BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2026, Zl. XXXX , wurde der mit Bescheid/Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigen des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist.
Die Übernahme dieses Bescheides erfolgte am 25.03.2026 durch einen Zustellbevollmächtigten.
Am 13.04.2026 langte beim BFA eine E-Mail im Namen der XXXX (im Folgenden auch: Einschreiterin) ein, mit der unter anderem ein als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich erkennbar gegen den Bescheid ihres XXXX , Zl. XXXX , richtet. Hierin führte sie zusammengefasst aus, dass ihr XXXX seit dem Jahr XXXX wieder in Syrien sei, er jedoch nicht freiwillig zurückgereist, sondern vom Vater des Kindes entführt worden sei. Ihr XXXX sei dort näher genannten Gefahren ausgesetzt. Die Aufhebung seiner Aufenthaltserlaubnis widerspreche jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.
Mittels Beschwerdevorlage vom 28.04.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2026, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG an die Einschreiterin mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen wurde. Überdies wurde die Einschreiterin darauf verwiesen, dass das zuständige Bezirksgericht dem BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , mitteilte, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Es erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher der Auftrag an die Einschreiterin, bis 03.07.2026 beim BVwG einlangend einen entsprechenden Nachweis einer Bevollmächtigung vorzulegen, der die Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren von XXXX ermächtigt, widrigenfalls die „Beschwerde“ bzw. das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Mit Eingabe vom 03.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Einschreiterin eine Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (mitsamt Übersetzung eines Dolmetschers) und gab hierzu an, dass daraus hervorgehe, dass der Vater ihres XXXX ihr die Vertretung und Obsorge hinsichtlich ihres XXXX übertrage.
Diesem Schreiben zufolge habe „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.03.2026, Zl. XXXX , wurde der mit Bescheid/Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigen des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist.
Die Übernahme dieses Bescheides erfolgte am 25.03.2026 durch einen Zustellbevollmächtigten.
Der Einschreiterin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen. Das zuständige Bezirksgericht teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , mit, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde.
Festgestellt wird, dass der Einschreiterin die Obsorge für ihren XXXX in weiterer Folge und insbesondere zum Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ sohin nicht mehr zugesprochen wurde bzw. nicht mehr zukam.
Am 13.04.2026 langte beim BFA eine E-Mail im Namen der Einschreiterin ein, mit der unter anderem ein als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich erkennbar gegen den Bescheid ihres XXXX , Zl. XXXX , richtet.
Eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung für XXXX war weder dem Verfahrensakt zu entnehmen, noch war eine solche der Beschwerde beigefügt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG an die Einschreiterin mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen wurde. Überdies wurde die Einschreiterin darauf verwiesen, dass das zuständige Bezirksgericht mit (im Akt einliegenden) Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , dem BFA mitteilte, dass der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde. Es erging daher der Auftrag, bis 03.07.2026 beim BVwG einlangend einen entsprechenden Nachweis einer Bevollmächtigung vorzulegen, der die Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren von XXXX ermächtigt, widrigenfalls die „Beschwerde“ bzw. das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Dieses Dokument wurde der Einschreiterin rechtswirksam zugestellt.
Mit Eingabe vom 03.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Einschreiterin eine Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (mitsamt Übersetzung eines Dolmetschers) und gab hierzu an, dass ihrer Ansicht nach daraus hervorgehe, dass der Vater ihres XXXX ihr die Vertretung und Obsorge hinsichtlich ihres XXXX übertrage. Diesem Schreiben zufolge habe „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“.
Festgestellt wird, dass eine entsprechende Vollmacht bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Bescheid und zur Zustellung an den Zustellbevollmächtigten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid und dem Zustellnachweis (vgl. XXXX ). Aus der E-Mail vom 13.04.2026 ergeben sich die Feststellungen zum als „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ bezeichneten Dokument und zum Vorbringen der Einschreiterin.
Dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen wurde und diese in weiterer Folge und insbesondere auch im Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ nicht mehr zugesprochen wurde bzw. ihr nicht mehr zukam, ergibt sich aus dem genannten und im Akt einliegenden Beschluss (vgl. XXXX ) sowie der im Akt einliegenden Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts an das BFA mit Schreiben vom 13.04.2026, GZ: XXXX , wonach der Einschreiterin die Obsorge nicht mehr zugesprochen wurde (vgl. XXXX ).
Die Feststellungen betreffend die Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zur Beschwerdeerhebung und den Folgen der Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Mängelbehebungsauftrag vom 10.06.2026.
Dass keine entsprechende Vollmacht bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegt wurde, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass aus der von der Einschreiterin vorgelegten Abschrift eines Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens (wobei deren Authentizität ungeprüft geblieben ist sowie unabhängig von einer etwaigen Anerkennung) hervorgeht, dass „die Verfahrenskammer am 01.07.2026 gemäß den festgelegten Verfahren das Urteil erlassen“ habe, somit eine allfällige Obsorgeübertragung jedenfalls erst ab diesem Zeitpunkt denkbar wäre.
Eine entsprechende Vollmacht der Einschreiterin zur Erhebung der Beschwerde vom 13.04.2026 wurde sohin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).
In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).
Das Fehlen einer Vollmacht stellt somit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Im vorliegenden Fall wurde der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2024, GZ: XXXX , die Obsorge u.a. für ihren XXXX , geb. XXXX , entzogen. Der Einschreiterin wurde die Obsorge für ihren XXXX in weiterer Folge und insbesondere zum Zeitpunkt der „Beschwerdeerhebung“ nicht mehr zugesprochen (vgl. Anfragebeantwortung des zuständigen Bezirksgerichts vom 13.04.2026). Die Einschreiterin hat sich bei der Erhebung ihrer Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG auch nicht durch eine auf den XXXX lautende Vollmacht ausgewiesen. Da es sich bei ihr um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, wäre auch eine bloße Berufung auf eine Vollmacht nicht ausreichend gewesen. Folglich hatte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen.
Die Einschreiterin legte zwar innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung Unterlagen vor, doch ergibt die Auslegung dieser Unterlagen, dass die hiervon in der Vergangenheit gesetzten Vertretungshandlungen jedenfalls nicht erfasst sind, sondern eine etwaig zugesprochene Obsorge erst mit Datum des „Urteils eines Scharia-Gerichts Syriens“ am 01.07.2026 (wobei dessen Authentizität ungeprüft geblieben ist sowie unabhängig von einer etwaigen Anerkennung) in Kraft treten kann. Dem gesetzeskonform erteilten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine Vollmacht vorzulegen, die die Einschreiterin zu der durch sie angestrengten Beschwerdeerhebung betreffend das Aberkennungsverfahren ermächtigt, ist die Einschreiterin im Ergebnis nicht nachgekommen. Eine Vollmacht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist von den übermittelten Unterlagen nicht umfasst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. VwGH 25.02.1993, 92/18/0496).
Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (vgl. VwGH 04.07.1989, 88/08/0290).
Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2026 von der Einschreiterin vollmachtlos erhoben wurde. Sofern nämlich eine Vollmacht als unzureichend erkannt wurde, ist nicht neuerlich ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293).
Wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für denjenigen, für den eingeschritten wird, nicht entsprochen wird, ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der Zurückweisungsbeschluss gegen den unbefugten Einschreiter zu richten hat (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293 sowie 07.07.2009, 2007/18/0021).
Die Beschwerde der Einschreiterin war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise