IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2026, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung, befristetes Einreiseverbot u.a., zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.05.2026, wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Absatz 3 Ziffer „0“ FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit dem am 08.06.2026 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 07.06.2026 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.06.2026 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
Dem BF wurde erstmals am 14.12.2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher in weiterer Folge mehrfach bis 16.12.2017 verlängert wurde. Seit 17.12.2017 verfügt der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ( XXXX ), dessen Kartengültigkeit zuletzt bis 27.10.2027 verlängert wurde.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
1) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 19.12.2024 RK 19.12.2024
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX .2021
Freiheitsstrafe 3 Jahre, davon Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 19.12.2024
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.03.2026, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F.STRAFS. XXXX 180 XXXX vom 02.01.2026
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das im Urteil näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Mit dem angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 19.12.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt (Aufenthaltstitelkarte gültig bis 27.10.2027), beruht auf den dahingehenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR).
Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, dass der BF seit 27.10.2022 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sei, welcher jedoch durch die XXXX auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgestuft werden solle, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei mehr um eine Annahme als um eine Feststellung handelt. Zudem finden sich im Verwaltungsakt keine Unterlagen oder sonstigen Nachweise, die diese Annahme stützen würden. Zwar wurde auch im Rahmen der Beschwerde eingeräumt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , XXXX , vom 29.04.2026 eine Zurückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41 Abs. 5 NAG von Amts wegen erfolgt sei, jedoch sei der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Mangels rechtskräftiger Entscheidung kann daher (derzeit) nicht von einer bereits wirksam erfolgten Änderung des Aufenthaltsstatus des BF ausgegangen werden. Der belangten Behörde ist dahingehend vorzuwerfen, dass sie diesbezüglich keine Ermittlungen zum konkreten Aufenthaltsstatus des BF anstellte.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 19.12.2024 und den Eintragungen im Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid – wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wurde – auf Grund von aktenwidrigen Annahmen, zahlreichen Sorgfaltswidrigkeiten, mehrfachen Widersprüchen zwischen Spruch und Begründung sowie inhaltlichen Begründungsmängeln in seiner Gesamtheit als rechtswidrig.
Was die dem BFA vorzuwerfende mangelnde Sorgfalt anbelangt, ist festzuhalten, dass in der Begründung zur Abschiebung (fälschlich in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III., Anm.) in Widerspruch zum Spruch des Bescheides als Zielstaat der zulässigen Abschiebung „Algerien“ angeführt wurde, obwohl sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen Bezug zu Algerien ergeben. Zudem wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass der BF bereits elf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, obwohl dies weder den Feststellungen der belangten Behörde noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Diese Umstände verdeutlichen die mangelnde Sorgfalt der belangten Behörde bei der Bescheiderlassung eindrücklich.
Zudem weist der Bescheid erhebliche Begründungsmängel auf. Insbesondere stehen die Ausführungen in der Begründung in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit dem jeweiligen Spruch. Spruchpunkt I. betrifft seinem Inhalt nach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG, während in der dazugehörigen Begründung ausschließlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG geprüft wurden, welcher im Spruch jedoch gar nicht erwähnt wurde. Unter Spruchpunkt II., der die Zulässigkeit der Abschiebung betrifft, werden Erwägungen angestellt, die inhaltlich der Rückkehrentscheidung zuzuordnen wären. Die rechtlichen Erwägungen zur Abschiebung finden sich fälschlich erst zu Spruchpunkt III.
Hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des BF in Österreich geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zwar wird in einem Nebensatz darauf verwiesen, dass dieser Aufenthaltstitel durch die XXXX auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft werden „soll“, jedoch fehlen hierzu – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – jegliche weiteren Ermittlungen sowie entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Während die Rückkehrentscheidung im Spruch des Bescheides schließlich auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt wurde, stützt sich die Behörde in ihrer Begründung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, und damit auf eine gänzliche andere Rechtsgrundlage, die jedoch – ebenso wie eine Prüfung des § 57 AsylG 2005 – einen unrechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die Begründung der Rückkehrentscheidung knüpft somit an Tatbestandsvoraussetzungen an, die weder der im Spruch herangezogenen Rechtsgrundlage entsprechen noch mit den Feststellungen der Behörde zum rechtmäßigen Aufenthalt des BF vereinbar sind. Der belangten Behörde ist dahingehend vorzuwerfen, dass sie nicht nur widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern ihre Entscheidung auch in rechtlicher Hinsicht nur völlig unzutreffend begründet hat.
Da dem vorgelegten Verwaltungsakt aufgrund fehlender Ermittlungen der belangten Behörde nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass der BF mittlerweile nicht mehr auf Dauer und somit nicht mehr unbefristet niedergelassen sein sollte (z.B. durch eine bereits rechtskräftige Rückstufung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 NAG), war vor dem Hintergrund der Eintragungen im IZR und der – widersprüchlichen – Feststellungen und Annahmen der belangten Behörde vom Bestehen des Daueraufenthaltsrechts und somit einer aufrechten unbefristeten Niederlassung in Österreich auszugehen.
Die belangte Behörde hätte vielmehr Ermittlungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus des BF anstellen und vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG prüfen müssen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Da die gegenständliche, in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung nicht bzw. nicht ausreichend begründet wurde, leidet der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel und erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.
Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich überdies die weiteren damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.) und über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) ebenso als rechtswidrig.
Hinsichtlich des in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren wird zunächst festgehalten, dass die Behörde dieses im Spruch auf „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz“, stützte. Da eine Ziffer „0“ in dieser Bestimmung nicht existiert, lässt der Spruch nicht erkennen, auf welchen Tatbestand die Behörde ihre Entscheidung tatsächlich stützen wollte, was die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Bescheides erheblich beeinträchtigt.
Begnügt sich der Spruch des Bescheides neben anderen Gesetzeszitaten auf eine Gesetzesbestimmung ohne Nennung eines der in Frage kommenden Ziffern, so liegt nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vor, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt. Für den Fall, dass eine Bestimmung mehrere Tatbestände aufweist, ist der maßgebliche Tatbestand (z.B. die betreffende Ziffer) zu nennen (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0008).
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, zumal auch die Begründung des Bescheides die Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt, da eine solche gänzlich fehlt. Die rechtliche Beurteilung enthält keine Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes sowie zu dessen Dauer. Der Bescheid lässt nicht erkennen, von welchen Erwägungen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ und aufgrund welcher Umstände sie die Verhängung eines Einreiseverbotes für erforderlich sowie dessen Bemessung mit fünf Jahren für gerechtfertigt erachtete. Gerade bei Ermessensentscheidungen besteht eine besondere Begründungspflicht und ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände offen zu legen. Da gegenständlich eine Begründung zur Gänze unterblieben ist, leidet der Bescheid an einem gravierenden Begründungsmangel und erweist sich das Einreiseverbot als rechtswidrig.
Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt gröblich vermissen ließ.
Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Abschließend ist aber darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde – jedenfalls unter Beachtung der in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Rechtsansicht des BVwG – nicht entgegensteht.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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