BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.05.2026, mit welchem unter anderem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2025 erstatteten Gutachten vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab am 26.10.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass sie mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nicht einverstanden sei. Sie würde neben den Wirbelsäulenbeschwerden auch an Unterleibsbeschwerden leiden, es sei bei ihr bereits eine Endometriose diagnostiziert worden. Sie sei an eine Endometriose-Ambulanz überwiesen worden und werde entsprechende Befunde nachreichen.
5. Die Beschwerdeführerin führte in deren Stellungnahme vom 29.10.2025 aus, dass sie einen Termin bei der Endometriose-Ambulanz für den 20.04.2026 erhalten habe. Weiters legte sie einen aktuellen Befund einer mittelgradigen Schlafapnoe vor, welcher ebenfalls berücksichtigt werden möge. Diese Diagnose würde bei ihr zur erheblichen Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und einer eingeschränkten Belastbarkeit führen. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme einen Befund eines Schlaflabors an.
6. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahmen zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2025 führte der medizinische Sachverständige aus, durch den neu vorgelegten medizinischen Befund ein neues Leiden in die Einschätzung aufzunehmen und der Gesamtgrad der Behinderung neu einzuschätzen sei.
7. Die belangte Behörde ersuchte eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin um die Erstattung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.11.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Endometriose, Position 08.03.03 der Anlage der EVO, GdB 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
8. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
9. Die Beschwerdeführerin gab am 08.12.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass sie eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Zuerkennung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO begehre, da ihre tatsächlichen funktionellen Einschränkungen im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Sie würde unter chronischen Schmerzen in beiden Knien leiden, insbesondere beim Stiegen steigen und -abgehen, sowie deutliche Beschwerden beim längeren Stehen und Gehen. Zusätzlich würde sie an einer Adipositas, die bei körperlicher Belastung zu Luftnot, rascher Erschöpfung und eingeschränkter Belastbarkeit führen würde, leiden. Längeres Stehen sei ihr im öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, wegen der Schmerzen in den Beiden, Füßen und Gelenken. Sie würde auch an einer Dranginkontinenz leiden, ein entsprechender fachärztlicher urologischer Befunde würde beiliegen. Aufgrund der Schlafapnoe wurde eine verminderte Belastbarkeit und eine rasche Erschöpfung einhergehen. Aus beruflichen Gründen sei sie zudem gezwungen, täglich einen Laptop mitzuführen, was die körperliche Belastbarkeit weiter erhöhen würde. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei ihr nur unter erheblichen Schmerzen, Atemnot und mit Pausen möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr unter diesen Bedingungen nicht zumutbar. Sie ersuche daher um eine neuerliche medizinische Beurteilung und Berücksichtigung der vorgelegten fachärztlichen Befunde. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme einen ärztlichen Befundbericht eines Urologie Zentrums vom 18.11.2025 an.
10. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In deren Sachverständigengutachten vom 30.01.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Skoliosis duplex, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Endometriose, Position 08.03.03 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Nasse, überaktive Blase, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge vH) vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 würde nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würden.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
11. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.02.2026 das letztgenannte Aktengutachten vom 30.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Die Beschwerdeführerin führte in deren Stellungnahme vom 17.02.2026 aus, dass sie einen zusätzlichen Befund ihres behandelnden Orthopäden nachreichen.
13. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.03.2026 auf, den avisierten orthopädischen Befund innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen.
14. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 31.03.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihres Wirbelsäulenleidens (Skoliose) unter chronischen Rückenschmerzen leiden würde, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte. Die Schmerzen würden beim Gehen als auch beim Stehen auftreten und würden ihre Mobilität erheblich erschweren. Zusätzlich bestehe ein Lipödem, sowie beidseitige Beinödeme, wodurch ihre Beine dauerhaft geschwollen, schwer und schmerzhaft seien. Dadurch sei ihr das Gehen nur sehr eingeschränkt möglich, sie sei gezwungen, regelmäßig Pausen einzulegen, bei denen sie sich hinsetzen müsse. Weiters würde sie unter Knieschmerzen leiden, dies insbesondere beim Stehen, Treppensteigen und beim Hinuntergehen. Auch das Sitzen, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmittel wie U-Bahn und Straßenbahn, sei mit erheblichen Schmerzen verbunden, da die Sitzmöglichkeiten für ihre Wirbelsäule ungeeignet seien. Zudem bestehe eine Endometriose, welche mit Schmerzen verbunden sei. Insgesamt würden alle ihre Beschwerden dazu führen, dass ihre Gehfähigkeit und Mobilität im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Sie ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation und Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme einen Arztbrief einer Praxis für Allgemeinmedizin vom 11.03.2026, einen Überweisungsverordnung, und einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 11.02.2026 an.
15. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.04.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Skoliosis duplex , Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Endometriose, Position 08.03.03 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Nasse, überaktive Blase, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Karpaltunnel-Syndrom beidseits, rechts geringgradig, links incipient, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Beinödeme beidseits, Lipödem, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4-6 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würde.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
16. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2026 das letztgenannte Aktengutachten vom 02.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht an Tuberkolose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids leiden würde, weswegen die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
18. Die Beschwerdeführerin erhob mit Emailnachricht vom 07.05.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass Folgendes aus:
Ihre Mobilität sei im Alltag stark eingeschränkt. Insbesondere sei es ihr nicht möglich eine Strecke von 300 – 400 Meter ohne Unterbrechung zurückzulegen. Auch längeres Stehen sowie Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei mit erheblichen Schmerzen verbunden. Ihre tatsächlichen Einschränkungen seien im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Sie ersuche um eine umfassende Überprüfung und Neubewertung ihres Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Befunde sowie um neuerliche Prüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde die genannten medizinischen Befunde an.
Die Abweisung der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ focht die Beschwerdeführerin nicht an, weswegen dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen ist.
19. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2026 vor, wo dieses am 13.05.2026 einlangte.
20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Laut einer Arbeitsunterlage für Sachverständige des Sozialministeriumservice, „Das ärztliche Gutachten“ vom November 2017 sind Aktengutachten in Verfahren vor der belangten Behörde nur in speziellen Fällen zulässig. Ausdrücklich nicht möglich sind diese nach der genannten Arbeitsunterlage für die Einschätzung von Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
Die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erfolgte durch die belangte Behörde durch die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage. Es ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar, wie die medizinische Sachverständige rein aufgrund der Aktenlage beurteilen konnte, ob bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen ihrer Mobilität bestehen, oder nicht. Hierzu ist es - wie oben ausgeführt - erforderlich, eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Es wird daher von der belangten Behörde eine neue medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen/eine Ärztin für Allgemeinmedizin zu veranlassen sein. In dem aufgrund dieser Untersuchung zu erstellenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auch für medizinische Laien schlüssig und nachvollziehbar darauf einzugehen sein, ob bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen oder nicht. Es wird auch festzustellen sein, ob die Beschwerdeführerin bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen oder nicht, als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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