IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas MAYER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.497,30 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 19.09.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 25.08.2025 ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keinen Vorlageantrag eingebracht und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
4. Mit E-Mail vom 16.12.2025 teilte die Mutter des Beschwerdeführers dem AMS mit, dass sie nunmehr die Angelegenheiten ihres Sohnes vor den Behörden regeln werde, da ihr Sohn psychische Probleme habe. Sie habe die Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 ungeöffnet in seiner Wohnung vorgefunden; ein Rechtsmittel sei verfristet.
Dem Schreiben wurde eine Vollmacht – datiert mit 29.06.2025 – beigelegt, wonach die Mutter berechtigt sei, ihren Sohn in allen Angelegenheiten vor Behörden zu vertreten.
5. In Antwort auf dieses Schreiben wies das AMS darauf hin, dass – wie von der Mutter des Beschwerdeführers richtig erkannt worden sei – die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt EUR 1.497,30 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 17.11.2025 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
7. Gegen den Bescheid vom 02.01.2026 brachte die Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde ein, die sowohl gegen Spruchpunkt A als auch gegen Spruchpunkt B gerichtet war. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgeworfenen Vereitelung kein vorsätzliches oder gleichgültiges Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde liege, da dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung bei der Bewältigung administrativer Anforderungen massiv beeinträchtigt sei. Auch sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig, da dadurch unzulässigerweise die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorweggenommen werde. Zudem wurde ein Antrag auf Nachsicht bzw. Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG eingebracht.
Der Beschwerde wurde ferner erneut die mit 29.06.2025 datierte Vollmacht beigelegt, wonach die Mutter berechtigt sei, ihren Sohn in allen Angelegenheiten vor Behörden zu vertreten.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wies das AMS die Beschwerde ab und wurde festgehalten, dass der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 855,61 nach Rechtskraft des Bescheides mit der Maßgabe vom laufenden Leistungsbezug abgezogen werde, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte des Leistungsbezuges verbleiben müsse. Bei Ausscheiden aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor gänzlicher Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag auf das genannte Konto einzuzahlen.
Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden und mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Die Verpflichtung zum nunmehrigen Rückersatz würde sich aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergeben. Der Rückforderungsbetrag setze sich aus 42 Tagsätzen à 35,65 zusammen und betrage sohin EUR 1.497,30. Vom Leistungsbezug seien bereits EUR 641,69 einbehalten worden, sodass sich der noch offene Rückforderungsbetrag auf EUR 885,61 belaufe.
9. Mit Eingabe vom 02.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus der Beschwerde wiederholt.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 25.08.2025 ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist weiterhin ausbezahlt (Tagsatz EUR 35,65 x 42 Tage = EUR 1.497,30).
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2025 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keinen Vorlageantrag eingebracht und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Am 16.12.2025 teilte die Mutter des Beschwerdeführers dem AMS mit Verweis auf eine umfassende (Prozess)Vollmacht mit, dass sie nunmehr damit betraut sei, sämtliche (Rechts)Handlungen vor Behörden aller Art für ihren Sohn vorzunehmen. Die vorgelegte Vollmacht ist mit 29.06.2025 datiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.497,30 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid vom 02.01.2026 brachte die Mutter des Beschwerdeführers am 24.01.2026 eine Beschwerde ein und legte dieser erneut die mit 29.06.2025 datierte umfassende (Prozess)Vollmacht bei. Zudem wurde gemeinsam mit der Beschwerde ein Antrag auf Nachsicht bzw. Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2026 abgewiesen.
Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026) wurde an den Beschwerdeführer adressiert und langte die Postsendung am 11.03.2026 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ wieder beim AMS ein.
Das AMS versuchte in der Folge erneut diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026) dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen und wurde dieser nach einem Zustellversuch am 26.03.2026, Beginn der Abholfrist mit 27.03.2026, hinterlegt.
Am 02.04.2026 wurde ein Vorlageantrag durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Der Gegenstand des Bescheides vom 19.09.2025 und der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Ausschlussfrist vorläufig Notstandshilfe ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Der Höhe und Dauer der bezogenen Leistung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, wonach eine Hinterlegung der Sendung nach einem Zustellversuch am 21.11.2025 erfolgte, wobei der 22.11.2025 als Beginn der Abholfrist genannt wurde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Vertretung überdies auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem AMS beruhen auf den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Insbesondere ist daraus ersichtlich, dass kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht wurde und ein solcher auch nicht intendiert war.
Die mit 29.06.2025 datierte Vollmacht liegt ebenfalls dem Akt ein.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.01.2026 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dem Akteninhalt ist ebenfalls zu entnehmen, dass dieser Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers am 24.01.2026 unter erneuter Vorlage der mit 29.06.2025 datierten (Prozess)Vollmacht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2026 einbrachte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 nach einem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 11.03.2026 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ wieder beim AMS einlangte, ist dem Gerichtsakt zu entnehmen, dem eine Kopie des Kuverts einliegt.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2025 in der Folge nach einem erneuten Zustellversuch am 26.03.2026 mit 27.03.2026 hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.
