IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 27.03.2026 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 27.03.2026 wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (in der Folge: AMS) vom 16.12.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 17.11.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung von der Firma XXXX als Lagerarbeiter bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2025 fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2025 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.03.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.271,78. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 12.02.2026 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er bereits ein Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid geführt habe, aus welchem sich die Rückforderung ergebe. Diese Beschwerde sei zeitgerecht eingebracht worden. Nach telefonischer Rückfrage sei ihm durch eine Mitarbeiterin des AMS mitgeteilt worden, dass eine Ablehnung der Beschwerde stattgefunden habe. Eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer sei nach Auskunft der Mitarbeiterin mit 12.02.2026 ergangen. Aus dem, der Beschwerde angehängten, Screenshot sei jedoch ersichtlich, dass keine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt sei.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.05.2026 an die belangte Behörde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 21.05.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.05.2026 die belangte Behörde um eine Fragenbeantwortung ersucht.
Am 03.06.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheid vom 16.12.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 in Höhe von insgesamt € 2.271,78 (42 Tage x € 54,09) ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2025 abgewiesen.
Es erfolgte keine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer, sondern wurde die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich per RsB-Brief an den Beschwerdeführer gesendet. Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung nach erfolglosem Zustellversuch am 13.02.2026 am 16.02.2026 hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch den Beschwerdeführer nicht übernommen.
Es wird festgestellt, dass gegenständlich weder mangelnde technische Voraussetzungen noch die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. Unterstützungsnotwendigkeit bei der Verwendung von eAMS/meinAMS vorliegen.
Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 nicht rechtswirksam zugestellt wurde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.03.2026 wurde die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 2.271,78 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass keine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer erfolgte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde in den Stellungnahmen vom 21.05.2026 und 03.06.2026.
Dass die Beschwerdevorentscheidung per RsB-Brief an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Zur Feststellung, dass weder mangelnde technische Voraussetzungen noch die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. Unterstützungsnotwendigkeit bei der Verwendung von eAMS/meinAMS vorliegen, ist wie folgt auszuführen:
Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom 21.05.2026 ausgeführt, dass Beschwerdevorentscheidungen aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen für eine rechtswirksame elektronische Zustellung nicht über „meinAMS“ zugestellt werden und daher auch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen für eine elektronischen Ausfertigung im Postweg erfolgt sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2026 wurde die belangte Behörde um Beantwortung der Frage ersucht, was die regionale Geschäftsstelle des AMS Lilienfeld am Tag der Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung gehindert habe, eine Amtssignatur zu verwenden. In Beantwortung dieser Frage führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.06.2026 aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich getroffen worden sei, zumal diese befugt sei, Beschwerdevorentscheidungen im Namen sämtlicher regionaler Geschäftsstellen des AMS Niederösterreich zu erlassen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass mit 08.06.2026 den Landegeschäftsstellen eine Amtssignatur zur Verfügung stehen werde, wodurch auch die rechtswirksame Zustellung von Beschwerdevorentscheidungen über „meinAMS“ ermöglicht werde; bis zu diesem Zeitpunkt sei eine derartige Zustellung aus technischen Gründen jedoch nicht umsetzbar. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass für den Fall, dass bei der Landesgeschäftsstelle die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung tatsächlich nicht gegeben sein sollten, die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle Lilienfeld vorzunehmen gewesen wäre. So wurde im nicht verfahrensgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 16.12.2025 sowie auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.03.2026 jeweils eine Amtssignatur der regionalen Geschäftsstelle Lilienfeld verwendet und ist daher offensichtlich, dass bei dieser die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über „meinAMS“ vorliegen.
Die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. die Unterstützungsnotwendigkeit seitens des Beschwerdeführers ist gegenständlich auszuschließen, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen Screenshot seines eAMS-Kontos übermittelte und die mangelnde elektronische Zustellung vorbrachte.
Zur Feststellung, wonach eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer nicht erfolgte, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Lilienfeld.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
§46a Abs. 1 und 2 AIVG lauten:
„Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. [...]"
In § 46a AlVG ist sohin die vorrangige Verwendung von eAMS/meinAMS mit den Worten „hat [...] vorrangig [...] zu erfolgen" festgelegt. Ausnahmen sind in Hinblick auf die technischen Voraussetzungen und die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. Unterstützungsnotwendigkeit gegeben. Hinweise für das Vorliegen einer solchen Ausnahme sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – gegenständlich nicht hervorgekommen.
Wie festgestellt, erfolgte keine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer, sondern wurde die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich per RsB-Brief an den Beschwerdeführer gesendet.
Die belangte Behörde hat im gesamten Verfahren die Tatsache des faktischen Zugangs der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 nicht nachgewiesen, sondern verwies sie lediglich auf den Rückschein, wonach die Beschwerdevorentscheidung nach erfolglosem Zustellversuch am 13.02.2026 am 16.02.2026 hinterlegt wurde und ging von einer Zustellung durch Hinterlegung – und somit einer Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung – aus. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der erste Satz im § 46a Abs. 2 AIVG einleitet mit „soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, [...]" beginnt. Nun ist in § 46a Abs. 1 AlVG jedoch eine elektronische Zustellung als vorrangig bestimmt. Eine Ausnahme gemäß § 46a Abs. 1 letzter Satz AlVG liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Das Zustellgesetz ist daher gegenständlich nicht anwendbar.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer daher nicht rechtswirksam zugestellt.
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).
Zumal die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, liegt auch keine Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung vor. Das Verfahren betreffend den Ausschluss des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 wurde somit nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Die belangte Behörde hat nunmehr mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.03.2026 den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.271,78 verpflichtet und ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 12.02.2026 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wie ausgeführt, liegt jedoch gegenständlich – aufgrund der Nichterlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 – kein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens betreffend den Ausschluss des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 vor.
Die belangte Behörde hat daher mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.03.2026 den Beschwerdeführer zu Unrecht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.271,78 verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 46a AlVG von einem Vorrang der elektronischen Zustellung auszugehen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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