Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee vom 09.04.2026, Zl. 4 U 210/25w, betreffend Zeugengebühren:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 GebAG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 09.04.2026, Zl. 4 U 210/25w, wurde die Gebühren des Zeugen XXXX anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 23.03.2026 mit insgesamt EUR 197,40 bestimmt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Partei des Strafverfahrens eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung.
II. Feststellungen:
Der Zeuge XXXX wurde von einer Anschrift in Salzburg zur Einvernahme in der Hauptverhandlung am 23.03.2026 um 14 Uhr geladen. Er reiste von einem weiter entfernten als dem Ladungsort an. Von der Verhandlungsleiterin wurde die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen und seine Anwesenheit bis 15:15 Uhr bestätigt.
Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 09.04.2026 wurde die Gebühren des Zeugen mit EUR 197,40 bestimmt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Ladung des Zeugen von einer Anschrift in Salzburg ergeben sich aus der Ladung vom 10.01.2026. Die Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort ergibt sich aus dem Formular über die Bestimmung der Zeugengebühren. Darauf ist auch die Anwesenheit des Zeugen sowie die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung bestätigt.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich die Höher der bestimmten Gebühren des Zeugen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) I. Zurückweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
„Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).“
Im vorliegenden Fall wurde der Zeuge nicht aus dem Ausland geladen, weshalb die Durchführung des Verfahrens durch die Kostenbeamtin zulässig war.
Die Gebühr des Zeugen wurde mit EUR 197,20 bestimmt und liegt damit unter der Grenze des § 21 Abs. 2 GebAG, weshalb eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides nicht an den Angeklagten im Strafverfahren zuzustellen war.
Zur Erhebung einer Beschwerde ist in Strafsachen jene Person, gegen die sich das Verfahren richtet, berechtigt, wenn die bestimmte Gebühr des Zeugen EUR 200,00 übersteigt (vgl. auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 22, Anm. 4 und VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168). Im konkreten Fall beträgt die bestimmte Gebühr EUR 197,20, weshalb der Angeklagte keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde hat.
Der Bescheid wurde an den Angeklagten im Strafverfahren zugestellt, obwohl die Gebühr EUR 200,00 nicht übersteigt. Durch diese – gesetzlich nicht vorgesehene – Zustellung kann ihm jedoch kein Rechtsweg eröffnet werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 10.11.2025, Fr 2025/15/0009, dass im Falle einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen werden kann bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
A) II. Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Ratenzahlung:
Nach § 9 Abs. 4 GEG hat das Bundesverwaltungsgericht nicht über Anträge auf Stundung oder Nachlass zu entscheiden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ratenzahlung infolge Unzuständigkeit zurückzuweisen ist.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt und darüber hinaus die hier anzuwendenden Regelungen sich als klar und eindeutig erweisen (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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