BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Johannes Peyrl über den Antrag von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, betreffend Berichtigung des Vornamens im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, XXXX vom XXXX :
A)
Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A)
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zahl XXXX vom XXXX wurde der Antragstellerin nach damaliger Rechtslage durch Erstreckung Asyl gewährt.
1.2. Am 07.04.2026 übermittelte die Antragstellerin ein E-Mail mit folgendem Inhalt an die Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich würde gerne einen neuen Asylbescheid beantragen, da ich einen neuen Vornamen habe. Im Anhang finden Sie den alten Asylbescheid. […]“. Angehängt war diesem E-Mail ein Foto der ersten Seite des unter 1.1. angeführten Bescheides.
1.3. In diesem Bescheid wird der Name der Antragstellerin mit „ XXXX “ angegeben. Es ergibt sich kein Grund, an der Echtheit dieses vorgelegten Dokuments zu zweifeln.
Aus dem zentralen Melderegister sowie dem zentralen Fremdenregister ist ersichtlich, dass die Antragstellerin nunmehr den Namen XXXX führt.
1.4. Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das E-Mail und das angehängte Foto mit der ersten Seite des Bescheides sowie aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und in das zentrale Fremdenregister.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV („BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung“) können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
Ausdrücklich wird in § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV angeführt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.
2.3. Verfahrensgegenständlich brachte die Antragstellerin per E-Mail am 07.04.2026 einen Antrag auf Änderung des Vornamens des „Asylbescheides“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Folglich lag eine unzulässige Einbringungsform gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.4. Zur Information wird weiters ausgeführt, dass auch eine Einbringung auf zulässige Art kein anderes Ergebnis gebracht hätte:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier: Erkenntnissen) berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974).
Ein Berichtigungsbeschluss erschöpft sich in seiner Funktion ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Angesichts dessen wurde im gegebenen Fall nicht aufgrund eines offensichtlichen Versehens der Vorname der Antragstellerin falsch angegeben, sondern war diese Feststellung im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX aufgrund des damaligen Namens der Antragstellerin korrekt: Zum Entscheidungszeitpunkt des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates lautete der Vorname der Antragstellerin „ XXXX “. Da es sich nicht um eine falsche Wiedergabe des Vornamens der Antragstellerin handelt, ist dieser einer Berichtigung auf den Vornamen „ XXXX “ nicht zugänglich.
Somit wäre der Antrag auch bei nicht fehlerhafter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Hinweis: Unberührt davon bleibt ein möglicher Anspruch auf (Neu)ausstellung anderer Dokumente. Derartige Anträge müssen aber bei den hierzu zuständigen Behörden gestellt werden.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Zurückweisung des Antrags mangels zulässiger Einbringungsform konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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