IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher&RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX (Grundverfahren) erhob ein Kläger gegen den Beschwerdeführer (BF) als Beklagten ein Leistungs-, ein Wiederherstellungs- und ein Unterlassungsbegehren. Gegen den klagsstattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils, mit dem der BF zur Zahlung von EUR 6.000 s.A. an den Kläger sowie zur (mit EUR 2.000 bewerteten) Unterlassung näher bezeichneter Handlungen verurteilt wurde, richtet sich die von der RA Dr. Franz P. Oberlercher&RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H. als Vertreterin des BF unter Berufung auf die von diesem erteilte Vollmacht am XXXX 2024 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Berufung. Das Berufungsinteresse wird darin mit EUR 8.000 (Leistung EUR 6.000 und Unterlassung EUR 2.000) angegeben; ausgehend davon wurde die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG von EUR 1.219 durch Abbuchung und Einziehung am 17.09.2024 entrichtet.
Mit dem Beschluss vom XXXX 2025, XXXX , sprach das Landesgericht XXXX aus, dass das Grundverfahren gemäß § 160 Abs 1 ZPO ex lege unterbrochen sei. Gleichzeitig wurde die Berufung des BF zurückgewiesen, weil sie während der Unterbrechung des Verfahrens eingebracht worden sei und daher keine rechtliche Wirkung entfalte.
Am 21.10.2025 beantragte der BF die Rückzahlung von drei Vierteln der eingezogenen Pauschalgebühr, also von EUR 914,25.
Mit Schreiben vom 10.11.2025 forderte der Präsident des Landesgerichts XXXX den BF auf, sich dazu zu äußern, dass die Voraussetzungen für die anteilige Gebührenrückerstattung nach der Aktenlage nicht erfüllt seien, und eine gesetzliche Grundlage dafür bekanntzugeben.
Am 14.11.2025 gab der BF daraufhin bekannt, dass das Grundverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung unterbrochen gewesen sei, sodass die Zurückweisung a limine erfolgt sei. Daher sei die Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel zu ermäßigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts XXXX den Rückzahlungsantrag gemäß § 6c Abs 2 GEG ab, weil der Gebührenanspruch des Bundes bereits mit der Überreichung der Berufung am XXXX 2024 entstanden, die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ausgehend von der vom BF vorgenommenen Bewertung des Berufungsinteresses (EUR 8.000) ermittelt und demnach eine Gebühr von EUR 1.219 eingezogen worden sei. Die Anmerkung 3 zu TP 1 GGG beziehe sich nur auf Klagen und auf die in den Anmerkungen 1 und 2 zu TP 1 GGG genannten Anträge, aber nicht auf Rechtsmittelverfahren. Bei Zurückweisung einer Berufung a limine sei keine Ermäßigung der Pauschalgebühren vorgesehen; eine solche könne auch nicht im Wege der Analogie aus den Anmerkungen zu TP 1 GGG abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er eine Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Rückzahlungsantrags anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass zur Zeit der Einbringung der Berufung aufgrund der Verfahrensunterbrechung gar kein Verfahren anhängig gewesen und sohin von der Berufung keine rechtliche Wirkung ausgegangen sei. Die Zurückweisung der Berufung sei daher „a limine zu beurteilen“ und die Pauschalgebühr entsprechend auf ein Viertel zu reduzieren. Dies würde „der Logik, den Gesetzesmaterialien sowie auch insbesondere der Analogie“ entsprechen.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Da der relevante Sachverhalt somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, ist mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung entbehrlich.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die für die Berufung des BF zu entrichtende Pauschalgebühr das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX 2024 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden ist.
Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Berufungsverfahren wie das gegenständliche. Die Bemessungsgrundlage richtet sich gemäß § 14 GGG nach dem Wert des Streitgegenstands und beträgt hier daher EUR 8.000. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der am XXXX 2024 geltenden Fassung eine Pauschalgebühr von EUR 1.219. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der BF als Rechtsmittelwerber.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird.
Ausgehend von diesen Grundlagen war die Einziehung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 1.219 für die Berufung des BF rechtskonform.
Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist nach Anmerkung 1a zu TP 2 GGG nur für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses vorgesehen. Eine Regelung, die der für Klagen und die anderen in den Anmerkungen 1 und 2 zu TP 1 GGG angeführten Anträge geltenden Bestimmung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG („Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird“) ist für Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen.
Das GGG sieht für unterschiedliche Sachverhalte (z.B. Überreichen der Klage, Erweiterung des Klagebegehrens, Erheben einer Berufung, Erheben einer Revision) in TP 1, TP 2 und TP 3 GGG in unterschiedlichen Tatbeständen unterschiedliche Pauschalgebühren vor, wobei der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühren jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten entsteht (siehe VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103). Der Gesetzgeber hat für den Fall der Zurückweisung einer Berufung durch das Erstgericht keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl. Anmerkung 3 zu TP 1 GGG) getan hat.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (siehe z.B. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf Rechtsmittelverfahren kommt daher nicht in Betracht, sodass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG auch für von vornherein unzulässige Rechtmittel, die durch das Erstgericht zurückgewiesen werden, in voller Höhe zu entrichten ist. Es liegt im weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien verschieden hoch festsetzt und jeweils unterschiedliche Ermäßigungstatbestände vorsieht. Weder der Zweck der betreffenden Normen noch der aus den Gesetzesmaterialen erschließbare Wille des (historischen) Gesetzgebers erfordern eine andere Betrachtungsweise.
Da auch keine anderen Gründe für eine Rückzahlung eines Teils der vom BF für die Berufung entrichteten Pauschalgebühr ersichtlich sind, ist die Abweisung des Rückzahlungsantrags nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hat und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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