IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Malaysia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, Zl. 1405446707/241149209
A)
beschlossen:
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Malaysias, stellte am 29.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Malaysia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Malaysia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde rechtzeitig eine Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Mit Beweismittelvorlage vom 02.10.2025 gab die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie am 26.09.2025 ihren Lebensgefährten geheiratet hat. Die in Linz ausgestellte Heiratsurkunde vom 26.09.2025 sowie der Auszug aus dem Heiratseintrag wurden beiliegend übermittelt. Am 13.10.2025 wurde ergänzend die Passkopie der Beschwerdeführerin nachgereicht und geht aus der begleitenden E-Mail hervor, dass bei der BH Zwettl ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel anhängig sei.
Am 06.02.2026 langte im Bundesverwaltungsgericht die „Anzeige“ eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines Unionsbürgers ein, wonach sie mit einem schwedischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihm an einer näher genannten Adresse einen gemeinsamen Haushalt führe. Ergänzend angefügt waren ihr Meldezettel, eine Passkopie des Gatten sowie der Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin.
Am 22.05.2026 langte im Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlichen Bescheides ein, der die Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin als EU-Familienangehörige in Kopie beigelegt war. Gleichzeitig wurde beantragt, die Spruchpunkte IV. bis VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben und für den Fall, dass dem nachgekommen würde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Malaysias, ihre Identität steht fest.
Sie heiratete am 26.09.2025 im Bundesgebiet einen schwedischen Staatsangehörigen und verfügt über eine bis 28.04.2031 gültige Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger nach Art. 10 RL 2004/38/EG.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten – Dokumente und Schriftsätze und vor allem der unter OZ 7 abgelegten Kopie der Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin als EU-Familienangehöriger.
Die Feststellungen zur Zurückziehung der Beschwerde ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des durch die Rechtsvertretung eingebrachten Schriftsatzes vom 22.05.2026 (OZ 7). Darin wurde ausdrücklich bekanntgegeben, dass hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. (Asyl), II. (subsidiärer Schutz) und III. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) die Beschwerde zurückgezogen wird und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel erlangt hat (EU-Familienangehöriger).
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
Spruchpunkt I. - Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Im gegenständlichen Fall liegt eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin vor, die frei von Willensmängeln ist.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bundesamtes mit Schriftsatz vom 22.05.2026 ist das diesbezügliche Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Spruchpunkt II. – Behebung der Spruchpunkte IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides
Die Beschwerdeführerin erlangte nach Erlassung der gegenständlich bekämpften Rückkehrentscheidung eine Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger nach Art. 10 RL 2004/38/EG.
Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 FPG) bewirkt aber - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Sie kann nicht mehr vollzogen werden (vgl. VwGH 15.03.2026, Ra 2015/21/0174).
Folglich waren die Spruchpunkte IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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