I413 2339764-1/12E
schriftliche ausfertung des am 22.06.2026 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Kathrin MAIZNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Sebastian STRASAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 19.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 28.07.2023 bis 18.08.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 764,06 verpflichtet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 sprach die belangte Behörde, in Bestätigung des Bescheides vom 29.09.2025 aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 28.07.2023 bis 18.08.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 764,06 verpflichtet werde.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag binnen offener Frist ein.
Mit E-Mail vom 02.03.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und beantragte die Behandlung seines gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrages.
Mit Bescheid vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2026 ab sowie den gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 und 3 iVm § 33 VwGVG als verspätet zurück.
Am 13.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Anbringen mit Folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich den Antrag, meine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die verspätete Einbringung meines ursprünglichen Vorlageantrags beruhte auf einem Missverständnis. Anfang Dezember 2025 wurde mir in einem Telefonat mit einem AMS- Mitarbeiter erklärt, dass aufgrund der damaligen Entscheidung kein weiteres Handeln meinerseits erforderlich sei und keine Zahlung zu leisten sei. Als rechtsunkundige Person durfte ich auf diese Auskunft vertrauen. Erst nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt am 04.03.2026 wurde mir bewusst, dass trotz dieser telefonischen Auskunft ein Vorlageantrag notwendig gewesen wäre. Ich habe daraufhin umgehend reagiert. Zusätzlich weise ich auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 02.10.2025 (GZ XXXX XXXX ) hin. Das gegen mich geführte Strafverfahren wegen desselben Zeitraums und desselben Betrages wurde gemäß § 190 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass die behauptete Handlung verjährt ist und kein strafrechtlicher Verfolgungsgrund besteht. Ich ersuche daher um unverzügliche Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.“
Zudem übermittelte der Beschwerdeführer am selben Tag eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich ergänze hiermit meine bereits übermittelte E-Mail betreffend den Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025. Ich ersuche zusätzlich ausdrücklich darum, die laufende Rückforderung sowie sämtliche Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache entschieden hat. Da nun ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig wird, wäre eine weitere Eintreibung der Forderung nicht sachgerecht und für mich existenziell belastend. Wie bereits aufgeführt, beruht die verspätete Einbringung meines Vorlageantrags auf einem nachvollziehbaren Missverständnis infolge einer telefonischen Auskunft eines AMS-Mitarbeiters. Zudem wurde das gegen mich geführte Strafverfahren zum selben Sachverhalt mittels Bescheid der Staatanwaltschaft Innsbruck vom 02.10.2025 (GZ XXXX ) gemäß § 190 StPO eingestellt. Ich ersuche daher dringend um schriftliche Bestätigung, dass die Rückforderung bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts pausiert wird. Mit freundlichen Grüßen“
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2026 wies die belangte Behörde die Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.03.2026 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erneute Beantragung den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, unzulässig sei. Über den verspätet eingebrachte Vorlageantrag sei bereits mit Zurückweisungsbescheid abgesprochen worden. Nach dem Grundsatz der entschiedenen Sache sei eine neuerliche Entscheidung über denselben Antrag ausgeschlossen. Ein weiterer Vorlageantrag sei nicht mehr zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Zurückweisung rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen würden. Die Fristversäumnis sei unverschuldet erfolgt aufgrund einer behördlichen Falschauskunft. Nach der Rechtsprechung dürfe sich ein Bürger grundsätzlich auf eine konkrete und individuelle behördliche Auskunft verlassen. Ein grobes Verschulden seinerseits liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 26.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 22.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei befragt und nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis sofort mündlich verkündet.
Am 07.07.2026 beantrage die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 05.12.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.20025 zugestellt. Er telefonierte am selben Tag zur Mittagszeit mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde betreffend diese Beschwerdevorentscheidung. Im Rahmen dieses Telefonats teilte der Mitarbeiter der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nichts mehr unternehmen müsse, weil sich die Sache erledigt habe. Allein aufgrund dieses Ergebnisses des Telefonats vom 05.12.2025 und im Vertrauen auf die erteilte Auskunft stellte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, weil er davon überzeugt war, dass er, wenn ein Mitarbeiter der belangten Behörde die Auskunft erteilt, der Beschwerdeführer müsse nichts mehr in dieser Sache unternehmen, tatsächlich nichts mehr unternehmen müsse. Hätte er diese Auskunft nicht erhalten, hätte er unverzüglich am 05.12.2025 den Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In dieser Aussage schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er unmittelbar nach Erhalt des RSb-Schreibens am 05.12.2025 (gemeint die BVA) mit dem AMS telefoniert habe, was auch durch die Vorlage des Einzelgesprächnachweises glaubhaft gemacht worden ist. Der Beschwerdeführer schildert sein Gespräch glaubhaft und ist auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung strukturiert und auf die Sache fokussiert. Es ist der persönliche Eindruck, den der Senat vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Angelegenheiten sorgfältig führt und dass er gut organisiert wird. Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die damalige Situation wahrheitsgemäß schildert und ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur wegen der erhaltenen Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde keinen Vorlageantrag stellte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 ALVG 1977 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall konnte allerdings festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im guten Glauben auf eine Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde hin den Vorlageantrag nicht fristgerecht einbrachte. Dies erklärte der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar damit, dass er, wenn er die Auskunft erhält, es sei nichts mehr zu unternehmen, nicht dennoch weitere Schritte unternimmt. Als nicht rechtskundige Person konnte der Beschwerdeführer auf die Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde vertrauen, sodass negative Folgen dieser Auskunft nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sind. Es liegt in der mangelnden Rechtzeitigkeit kein Verschulden des Beschwerdeführers, da sich dieser gutgläubig auf eine, letztlich unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde verlassen hatte. Damit liegen entgegen dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand vor und hätte die belangte Behörde in weiterer Folge den gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachten Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen müssen.
Im Ergebnis ist daher der angefochtene Bescheid ersatzlos gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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