W261 2331571-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Heinrich NAGL und Mag. Timo RUISINGER Rechtsanwälte in Horn, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 04.11.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, posttraumatische Sprunggelenks-Arthrose rechts bei Zustand nach Polytrauma nach Verkehrsunfall 1996 (Oberschenkelfraktur, Unterschenkelfraktur, Talusfraktur), Zustand nach Rehabilitation, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %,“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 07.11.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass ihm jeder Schritt Schmerzen verursachen würde. Es würde bei ihm keine geringgrade Einschränkung des Bewegungsapparates vorliegen. Bei der Untersuchung habe der medizinische Sachverständige lediglich einen kurzen Blick auf sein Sprunggelenk geworfen, was ihn ärgern würde. Er würde das ganz Jahr lang humpeln, denn ein normaler Schritt sei für ihn ohne zu humpeln gar nicht möglich. Da er sein Sprunggelenk kaum bewegen könne, könne er das Gleichgewicht mit den Zehen auch nicht austarieren, er müsse sich jedes Mal beim Anziehen, Waschen oder sonst was hinsetzen. Wenn diese dann in Verbindung mit Kreuzschmerzen passieren würde, könne er sich nicht einmal die Socken anziehen. Er habe definitiv chronische Schmerzen im Sprunggelenk, chronische Schmerzen im Kreuz und beginnend im linken Fuß. Er wäre viel lieber gesund und würde das alles nicht brauchen, doch leider müsse er mit diesem Handicap leben und daher bitte er, ihn ein wenig dabei zu unterstützen. Er ersuche nochmals um die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 21.11.2025 kommt dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der anzuwendenden EVO eine funktionsbezogene Einschätzung vorzunehmen sei. Es sei im Rahmen der Untersuchung ein standardisierter neurologischer/orthopädischer Status durchgeführt worden. Die angegebene Problemzone (Sprunggelenk) sei korrekt begutachtet worden. An der getroffenen Beurteilung werde festgehalten, da keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche eine Änderung der Einschätzung inklusive der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bewirken müssten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sein behandelnder Orthopäde zum Ergebnis gekommen sei, dass bei ihm eine Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk von 0-0-10 vorliegen würde. Der medizinische Sachverständige habe hingegen eine Beweglichkeit von 20-0-30 festgestellt. Er frage sich, warum ihm nicht geglaubt werde, dass er massive Schmerzen habe. Mit solchen Schmerzen würde das Gehen keine Freude machen. Er bitte um die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde Röntgenaufnahmen seines rechten Sprunggelenks und einen Befund seines Orthopäden vom 17.12.2025 an.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2026 vor, wo dieses am 09.01.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürgerin ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. Das aufgrund der einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 11.02.2026 erstattete Gutachten vom 14.02.2026 kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung Zustand nach Kettenverletzung rechtes Bein (Bruch des rechten Oberschenkels, des rechten Unterschenkels offen und des rechten Sprungbeines) mit Ausbildung einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 30 % bestehen würde.
12. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 24.02.2026 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
13. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreter vom 12.03.2026 bekannt, dass er diese mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 02.04.2026. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesverwaltungsrecht mit Emailnachricht vom 13.03.206.
14. Der Beschwerdeführer gab durch seine anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 02.04.2026 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach beim Beschwerdeführer eine massive Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks vorliegen würde, daher sei nach der Position 02.05.32 ein Grad der Behinderung von 40 % zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer würde zudem an massiven Schmerzen der unteren Wirbelsäule leiden. Er sei auch am linken Bein mit Schmerzen geplagt. Hinzu würde auch eine Arthrose in der rechten Schulter sowie ein partieller Einriss am Ansatz der Subscapularissehne kommen, wie der beiliegende MRT-Befund vom 20.01.2026 eines Diagnosezentrums belegen würde. Diese sei ebenfalls mit Schmerzen verbunden und sei die Beweglichkeit seiner rechten Schulter eingeschränkt. Im Hinblick auf die vollkommene Bewegungseinschränkung seines rechten Sprunggelenks und den weiteren Leiden würde ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegen und seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher neben dem Beschwerdeführer und seinen anwaltlichen Vertretern auch der befasste medizinische Sachverständige teilnahmen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit geboten, Fragen an den medizinischen Sachverständigen zu richten. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Beschwerdeverhandlung teil. Die Niederschrift wurde dieser nach der Verhandlung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 09.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Keine mitgebracht;
Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, 17.12.2025, im Akt, deutliche Belastungsschmerzen re. OSG, Hinken aufgrund der eingeschränkten ROM im OSG. ROM OSG re. 0-0-10, Pro/Sup. Nur angedeutet möglich. Hüften und Kniegelenke bds. klin. o.B., Li UE insgesamt o.B. Therapievorschlag: eventuell Versteifung bei Schmerzzunahme, davor orthopädische Schuhe probieren.
Relevante Anamnese: Verkehrsunfall 1996, Kettenverletzung rechtes Bein.
Jetzige Beschwerden: „Das rechte Sprunggelenk schmerzt stark. Das war damals knapp am Abnehmen des Fußes vorbei. Der Fuß schwillt an, die Beweglichkeit ist sehr eingeschränkt. Besonders auf unebenem Boden ohne festere Schuhe.“
Medikation: „Voltadol in Unmengen."
