtsansicht des AMS erst eine Meldung am Folgetag angebracht und ausreichend. Damit müssten aber in der Regel gewissenhafte Leistungsempfänger, falls sie nicht auch am Folgetag der Rückkehr eine (zweite) Wiedermeldung vornähmen, einen Leistungsverlust bis zur korrekten Wiedermeldung hinnehmen.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem AMS am 02.01.2026 per eAMS-Nachricht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt, aus welcher der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 02.01.2026 und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 09.01.2026 ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung der genannten Erläuternden Bemerkungen wird gegenständlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der am 02.01.2026 übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, womit er das Ende des hier maßgeblichen Unterbrechungszeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine § 46 Abs 5 AlVG in der geltenden, neuen, Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete.
Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zum Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des § 46 Abs 5 AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird nicht zugestimmt. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung die Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende des Krankenstandes zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich des zuvor abgewiesenen Zeitraums zu einer stattgebenden Entscheidung zu kommen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt.
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