Der Vorlageantrag durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liebt ebenfalls dem Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Bescheid des AMS vom 02.01.2026 wurde an den Beschwerdeführer adressiert und an diesen persönlich zugestellt, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 16.12.2025 – unter Vorlage einer umfassenden (Prozess)Vollmacht – das AMS darüber informiert hatte, dass sie nunmehr sämtliche Angelegenheiten ihres Sohnes vor den Behörden regeln werde.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (VwGH 20.01.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 15.12.2020; Ra 2019/02/0137), außer der Empfang von Schriftstücken ist explizit ausgeschlossen (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011; VwGH 15.12.2020; Ra 2019/02/0137), was in der gegenständlichen Vollmacht nicht der Fall ist. Die gegenüber dem AMS in Vorlage gebrachte Vollmacht umfasste somit auch die Zustellvollmacht.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde in dem Fall, in dem ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 22.05.2003, 2003/17/0021; 27.02.2026; Ra 2025/10/0198).
Im Hinblick auf das Erfordernis des „tatsächlichen Zukommens“ ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers als dessen – zu diesem Zeitpunkt – rechtliche Vertretung den Bescheid vom 02.01.2026 tatsächlich in Empfang genommen hat, zumal sie eine umfangreiche Beschwerde einbrachte und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie die Informationen über den Bescheidinhalt nicht dem Original entnommen hätte.
Sohin war im gegenständlichen Fall von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen und erwies sich die gegen den Bescheid vom 02.01.2026 mit 24.01.2026 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig und zulässig.
3.3. Zur Frage der Zulässigkeit des Vorlageantrages:
Auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 war ein aufrechtes Vollmachtverhältnis gegeben und hätte daher die Zustellung an die Mutter des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Allerdings versandte das AMS diese Erledigung erneut an die Adresse des Beschwerdeführers als Normadressaten, wobei – nach einem zuvor fehlgeschlagenen Zustellversuch – der Bescheid mit 27.03.2026 hinterlegt wurde.
Demnach liegt auch hinsichtlich dieses Zustellvorganges ein Zustellmangel vor, zumal die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des gegenüber dem AMS bekannt gegebenen Vollmachtsverhältnisses als Empfängerin zu bezeichnen gewesen wäre.
Angesichts der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es in weiterer Folge zur Einbringung eines Vorlageantrages kam, ist jedoch auch hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 davon auszugehen, dass der Zustellmangel durch „tatsächliches Zukommen“ geheilt ist und eine wirksame Zustellung bewirkt wurde. Zu keiner Zeit wurde Gegenteiliges behauptet.
Unabhängig davon, wann die mit 27.03.2026 hinterlegte Beschwerdevorentscheidung der Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich zukam, erweist sich der am 02.04.2026 durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebrachte Vorlageantrag jedenfalls als fristgerecht und zulässig.
3.4. Zur inhaltlichen Entscheidung der gegenständlichen Beschwerdesache:
3.4.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (3) …
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) – (7) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.4.2. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.09.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 abgewiesen. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 rechtswirksam am 22.11.2025 zugestellt. Mangels Einbringung eines Vorlageantrages erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Soweit die Mutter des Beschwerdeführers dem AMS am 16.12.2025 eine mit 29.06.2025 datierte und vom Beschwerdeführer unterschriebene Bevollmächtigung ihre Person betreffend vorlegte, ist auszuführen, dass eine Vertretung erst wirksam wird, wenn sie bei der entsprechenden Behörde nachgewiesen wird (vgl. VwGH 06.05.1998, 97/21/0341). Dies geschah laut vorliegendem Akteninhalt frühestens am 16.12.2025, weshalb die Zustellungen der Erledigungen bzw. Bescheide bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam an den Beschwerdeführer selbst erfolgten.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeerhebung war dem Beschwerdeführer die Leistung für die Zeit des Ausschlusses ausbezahlt worden.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung nunmehr zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2025 an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025, wonach der Verlust der Leistung zu Recht ausgesprochen wurde, geendet hat. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer arbeitswillig sei und das Übersehen einer einzelnen elektronischen Nachricht des AMS nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhe, nichts an der Anwendung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu ändern, zumal sich dieses Vorbringen ausschließlich auf den Gegenstand des Verfahrens über die Vereitlungshandlung bezieht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.6. Zum Antrag auf Ratenzahlung
Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Soweit gemeinsam mit der Beschwerde ein Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen gemäß § 25 Abs. 4 AlVG gestellt wurde, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Es steht dem Beschwerdeführer allerdings weiterhin offen, einen derartigen Antrag iSd § 25 Abs. 4 AlVG an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu richten.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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