IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 100 (Hundert) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.12.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 (vidiert am 12.01.2026) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1) Zustand nach Hornhauttransplantation rechts, zentrale Hornhautnarben links, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf ca 0,4 und links auf ca 0,3, Position 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
2. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
3. Mit Schreiben vom 15.01.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ab und führte aus, er leide unter einer hochgradigen Sehbehinderung. Seine Einschränkungen im Alltag seien deutlich höher, als dies in der derzeitigen Einschränkung berücksichtigt worden sei. Daher sei ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. gerechtfertigt. Der Stellungnahme angeschlossen waren aktuelle medizinische Befunde.
4. Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Augenheilkunde um die Abgabe einer Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 27.02.2026 führte die Sachverständige aus, dass der neue Befund keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Augenleidens enthalten würde, es werde kein Visus angegeben. Eine andere Beurteilung als im aktuellen Gutachten mit einem GdB von 40 % sei daher derzeit nicht gegeben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin ausgeführt wurde, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung deutlich verschlechtert habe. Die bestehenden Einschränkungen hätten sich verschärft und würden den Alltag des Beschwerdeführers erheblich beeinflussen. Zur Unterstützung der Beschwerde werde ein ärztliches Gutachten beigelegt, das die gesundheitliche Lage und den deutlich erhöhten Unterstützungsbedarf dokumentiere.
7. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde ein. In dem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 27.03.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Hornhautdystrophie beidseits, Zustand nach Hornhauttransplantation rechts, zentrale Hornhautnarben links, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf ca. 0,3 beidseits, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H..
8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
9. Mit Schreiben vom 08.04.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ab und führte aus, dass neben einer hochgradigen Sehbehinderung noch weitere gesundheitliche Probleme bestehen würden. Als weiters medizinisches Beweismittel werde daher ein Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde übermittelt. Hinsichtlich des Augenleidens stehe eine Operation im Raum, die bisher von mehreren Krankenhäusern abgelehnt worden sei, die diese mit einem hohen Risiko verbunden sei. Es werde um Berücksichtigung des vorgelegten medizinischen Befundes ersucht und erneute sorgfältige Überprüfung.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller medizinischer Befunde hinsichtlich seines Augenleidens ersucht.
11. Mit Emailnachricht vom 18.05.2026 teilte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass keine aktuellen medizinischen Unterlagen zum Augenleiden des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht werden könnte, da die aufgesuchten Krankenhäuser eine Operation des Beschwerdeführers aufgrund des hohen Risikos abgelehnt hätten.
12. Die belangte Behörde holte aus Anlass des medizinischen Befundes ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dessen Sachverständigengutachten vom 11.05.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) An Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 100 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 100 v.H.
13. Die belangte Behörde holte weiters ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde ein. In dem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 31.05.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Hornhautdystrophie beidseits, Zustand nach Hornhauttransplantation rechts, zentrale Hornhautnarben links, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf ca. 0,3 beidseits, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 (v.H.).
14. In der Gesamtbeurteilung vom 01.06.2026 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. vorliegen würde.
15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.06.2026 vor, wo dieses am 08.06.2026 einlangte. Eine Beschwerdevorentscheidung habe nicht mehr fristgerecht erledigt werden können.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte 12.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die oben genannten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.05.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
18. Mit Schreiben vom 30.06.2026 gab die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass gegen das Sachverständigengutachten und den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H. keine Einwendungen erhoben würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 04.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Seit einigen Monaten wurde eine Schallleitungsstörung beidseits bemerkt, zusätzlich Sehstörungen.
Derzeitige Beschwerden:
Hört beidseits reduziert, noch keine Hörgeräte in Verwendung. Eine Sehstörung zusätzlich vorhanden.
Eine Abklärung auch genetische Untersuchung am AKH Wien geplant. Trommelfellperforation links bekannt. Keine Otitiden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sozialanamnese:
Schule XXXX 15 Bezirk für Sehstörungen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Reintonaudiogramm des HNO Facharztes XXXX (Befund mitgebracht) vom 04.05.2026: demgemäß besteht bei Obg. eine an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 81 % rechts und 88 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Li Ohr: GG: o.B.; TF: li Perforatio!
Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht Gebiss: saniert
Tonsillen: groß, bland
Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen Stimme: normal Sprache: unauff.
Hörprüfung: 2m V 2m
Tonaudiogramm: (0.5, 1,2,4 kHz) (75,50,70,75db) rechts und (75,55,85,95db) links; di. nach Röser ein Hörverlust von 81 % rechts und 88 % links.
Frenzelbrille: Kein Spontannystagmus
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt gehend
Status Psychicus:
Nicht beurteilbar
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. An Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit beidseits
2. Hornhautdystrophie beidseits, Zustand nach Hornhauttransplantation rechts, zentrale Hornhautnarben links, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf ca. 0,3 beidseits
Da Leiden 1 bereits den Höchstgrad 100 v.H. erreicht, ist eine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden nicht möglich.
Nachuntersuchung 05/2028, nach dem 10. Lebensjahr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 12.06.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.05.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag sowie auf das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 31.05.2026 aufgrund der Aktenlage und der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter:innen setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde das Leiden 1 „An Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit beidseits“ neu aufgenommen und in der entsprechenden Positionsnummer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. eingeschätzt. Leiden 2 ist idem zum Vorgutachten, ehemals Leiden 1. Nach dem 10. Lebensjahr ist eine Nachuntersuchung 05/2028 vorgesehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Sachverständigengutachten einverstanden, die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.05.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 31.05.2026 aufgrund der Aktenlage sowie die Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 100 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer somit erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung und auf der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es war der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführer ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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