BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vom 21.05.2026, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass,
beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 07.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und seit 27.07.2023 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2025 ein. Demnach würden beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen bestehen:
1. Hepatozelluläres Carcinom
2. Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhoffflimmern, pulmonale Hypertension
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Mitralklappenstenose mittleren Grades
5. Degenerative Gelenksveränderungen
6. Niereninsuffizienz
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden nicht vorliegen.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 09.01.2026 eine Stellungnahme ab.
5. Über Ersuchen der belangten Behörde gab der befasste medizinische Sachverständige am 09.03.2026 eine Stellungnahme ab.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
7. Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 11.03.2026 ab und dieser gilt seit 16.03.2026 als zugestellt.
8. Der Beschwerdeführer erhob mit Emailnachricht vom 21.05.2026 Beschwerde gegen diesen Bescheid.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieses am 08.06.2026 einlangte.
10. Mit Schreiben vom 15.06.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer und ihm wurde eine Frist bis zum 01.07.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte ihm zudem zur Kenntnis, dass die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde per Rsb Brief versendet und vom Beschwerdeführer nachweislich am 19.06.2026 persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb offener Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 03.07.2025 (einlangend) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt (einlangend).
Mit Bescheid vom 10.03.2026 wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 11.03.2026 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. Der Bescheid gilt spätestens ab 16.03.2026 als an den Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Emailnachricht vom 21.05.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 15.06.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher von diesem persönlich nachweislich am 19.06.2026 übernommen wurde.
Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
Die Beschwerde vom 21.05.2026 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2026 ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Der mit 10.03.2026 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am 11.03.2026 an den Beschwerdeführer gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also spätestens am 16.03.2026 - als bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.04.2026.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde mit Emailnachricht vom 21.05.2026 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.
Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 19.06.2026 zu eigenen Handen zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise