IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 31.12.2025 (vidiert am 03.01.2026) führt der befasste medizinische Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung zu ermitteln sei. Das beiliegende Tonaudiogramm zeige ein normales Hörvermögen beidseits.
3. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.02.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Degenerative Gelenksabnützungen, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
2) Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen.
Das führende Leiden 1 werde durch die anderen Leiden mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
4. In der Gesamtbeurteilung vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026) kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2026 wies die belangte Behörde den am 22.12.2025 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in Kopie an.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, sie habe aufgrund ihrer Erkrankungen und den damit verbundenen Leiden ihre Arbeitszeiten herabsetzen müssen, da es ihr sonst nicht möglich gewesen wäre, ihren langjährigen Arbeitsplatz halten bzw. die langen Dienste durchstehen zu können. Sowohl Diabetes als auch Migräne und Hypertonie seien aus ihrer Sicher höher einzustufen. Die Schmerzen, unter denen sie leide, würden ebenfalls keine Erwähnung finden. Auch sei sie nicht fachärztlich begutachtet worden. XXXX
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2026 vor, wo dieser am 30.04.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 04.05.2026 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin kroatische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Sie arbeitet aktuell in einem Angestelltenverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Anamnese:
Hypertonie, Diabetes mellitus, Gelenksbeschwerden seit Jahren, Nierenzysten, Migräne
Derzeitige Beschwerden:
Das Hauptproblem ist aber im Alltag sind die Gelenksschmerzen welche in den letzten Jahren zugenommen haben, ich habe wechselnde Schmerzen in allen möglichen Gelenken und in der WS, wenn ich 500 m gehe bekomme ich Schmerzen, außerdem leide ich an morgendlicher Steifigkeit und brauche lange bis ich in die Gänge komme. Darüber hinaus leide ich seit längerem auch an erhöhtem Blutdruck, an Diabetes mellitus und nehme dagegen Medikamente. Seit circa zehn Jahren bin ich in der Nierenambulanz in Behandlung da meine Niere nicht gut funktioniert, ich habe Nierenzysten.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Jardiance Ftbl 10mg 30ST
Oleovit D3 Tr 12,5ML
Nitrolingual Puspray 0,4mg 13,2G
Doxazosin 1a Tbl 4mg 30ST
Spirono Gen Tbl 50mg 50ST
Dilatrend Tb 25 mp 28ST
Candesartan +Ph Tb 16mg 30ST
Candam Hartkps 16/10mg 30ST
Naproxen Gen Tbl 500mg 50ST
Zolmitriptan Sta Schmtbl 2,5 6ST
Ajovy Inj Fpen 225mg/1,5ml 1ST
TRAMAL Tropfen
Sozialanamnese:
Krankenschwester, ist verheiratet und hat eine siebenjährige Tochter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2025-09 Patientenbrief - KA f. NL: Migräne folgendes Rezept wurde ausgestellt: Ajovy 225 mg Inj.lsg. Fertigpen
Mitgebrachter psychiatr. Befund vom 14.1.2026 Diagnose: Chronifizierung Schlafstörungen, Migräneanfälle Therapie Nominal f. bB
2024-11 Skoliose - Arztbrief - FA f. ORTHO
2020-09 Refluxcarditis - Kurzbefund - FÄ f. IM OG: Cervikocephalie Osteochondrose L1-L3&Lb/Sl Varusgonarthrose bds HLA B27 pos, Discusprolaps L3/L4 dors, und plant. Fersensporn bds.
Infiltrations- und Infusionstherapie bei Bedarf intensive Physiotherapie
2022-11 V.a. OSAS - Befund - FA f. LKH: DIAGNOSE:
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, art. Hypertonie
2025 Allgemeinmediziner. Bericht art. Hypertonie - Befundbericht - Arzt f. AM:
Diagnosen: Skoliose
Osteochondrosen C5-C7 Ulnarminus Variante bds.