Sozialanamnese: Angestellter
Allgemeiner Status:
182 cm großer und 110 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-150 zu links 40-0-170, F 140-0-40 zu links 160-0-45, R 60-065 zu links 75-0-75, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, rechts endlagig eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125 zu links 0-0-130, bandfest, reizfrei.
Oberes Sprunggelenke 5-0-20 zu links 10-0-35, unteres Sprunggelenk rechts steif. Blande Narben rechter Unterschenkel, Verdickung SG-bereich rechts.
Gangbild/Mobilität:
Gang in festen Straßenschuhen gering rechtsverzögert bei verringertem Abrollen, aber frei möglich.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Kettenverletzung rechtes Bein (Bruch des rechten Oberschenkels, des rechten Unterschenkels offen und des rechten Sprungbeines) mit Ausbildung einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 09.09.2025 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 14.02.206, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2026. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 mit dem Beschwerdeführer und seinen anwaltlichen Vertretern ausführlich erörtert.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Es steht demnach unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer nach einem schweren Motorradunfall im Jahr 1996 nach wie vor nach der Ausbildung einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose an Beschwerden am rechten Sprunggelenk leidet. Das untere Sprunggelenk ist versteift, das obere Sprunggelenk weist noch eine – wenn auch geringe – Beweglichkeit auf. Dies ist selbst aus dem vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Befundbericht von Dr. XXXX vom 17.12.025 zu entnehmen. Um eine höhere Einschätzung des GdB nach der Position 02.05.32 der Anlage der EVO treffen zu können, müsste eine Versteifung sowohl des unteren als auch des oberen Sprunggelenks des Beschwerdeführers, und dies auch in ungünstiger Position vorliegen. Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner fachlich kompetenten Stellungnahme seines anwaltlichen Vertreters vom 02.04.2026 ausführt, dass er an massiven Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule leiden würde, so ist dazu festzuhalten, dass diese Schmerzen aufgrund der der Sprunggelenksverletzung am rechten Knie und der damit verbundenen körperlichen Fehlhaltung nachvollziehbar sind. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte nach seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 diese Schmerzen bei der im Vergleich zum Vorgutachten höheren Einschätzung des GdB des Leidens des Beschwerdeführers.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen fachärztlichen Befunde vorlegte, welche das Ausmaß dieser Schmerzzustände medizinisch objektivieren würde. Er selbst gab bei der Untersuchung an, dass er „Voltadol in Unmengen“ verwenden würde. Eine Schmerzambulanz oder eine auf chronische Schmerzen spezialisierte Fachärztin suchte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bei der mündelichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 bisher noch nicht auf. Es ist anzunehmen, dass hinsichtlich der Schmerzen noch Therapieoptionen bestehen. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer bereits sämtliche Therapieoptionen hinsichtlich seiner Schmerzen ausgeschöpft hätte, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschwerdeführer brachte in der anwaltlichen Stellungnahme vom 02.04.2026 auch vor, dass bei ihm eine beginnende Arthrose des linken Sprunggelenks vorliegen würde. Er zeigte dem medizinischen Sachverständigen dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 auch einen MRT Befund. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen medizinischen Befund vorlegen könne, welcher nachweisen würde, dass dieses Leiden bereits vor dem 09.01.2026 (Datum des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht) medizinisch objektiviert wäre.
Auch der mit der genannten Stellungnahme seiner anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers vom 02.04.2026 vorgelegte Diagnose eines MRT-CT Diagnosezentrums vom 20.01.2026 betreffend eine diskrete artiklärseitige Partialruptur ansatznahe an der Subscapularissehne, aktivierte AC-Gelenksarthrose, Kompaktinsel an der Extremitas acromialis der linke Clavicula lag nicht vor dem 09.01.2026 vor.
Für diese beiden Leiden gilt die in § 46 BBG normierte Neuerungsbeschränkung, wonach im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt werden dürfen. Daher können diese beiden Leiden vom erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es steht dem Beschwerdeführer jedenfalls frei, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und entsprechende medizinische Befunde, welche die Funktionseinschränkungen, die mit diesen Leiden einhergehen, anhand eines klinischen Status/Fachstatus nachvollziehbar beschreiben, vorzulegen.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 14.02.2026 und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.02.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Zustand nach Kettenverletzung des rechten Beines (Bruch des rechten Oberschenkels, des rechten Unterschenkels offen und des rechten Sprungbeines) mit Ausbildung einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 02.05.32 der Anlage der EVO einstufte, da eine knapp hälftige Einschränkung des oberen Sprunggelenks bei Versteifung des unteren Sprunggelenks besteht.
Die vom der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Jene Leiden, welche der Beschwerdeführer in seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 02.024.2026 nannte, bzw. zu welchen er medizinische Befunde vorlegte, unterliegen der im § 46 BBG normierten Neuerungsbeschränkung und konnten aus diesem Grund im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Nachdem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als ursprünglich 20 v.H. festgestellt wurde, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. besteht.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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