IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.04.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 16.10.2025 (vidiert am 17.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. Weiters holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.12.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 07.12.2025 (vidiert am 11.12.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Panikstörung, Angst und depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
4. Weiters holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 (vidiert am 23.01.2026) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Grauer Star an beiden Augen, Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0.7, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert (v.H.) fest.
5. In deren Gesamtbeurteilung vom 23.01.2026 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 – 4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 29.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Mit Schreiben vom 06.02.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er an einer beidseitigen Hörbehinderung leide und selbst mit Hörgeräten nur sehr eingeschränkt höre. Zusätzlich habe er Augenprobleme, orthopädische Beschwerden (Knie und Fuß) sowie Magen- und Nierenprobleme. Weiters würden psychische und neurologische Einschränkungen bestehen. Zusätzlich leider er unter ständigem Schwindel, Atemproblemen, starker Gewichtsabnahme, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen sowie erhöhtem Cholesterinspiegel. Die Beschwerden würden ihn im Alltag erheblich beeinträchtigen. Aufgrund dieser multiplen gesundheitlichen Einschränkungen ersuche er um erneute Überprüfung.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eine Stellungnahme abzugeben. In dessen Stellungnahme vom 11.02.2026 führte dieser aus, dass die Einstufung der Hörstörung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung erfolgt sei und alle Folgen der Hörstörung umfasst seien. Eine beidseitige, über alle Frequenzen sich erstreckende Verschlimmerung innerhalb von 7 Monaten sei aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar. Daher werde an dem Gutachten festgehalten.
9. Weiters ersuchte die belangte Behörde die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin eine Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 07.04.2026 führte diese aus, maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe des Gutachters sei es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen seien in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt worden. Die nachgereichten Befunde seien nicht geeignet eine Erhöhung des GdB zu bewirken. Der subjektive Leidensdruck sei in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden, begründe jedoch keine Abweisung vom bisherigen Ergebnis.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen in Kopie bei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 06.02.2026 wiederholt wurden. Er legte der Beschwerde medizinische Befunde bei.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2026 vor, wo dieses am 08.05.2026 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte 18.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 01.10.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Hörstörung beidseits
2. Degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates
3. Panikstörung, Angst und depressive Störung
4. Grauer Star an beiden Augen; Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0.7
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 – 4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.05.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde im Zuge dieses Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
Im Detail sind dies:
- Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 16.10.2025 (vidiert am 17.10.2025), aufgrund der Aktenlage.
- Das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2025 (vidiert am 11.12.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.12.2025.
- Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 22.01.2026 (vidiert am 23.01.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2026.
- Die Gesamtbeurteilung vom 23.01.2026, erstellt von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin.
- Die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.02.2026.
- Die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 07.04.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus jeweils fachlicher Sicht eingegangen. Die medizinische Gutachter:innen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen je einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die belangte Behörde holte aufgrund der Einwendungen in der Stellungnahme und der vorgelegten Befunde eine ergänzende Stellungnahme des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde sowie der Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2026 einleitend aus, maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die Aufgabe des Gutachters ist, unter Berücksichtigung des klinischen Status, welcher im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhoben wird, und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen. Sohin wurden die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Auch der Sachverständige für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde führte in seiner Stellungnahme vom 11.02.2026 aus, dass die Einstufung der Hörstörung nach den Kriterien der EVO erfolgt ist und alle Folge der Hörstörung umfasst. Die nachgereichten Befunde enthalten sohin keine neuen Erkenntnisse, welche die jeweiligen vorhandenen Begutachtungsergebnisse entkräften könnten. Sohin wurden sämtliche Beschwerden und Funktionseinschränkungen von den medizinischen Sachverständigen bei der Erstellung der medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigt und erfasst. Dies ist insbesondere von Bedeutung, als auch jene vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunde nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen stehen.
Was den mit der Beschwerde neu vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 18.03.2026 betrifft, so ist dieser nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde in Zweifel zu ziehen, da er sich im Wesentlichen mit jenem Befund vom 08.10.2025 deckt, der im zuvor genannten Gutachten Berücksichtigung fand.
Dies gilt auch für den mit der Beschwerde neu vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.04.2026, der die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.10.2025 (vidiert am 17.10.2025) festgestellten Funktionseinschränkungen „Hörstörung beidseits“ bestätigt.
Was den mit der Beschwerde ebenfalls neu vorgelegten Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2026 betrifft, so ist dieser nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2025 (vidiert am 12.12.2025) in Zweifel zu ziehen. Dieser Befund enthält nur eine Diagnosenliste und Auflistung der Medikation, es fehlt jedoch ein klinischer Status/Fachstatus, welcher diese Diagnosen für den erkennenden Senat nachvollziehbar machen würden.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass er durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seinem Alltag, seiner Beweglichkeit und seiner Selbstständigkeit eingeschränkt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diese Argumente für die Gewährung von Pflegegeld von Relevanz sein könnten. Im gegenständlichen Verfahren sind medizinisch objektivierbare Funktionseinschränkungen von Relevanz, welche nach den klaren Kriterien der Anlage der EVO mit einem GdB einzuschätzen sind. Sohin kann auch diesen Argumenten nicht gefolgt werden.
Die Sachverständigen gehen in ihren jeweiligen Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme seitens der befassten Ärztin aus dem Fachbereich der Neurologie ausführlich auf sämtliche vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Gesamtbeurteilung sowie der ergänzenden Stellungnahmen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist die Hörstörung beidseits, welches der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 im oberen Rahmensatz nach der Position 12.02.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da beidseits eine pantonale Hörstörung vorliegt.
Beim Leiden 2 handelt es sich um die degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da rezidivierende Beschwerden und Funktionseinschränkungen bestehen.
Das Leiden 3 ist die Panikstörung, Angst und depressive Störung, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da orale Medikation und psychiatrische Anbindung vorliegend, aber noch bestehende Therapieoptionen bestehen (Psychotherapie, Reha).
Beim Leiden 4 handelt es sich um Grauer Star an beiden Augen; Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0.7, welches der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Zeile 2, Spalte 2 der Tabelle nach der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf der Aktenlage, die Gesamtbeurteilung sowie die ergänzenden Stellungnahmen der befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde und Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 – 4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in jeweils fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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