Cervikocephalie Osteochondrose L1-L3 und L5/S1 Varusgonarthrose bds HLA B27 pos Beckenlängedifferenz rechts + 7 mm Senk-Spreizfuß bis Chromsche Niererinsuffizienz Hypertonie Discusprolaps L3/L4
Letzter mitgebrachter Labor Befund: Kreatinin 0,6 von 10/2026
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 158,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 160/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut: unauffällig
Hals: unauffällig, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent
Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben.
WIRBELSÄULE:
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur.
HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm
BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt
LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm
Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert.
Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne: 120°
Schultergelenk links Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne: 120°
Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich
Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich.
Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend
Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten:
grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert.
Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 40-0-40°
Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 40-0-40°
Kniegelenk rechts: 0-0-110° bds Varus ca 5°
Kniegelenk links: 0-0-110°
Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit.
Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Kann sich aus dem Sitzen selbsstständig erheben.
Status Psychicus:
Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Gelenksentzündungen
2. Hypertonie
3. Diabetes mellitus
4. Migräne
Das führende Leiden 1 wird durch die anderen Leiden mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die kroatische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 31.10.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.12.2025 (vidiert am 03.01.2026) aufgrund der Aktenlage, dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2026 (vidiert am 09.02.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.02.2026 und der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026).
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sowohl Diabetes als auch die Migräne und Hypertonie seien aus ihrer Sicht nach höher einzustufen. Dem ist entgegen zu halten, dass der medizinische Sachverständige einen Befund über jene Symptome zu erheben hat, welche relevant zur Beurteilung des Grades der Behinderung nach den Kriterien der Anlage der EVO ist.
Die Hypertonie, Diabetes mellitus und die Migräne wurden vom medizinischen Sachverständigen als Leiden 2, Leiden 3 und Leiden 4 entsprechend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, aus welchen Gründen sie vermeint, dass diese Leiden nicht entsprechend ihren Leidenszuständen eingeschätzt worden seien. Hinzu kommt, dass einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Leiden und Funktionseinschränkungen richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als auch jene von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunde nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen stehen. Sohin kann diesem Argument nicht gefolgt werden, zumal sie auch keine medizinischen Befunde vorlegte, welche eine höhere Einschätzung dieses Leiden rechtfertigen würde.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Schmerzen, unter denen sie leide, ebenfalls keine Erwähnung finden würden, ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerden und Schmerzen unter dem Leiden 1 „Degenerative Gelenksabnützungen“ entsprechend berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen. Eine Bestätigung darüber, dass es ihr – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sein sollte, Schmerzmittel zu verwenden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Patientenbrief eines Facharztes für Neurologie vom 11.03.2026 enthält u.a. die Diagnose „Anpassungsstörungen (F43.2) und ein Behandlungskonzept. Es fehlt jedoch ein klinischer/psychiatrischer Status, anhand dessen diese Diagnose und das Ausmaß der damit im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar wären.
Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrische Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.04.2026, der eine chronifizierte depressive Störung beschreibt, die mittlerweile seit über einem Jahr bei der Beschwerdeführerin besteht, enthält keinen klinischen/psychiatrischen Status, anhand dessen diese Diagnose und das Ausmaß der damit im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar wären.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Sohin sind diese Befunde nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften.
Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass sie nicht fachärztlich begutachtet worden sei, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Nachdem für den erkennenden Senat die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar sind, geht dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere.
Die Beschwerdeführerin ist damit weder mit ihrem Beschwerdevorbringen noch mit den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
2. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die degenerativen Gelenksabnützungen, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen vorliegt.
Das Leiden 2 ist die Hypertonie, welches der medizinische Sachverständige unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes nach der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Diabetes mellitus, welches der medizinische Sachverständige richtig mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz nach der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation.
Das Leiden 4 ist die Migräne, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 04.11.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da medikamentös ausreichend behandelbar.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.12.2025 (vidiert am 03.01.2026) aufgrund der Aktenlage und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2026 (vidiert am 09.02.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin stellt im Gesamtgutachten vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026) fest, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden mangels relevanter ungünstiger Leiden nicht erhöht wird, da keine negative Wechselwirkung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wobei das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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