IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 13.04.2026 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen „Cephalea bei chronischem Vertigo, Position 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10%, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 24.04.2026 eine Stellungnahme ab. Demnach würde die festgelegte Einstufung von 10 % nicht seinem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand entsprechen. Er würde unter mehreren gesundheitlichen Problemen, insbesondere an psychischen Belastungen, Depressionen und Konzentrationsstörungen sowie chronischem Schwindel leiden, die seinen Alltag erheblich belasten würden. Er würde sich aktuell in laufender Behandlung bei seinem Hausarzt, einem Neurologen und einem Psychiater befinden. Entsprechende Befunde werde er so rasch als möglich nachreichen.
5. Mit Emailnachrichten vom 09.09.2026 und vom 12.05.2026 bat der Beschwerdeführer dringend um einen Untersuchungstermin. Er lege Widerspruch gegen die Entscheidung ein, ihm nur 10 % Behinderung zuzuweisen. Er würde mehr verdienen, daher bitte er schnellstmöglich um einen neuen Untersuchungstermin. Er habe davor bereits einen Termin erhalten gehabt, den er nicht wahrnehmen habe können. Daraufhin sei ihm eine Behinderung von 10 % zuerkannt worden.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 10.06.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt habe, welche seine geltend gemachten Beschwerden fachärztlich untermauern würden. Da der Beschwerdeführer nicht zur Untersuchung erschienen sei, sei ein Aktengutachten anhand der vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Unterlagen erstellt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hörminderung sei nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen keinen ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken können, sodass daran festgehalten werde.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Ein aktueller fachärztlicher Befund würde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), eine schwergradige rezidivierende depressive Störung, psychogenes Stottern und erhebliche Einschränkungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und des Gedächtnisses bestätigen. Darüber hinaus würde er an Schwindel, wiederkehrenden Kopfschmerzen sowie erheblichen kognitiven Einschränkungen leiden, die sein Leben und seine Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigen würden. Laut der beigefügten fachärztlichen Stellungnahme sei er derzeit nicht arbeitsfähig. Er ersuche daher um eine persönliche medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher beigefügter medizinischer Befunde und Nachweise. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Patientenbrief seiner behandelnden Psychiaterin vom 09.02.2026 und einen ärztlichen Befundbericht seines Hausarztes vom 16.02.2026 und einen wortidenten ärztlichen Befundbericht seines Hausarztes vom 18.05.2026 bei, wobei auch diese – mit Ausnahme der Diagnose Sprachstörung (Stottern) – wortident mit jenem ärztlichen Befundbericht seines Hausarztes vom 14.01.2026 sind, welchen der Beschwerdeführer bei Antragstellung vorlegte.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.06.2026 vor, wo dieser am 17.06.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger und Inhaber eines Konventionspasses ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 09.02.2026 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Antragsteller erscheint nicht zur Untersuchung, sodass ein Aktengutachten erstellt wurde.
2026-2 Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie: - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) F33 2- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode F98.5 - Psychogenes Stottern (Sprechflussstörung), FK Cephalea Chron. Vertigo, Kognitive Einschränkungen (Gedächtnis-, Hörminderung des rechten Ohres. Psychopathologischer Status: wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Die Aufmerksamkeit und verlangsamt sind deutlich vermindert. Gedankengang geordnet, keine formalen Denkstörungen, keine psychotischen Symptome)
2026-1, 2026-2 und 2026-5, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin: Chronische Vertigo (R42). Gedächtnisstörung (R41 3), Cephalea (R51), Konzentrationsproblem, Sprachstörung (Stottern)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Duloxetin, Quetiapin, Ibuprofen, Amoxicillin, Sirdalud
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Cephalea bei chronischem Vertigo
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 13.04.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer in Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine Mitwirkungsverpflichtung trifft, wozu auch das Erscheinen zu ärztlichen Untersuchungsterminen zählt. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich unentschuldigt dem ihm von der belangten Behörde gewährten Untersuchungstermin ferngeblieben. Daran vermag auch seine Aussage in seiner Emailnachricht vom 09.05.2026, wonach er den „Termin leider nicht wahrnehmen konnte“, nichts zu ändern. Triftige Gründe, welche ihn an der Wahrung des Untersuchungstermins gehindert hätten, teilte der Beschwerdeführer nicht mit bzw. machte er diese auch nicht glaubhaft.
Die belangte Behörde veranlasste daher, dass ein Aktengutachten anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde erstellt wird. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigte der medizinische Sachverständige alle vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde.
Der medizinische Sachverständige legte nachvollziehbar und schlüssig dar, weswegen er die psychiatrischen Leiden und die Hörstörung des Beschwerdeführers nicht entsprechend nach den Kriterien der EVO einschätzte. Zum einen sind kognitive Einschränkungen ohne maßgebliche formalen Denkstörungen und allseitiger Orientierung nicht einschätzungsrelevant. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende Depression mit Sprechflussstörung ohne für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderlicher, fortlaufender ärztlicher Verlaufsdokumentation, erreicht demnach keinen Grad der Behinderung. Ebenso wenig ist eine einschätzungsrelevante Hörminderung nicht durch HNO Befunde bzw. ein Audiogramm belegt.
Es ist am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende medizinische Befunde vorzulegen, welche eine länger als sechs Monate andauernde psychiatrische Erkrankung oder eine Hörstörung medizinisch objektivieren. Derartige medizinische Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Zwar schloss der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Befundberichte seines Hausarztes vom 16.02.2026 und vom 18.05.2026 an, welche nahezu wortident mit jenem ärztlichen Befundbericht seines Hausarztes vom 14.01.2026 ist. Allen diesen ärztlichen Befundberichten ist gemeinsam, dass diese eine Diagnose samt Therapie enthalten, ein klinischer Status/Fachstatus fehlt jedoch. Daher ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen erstellt wurden.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Den ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief seiner behandelnden Psychiaterin vom 09.02.2026 berücksichtigte der medizinische Sachverständige bereits in seinem Aktengutachten vom 13.04.2026.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 13.04.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 13.04.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um Cephalea bei chronischem Vertigo (Kopfschmerzen mit chronischen Schwindel), welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden durch die Einnahme des Medikamentes Ibuprofen stabilisierbar ist.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. des Vorhandenseins aktueller medizinischen Befunde aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Psychiatrie und Neurologie die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf von der der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf alle im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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