IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 12.03.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 06.02.2026 gebührt“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 12.03.2026 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß § 58 iVm § 46 AlVG ab dem 04.03.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bis 05.02.2026 in Pflegefreistellung befunden habe. Nach Beendigung der Pflegefreistellung habe sie sich nicht ordnungsgemäß beim AMS wiedergemeldet. Die Wiedermeldung per MeinAMS-Nachricht sei erst am 04.03.2026 erfolgt. Die Leistung sei daher von 06.02.2026 bis 03.03.2026 zu unterbrechen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie geplant gehabt habe, im Zeitraum 27.01.2026 bis 03.03.2026 gemeinsam mit ihrem Sohn bei einer Rehabilitationsmaßnahme zu sein. Diese Reha habe jedoch am 02.02.2026 vorzeitig beendet werden müssen. Zusätzlich habe sie eine Pflegefreistellung bis 05.02.2026 gehabt, die sie dem AMS auch gemeldet habe. Während des Reha-Aufenthalts habe sie seitens des AMS eine Nachricht bezüglich einer erforderlichen Wiedermeldung erhalten. Sie habe diese Nachricht aufgrund der besonderen Belastungssituation während der Reha nur überflogen, sodass ihr die konkrete Wiedermeldungspflicht entgangen sei. Eine gesonderte Verständigung darüber, dass ihr Leistungsbezug aufgrund der unterbliebenen Wiedermeldung eingestellt wurde, habe sie nicht erhalten. Erst nachdem sie festgestellt habe, dass ihr weniger Geld vom AMS überwiesen worden sei, habe sie Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Aus ihrer Sicht sei sie über die konkreten Folgen der versäumten Wiedermeldung nicht ausreichend informiert worden. Zudem sei aufgrund des Reha-Aufenthalts mit ihrem Sohn eine außergewöhnliche Belastungssituation vorgelegen, wodurch ihr die Wiedermeldung leider entgangen sei.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 10.07.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 19.01.2026 informierte die Beschwerdeführerin das AMS darüber, dass sie sich als Begleitperson ihres Sohnes von 27.01.2026 bis 03.03.2026 auf einem Reha-Aufenthalt befinden werde und legte sie die entsprechende Bestätigung vor.
In Beantwortung dieser Nachricht informierte das AMS die Beschwerdeführerin am selben Tag drüber, dass ihr pro Jahr maximal zehn Tage Pflegefreistellung zustehen würden und sie sich für die weitere Zeit während des Reha-Aufenthalts, in der sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, vom AMS abmelden müsse.
Mit eAMS-Nachricht vom 27.01.2026 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie die zehn Tage Pflegefreistellung von 27.01.2026 bis 05.02.2026 in Anspruch nehmen wolle.
Das AMS hat der Beschwerdeführer daraufhin mit Nachricht vom 28.01.2026 mitgeteilt, dass sie sich am ersten Werktag nach dem Verhinderungsgrund wieder beim AMS melden müsse.
Am 29.01.2026 übermittelt die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Pflegefreistellung von 27.01.2026 bis 05.02.2026 an das AMS.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Ende der Pflegefreistellung nicht beim AMS gemeldet, sondern erfolgte die Wiedermeldung erst am 04.03.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 19.01.2026 sowie die Antwort des AMS vom selben Tag liegen im Akt ein.
Ebenso liegen die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 27.01.2026 sowie die Nachricht des AMS an die Beschwerdeführerin vom 28.01.2026 im Akt ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Nachricht des AMS vom 28.01.2026, in welcher sie über die erforderliche Wiedermeldung informiert wurden, erhalten zu haben. So führte sie in der Beschwerde selbst aus, dass sie während des Reha-Aufenthalts über ihr eAMS-Konto eine Nachricht bezüglich einer erforderlichen Wiedermeldung erhalten habe und gestand sie zu, dass sie diese Nachricht nur überflogen habe, wodurch ihr die Notwendigkeit der Wiedermeldung entgangen sei.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 29.01.2026 die Bestätigung der Pflegefreistellung von 27.01.2026 bis 05.02.2026 übermittelt hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nach dem Ende der Pflegefreistellung nicht beim AMS gemeldet hat.
Die Nachricht, mit der sich die Beschwerdeführerin am 04.03.2026 wieder beim AMS gemeldet hat, liegt ebenso im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“
§ 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Bis zum 30.06.2025 normierte § 46 Abs. 5 AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.
Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 66/2024 folgendes aus: „[…] Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […]“
Der Gesetzgeber hat damit bezweckt, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Einen Hinweis, wonach die Meldung „erst ab“ Wegfall des Unterbrechungsgrundes möglich wäre, enthalten auch die Erläuterungen nicht. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass eine Wiedermeldung spätestens mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen soll, um Leistungslücken zu vermeiden. Eine Wiedermeldung bereits vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfüllt das gesetzliche Ziel, nämlich die Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezuges.
Die Rechtsansicht des AMS wird auch deshalb faktisch nicht geteilt, da sonst für den typischen Leistungsempfänger nicht erklärbare, unbillige Effekte eintreten. So würde zum Beispiel eine gewissenhafte, äußerst zeitnahe Wiedermeldung ans AMS am Tag der Rückkehr von einer Auslandsreise nicht ausreichen, denn es wäre nach Rechtsansicht des AMS erst eine Meldung am Folgetag angebracht und ausreichend. Damit müssten aber in der Regel gewissenhafte Leistungsempfänger, falls Sie nicht auch am Folgetag der Rückkehr eine (zweite) Wiedermeldung vornähmen, einen Leistungsverlust bis zur korrekten Wiedermeldung hinnehmen.
Wie festgestellt, teilte die Beschwerdeführerin dem AMS am 27.01.2026 mit, dass sie von 27.01.2026 bis 05.02.2026 in Pflegefreistellung sei und übermittelte sie am 29.01.2026 die entsprechende Bestätigung der Pflegefreistellung an das AMS.
Unter Berücksichtigung der genannten Erläuternden Bemerkungen wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der am 27.01.2026 erfolgten eAMS-Mitteilung bzw. mit der Übermittlung der Bestätigung an das AMS am 29.01.2026, womit sie das Ende des hier maßgeblichen Unterbrechungszeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine § 46 Abs 5 AlVG in der geltenden, neuen, Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete.
Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zum Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des § 46 Abs 5 AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer rechtzeitigen Wiedermeldung die Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende der Pflegefreistellung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich des zuvor abgewiesenen Zeitraums zu einer stattgebende Entscheidung zu kommen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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