IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 17.02.2026, Zl. 99761880900046, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war seit Dezember 2022 in Besitz eines bis Juni 2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100 (Zustand nach Mammacarcinom links 2015 und rezidiv 6/2020).
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Aufforderung des SMS legte sie einen PET/CT Ganzkörpertomographiebefund vom 01.09.2025 sowie einen chirurgischen Befundbericht vom 10.06.2025 (Lymphödem Arm links) vor.
Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 08.01.2026, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese:
Vorgutachten:
2024-06 Ärztlich Sachverständigengutachten (Allg.) PASS (eigenes Gutachten)
Zustand nach Mammacarcinom links 2015 und Rezidiv 6/2020 (Lymphknoten, Kopfbereich) –
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Rezidiv und Absiedelungen, sowie postinterventionelles Lymphödem an der linken oberen Extremität, ohne Bewegungseinschränkung, neuerliche OP (Liposculpture) 07/2024, innerhalb der Heilungsbewährung.
NUN: 06/2025
2022-12 Ärztlich Sachverständigengutachten (Allg.) PASS
1 Zustand nach Mammacarcinom links 2015 und Rezidiv 6/2020 (Lymphknoten, Kopfbereich) 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Rezidiv und Absiedelungen, sowie postinterventionelles Lymphödem an der linken oberen Extremität, innerhalb der Heilungsbewährung. 13.01.04 60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
NUN: 06/2025
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe manchmal nachts solche starken Schmerzen im Bereich der linken Hand, die Hand fühle sich an wie ein Stein. Sie wache dann auf, versuche aber keine Medikamente zu nehmen, da sie bereits so viele Medikamente benötige. Sie könne nicht ohne Strumpf spazieren gehen, sie könne nichts machen. Dies habe sich auch nach den beiden Operationen nicht gebessert, im Februar sei eine neuerliche OP geplant. Sie spüre die Hand nicht gut, könne zwar greifen, aber nur unter großer Kraftanstrengung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Anamnestisch wie letztes Jahr
Ibrance
Letrozol
Calciduran
Trenantone alle 3 Monate s.c.
X-Geva 1x monatlich s.c.
Fluoxetin
Stützstrumpf linker Arm
Sozialanamnese:
Lebt mit Gatten, keine Anstellung, Haushalt mit Hilfe, Körperpflege selbstständig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2025-09 Mein Hanusch-Krankenhaus Brustambulanz (Dr. XXXX )
St.p. N.mammae
Beurteilung: Keine Manifestation im Rahmen der Grunderkrankung.
2025-06 FA für Plastische, Rekonstruktive Chirurgie (Dr. XXXX )
Lymphödem Arm links Stadium II, C50.9 - Mammakarzinom links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 165,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 170/89
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, linke Brust kleiner als re und St.p. Schwenklappen mit blanden großen Narben
Caput: Visus: unauffällig, korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig
Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche
Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,
Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Schürzengriff links endständig leicht eingeschränkt, Faustschluss links nicht möglich und Spitzengriff bds möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,
Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen
Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Ablauf der Heilungsbewährung und Einschätzung nach residueller Funktionseinschränkung bei St.p. N. mammae
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
3 Stufen weniger
Dauerzustand“
Im gewährten Parteiengehör monierte die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche: Sie sei zweimal an Brustkrebs erkrankt und leide an einem chronischen Lymphödem, bei dem es sich um eine dauerhafte, fortschreitende und nicht heilbare Erkrankung handle. Die Reduktion des Grades der Behinderung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Erstdiagnose sei rechtlich nicht gerechtfertigt.
Angeschlossen waren abermals ein chirurgischer Befundbericht (Lymphödem) des chirurgischen Zentrums XXXX MEDICAL sowie ein plastisch chirurgischer Patientenbrief des Krankenhauses Göttlicher Heiland, Wien, Abteilung Chirurgie, betreffend einen chirurgischen Eingriff am Lymphödem.
In einer Stellungnahme blieb die befasste Allgemeinmedizinerin bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 17.02.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Vorbringen der Stellungnahme im Parteiengehör wiederholt und zusätzlich angeführt, dass sie sich erst vor einem Monat einem operativen Eingriff aufgrund des Lymphödems unterziehen hätte müssen. Angeschlossen war ein bereits vorgelegter Befund.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
linke Brust kleiner als re und St.p. Schwenklappen mit blanden großen Narben
Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche
Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Schürzengriff links endständig leicht eingeschränkt, Faustschluss links nicht möglich und Spitzengriff bds möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,
Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2.
2. Beweiswürdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass 2022 der Behindertenpass der Beschwerdeführerin ursprünglich wegen ihrer Brustkrebserkrankung ausgestellt wurde (60%; Pos.Nr. 13.01.04 [Malignome]).
Der beschwerderelevante aktuelle Status der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom Jänner 2026.
Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten basierend auf einer eigenen Untersuchung und der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% vorliege.
Nach der Anlage zur EVO sind entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (5 Jahre nach Entfernung des Malignoms [Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung]) unter Pos.Nr. 13.01.02 einzustufen, es sei denn, dass maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden.
Besteht ein darüberhinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen.
Im konkreten Fall erfolgte die Operation im Jänner 2021, weshalb ab diesem Zeitpunkt die 5 Jahresfrist zu laufen begonnen hat, und somit im Jänner 2026 die Heilungsbewährung eingetreten ist.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin unstrittig vorliegenden Defizite hat die Einstufung des Leidens unter 08.03.01, weibliche Geschlechtsorgane, Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust mit 10 – 40 % zu erfolgen. Die Wahl von 30 % erfolgte – wie unter Pos.Nr. 08.03.01 vorgesehen-, da eine Resektion mit plastischem Aufbau stattgefunden hat.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass eine Reduktion seit ihrer Erstdiagnose nicht gerechtfertigt sei, so ist dem der explizite Wortlaut der Anlage der EVO entgegenzuhalten: Nach Ablauf der Heilungsbewährung hat eine Neueinstufung zu erfolgen.
Das Lymphödem wurde plausibel entsprechend der Pos.Nr. 05.08.01 mit Funktionseinschränkungen leichten Grades eingestuft, dies mit 30%, bei deutlicher Schwellung trotz Stützstrumpf und leichter Einschränkung der Beweglichkeit.
Zusammenfassend erläutert die Gutachterin, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Heilungsbewährung eine Neueinstufung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es kein Beschwerdevorbringen das geeignet ist darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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