IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.03.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „ XXXX “ zugewiesen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe.
4. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
5. Mit Erkenntnis vom 11.02.2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 die ihr zugewiesene Naturalwohnung in 1100 Wien mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 entzogen, da sie mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand versetzt worden sei. Weiters wurde ihr entsprechend ihrem begründeten Antrag vom 21.05.2025 eine Räumungsfrist von einem Jahr gewährt; sie habe die Naturalwohnung bis spätestens 31.03.2027 geräumt an das XXXX zu übergeben. Schließlich wurde aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2026 die ihr zugewiesene Naturalwohnung ab 01.04.2026 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe wegen des Wegfalls der Begünstigungen gemäß § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage mit € XXXX festgesetzt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schreiben vom 03.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazu gehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 11.06.2026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „ XXXX “ zugewiesen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe.
4. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
5. Mit Erkenntnis vom 11.02.2026, Zl. W213 2320101-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Zl. Ra 2026/12/0030, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 11.06.2026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 sowie die Ausführungen im Vorlageschreiben der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde) sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Zl. Ra 2026/12/0030, im zur Zl. W213 2320101-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 80 BDG 1979 lautet idF BGBl. I 102/2018 auszugsweise wie folgt:
„Sachleistungen
§ 80.
(1) ...
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)-(4) ...
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) ...
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.”
§ 24a GehG lautet idF BGBl. I 100/2025 wie folgt:
„Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a.
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.”
Die belangte Behörde stützt den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entzug der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Naturalwohnung ausschließlich darauf, dass sie mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand versetzt worden und daher gemäß § 80 Abs. 5 Z BDG 1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sei, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026 wurde jedoch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass gegenwärtig keine rechtskräftige amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 (mehr) vorliegt.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend einer der Tatbestände des § 80 Abs. 4a, Abs. 5 Z 2 bis 4 oder Abs. 6 BDG 1979 erfüllt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Voraussetzungen für den Entzug der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Naturalwohnung liegen daher nicht (mehr) vor. Die übrigen Aussprüche (Räumungsfrist, Festsetzung der Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage) stehen mit dem Entzug der Naturalwohnung in untrennbarem Zusammenhang.
Es war somit mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides in seiner Gesamtheit vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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