BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. 1470483901-260520248, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2026 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des AsylG 2005 BGBl. I Nr. 17/2025 und der Kundmachung BGBl. I Nr.63/2025, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des FPG BGBl. I Nr.87/2025, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2026 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Im Wesentlichen brachte der BF vor, aufgrund seines LGBTIQ+ - Hintergrundes und mentaler Probleme nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da er dort keine seiner sexuellen Orientierung entsprechende Unterkunft und nicht die benötigte psychologische/psychotherapeutische Betreuung erhalten habe. Eine Abschiebung nach Deutschland würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen.
Unter einem stellte der BF den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.06.2026, legte der BF einen fachärztlichen Befundbericht einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vom 18.06.2026 mit der Diagnose „V.a. ADHS, V.a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, riskanter Drogenkonsum“ vor, weshalb er sich seit 21.05.2026 in dortiger Behandlung befinde. Weiter wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin der Bundesbetreuungseinrichtung vom 09.06.2026 übermittelt, wonach der BF seit 07.05.2026 psychologische Betreuung in Anspruch nehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Aus den Übergangsbestimmungen des Art. 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:
Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2012 registriert, sind nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Dublin III-VO anzuwenden. Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Art. 84 Abs. 2 AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.
Wurde, wie verfahrensgegenständlich der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 registriert, sind somit die Verfahrensregelungen der AMMVO anzuwenden, sodass ein gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idF des BFA-VG vor dem Inkrafttreten des AMPAG (12.06.2026) gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung demnach - bei sonstiger Entstehung eines möglichen Rechtsschutzdefizits - als Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu deuten wäre.
Hinweise, dass die Überstellung nach Deutschland für den BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen würde (Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO), sind nicht vorhanden.
Deutschland gewährleistet den ordnungsgemäßen Zugang zum Asylverfahren und dessen ordnungsgemäße Durchführung und beachtet das Non-Refoulement-Gebot. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und die Versorgung von Asylwerbern. Die psychischen Probleme des BF können ebenso in Deutschland behandelt werden, zumal nach den Länderberichten die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern einschließlich notwendiger ärztlicher Behandlungen und Medikamenten in Fällen akuter Erkrankungen auch in den ersten 18 Monaten des Aufenthaltes von Asylwerbern gewährleistet ist. Dass der BF in Deutschland aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Diskriminierung zu rechnen hätte, ist den Länderberichten ebenso nicht zu entnehmen.
Weiter bestehen keine Zweifel, dass nach der Überstellungsentscheidung die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidenden Umstände gegeben sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO).
Ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und Art. 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO), scheidet im vorliegenden Fall schon aufgrund der Volljährigkeit des BF und fehlender jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aus.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG fehlt es insbesondere an einer Rechtsprechung, ob ein nach der Rechtslage in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 39/2026 (AMPAG) gestellter Antrag, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu werten ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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