IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2025 erstatteten Gutachten vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab am 26.10.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass sie mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nicht einverstanden sei. Sie würde neben den Wirbelsäulenbeschwerden auch an Unterleibsbeschwerden leiden, es sei bei ihr bereits eine Endometriose diagnostiziert worden. Sie sei an eine Endometriose-Ambulanz überwiesen worden und werde entsprechende Befunde nachreichen.
5. Die Beschwerdeführerin führte in deren Stellungnahme vom 29.10.2025 aus, dass sie einen Termin bei der Endometriose-Ambulanz für den 20.04.2026 erhalten habe. Weiters legte sie einen aktuellen Befund einer mittelgradigen Schlafapnoe vor, welcher ebenfalls berücksichtigt werden möge. Diese Diagnose würde bei ihr zur erheblichen Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und einer eingeschränkten Belastbarkeit führen. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme einen Befund eines Schlaflabors an.
6. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahmen zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2025 führte der medizinische Sachverständige aus, durch den neu vorgelegten medizinischen Befund ein neues Leiden in die Einschätzung aufzunehmen und der Gesamtgrad der Behinderung neu einzuschätzen sei.
7. Die belangte Behörde ersuchte eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin um die Erstattung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.11.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Endometriose, Position 08.03.03 der Anlage der EVO, GdB 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht.
8. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
9. Die Beschwerdeführerin gab am 08.12.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass sie eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Zuerkennung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO begehre, da ihre tatsächlichen funktionellen Einschränkungen im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Sie würde unter chronischen Schmerzen in beiden Knien leiden, insbesondere beim Stiegen steigen und -abgehen, sowie deutliche Beschwerden beim längeren Stehen und Gehen. Zusätzlich würde sie an einer Adipositas, die bei körperlicher Belastung zu Luftnot, rascher Erschöpfung und eingeschränkter Belastbarkeit führen würde, leiden. Längeres Stehen sei ihr im öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, wegen der Schmerzen in den Beiden, Füßen und Gelenken. Sie würde auch an einer Dranginkontinenz leiden, ein entsprechender fachärztlicher urologischer Befunde würde beiliegen. Aufgrund der Schlafapnoe wurde eine verminderte Belastbarkeit und eine rasche Erschöpfung einhergehen. Aus beruflichen Gründen sei sie zudem gezwungen, täglich einen Laptop mitzuführen, was die körperliche Belastbarkeit weiter erhöhen würde. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei ihr nur unter erheblichen Schmerzen, Atemnot und mit Pausen möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr unter diesen Bedingungen nicht zumutbar. Sie ersuche daher um eine neuerliche medizinische Beurteilung und Berücksichtigung der vorgelegten fachärztlichen Befunde. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme einen ärztlichen Befundbericht eines Urologie Zentrums vom 18.11.2025 an.
10. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In deren Sachverständigengutachten vom 30.01.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Skoliosis duplex, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Endometriose, Position 08.03.03 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Nasse, überaktive Blase, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge vH) vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 würde nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würden.
11. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.02.2026 das letztgenannte Aktengutachten vom 30.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Die Beschwerdeführerin führte in deren Stellungnahme vom 17.02.2026 aus, dass sie einen zusätzlichen Befund ihres behandelnden Orthopäden nachreichen.
13. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.03.2026 auf, den avisierten orthopädischen Befund innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen.
14. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 31.03.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihres Wirbelsäulenleidens (Skoliose) unter chronischen Rückenschmerzen leiden würde, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte. Die Schmerzen würden beim Gehen als auch beim Stehen auftreten und würden ihre Mobilität erheblich erschweren. Zusätzlich bestehe ein Lipödem, sowie beidseitige Beinödeme, wodurch ihre Beine dauerhaft geschwollen, schwer und schmerzhaft seien. Dadurch sei ihr das Gehen nur sehr eingeschränkt möglich, sie sei gezwungen, regelmäßig Pausen einzulegen, bei denen sie sich hinsetzen müsse. Weiters würde sie unter Knieschmerzen leiden, dies insbesondere beim Stehen, Treppensteigen und beim Hinuntergehen. Auch das Sitzen, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmittel wie U-Bahn und Straßenbahn, sei mit erheblichen Schmerzen verbunden, da die Sitzmöglichkeiten für ihre Wirbelsäule ungeeignet seien. Zudem bestehe eine Endometriose, welche mit Schmerzen verbunden sei. Insgesamt würden alle ihre Beschwerden dazu führen, dass ihre Gehfähigkeit und Mobilität im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Sie ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation und Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme einen Arztbrief einer Praxis für Allgemeinmedizin vom 11.03.2026, einen Überweisungsverordnung, und einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 11.02.2026 an.
15. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.04.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Skoliosis duplex , Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Endometriose, Position 08.03.03 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Nasse, überaktive Blase, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Karpaltunnel-Syndrom beidseits, rechts geringgradig, links incipient, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Beinödeme beidseits, Lipödem, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4-6 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würde.
16. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2026 das letztgenannte Aktengutachten vom 02.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
17. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.05.2026 darüber, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden.
18. Mit Schreiben vom 04.05.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführer den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welchem Bescheidcharakter zukommt.
19. Die Beschwerdeführerin erhob mit Emailnachricht vom 07.05.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie sei mit der Feststellung des Grades der Behinderung nicht einverstanden. Es würde ein aktueller fachärztlicher Befund der Klinik XXXX vom 20.04.2026 vorliegen, welcher bei ihr eine Endometriose Stufe III bestätigen würde. Diese sei mit erheblichen Schmerzen verbunden und würde eine operative Behandlung erfordern. Die Schmerzen würden regelmäßig auftreten und würden ihren Alltag erheblich beeinträchtigen. Zusätzlich würde laut einem urologischen Befund vom 16.04.2026 eine überaktive Blase bestehen, mit Dranginkontinenz und starkem Harndrang, wodurch es im Alltag zu weiteren erheblichen Einschränkungen kommen würde. Es sei eine dauerhafte medikamentöse Behandlung notwendig. Sie würde sich aktuell in psychologischer Behandlung aufgrund von Angstzuständen, depressiver Symptomatik sowie Belastungen aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz und Angst vor Jobverlust. Ein psychiatrischer Befund werde nachgereicht.
Weiter sei sie wegen weiterer Leiden in medizinischer Abklärung. Ihre Mobilität sei im Alltag stark eingeschränkt. Insbesondere sei es ihr nicht möglich eine Strecke von 300 – 400 Meter ohne Unterbrechung zurückzulegen. Auch längeres Stehen sowie Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei mit erheblichen Schmerzen verbunden. Ihre tatsächlichen Einschränkungen seien im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Sie ersuche um eine umfassende Überprüfung und Neubewertung ihres Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Befunde sowie um neuerliche Prüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde die genannten medizinischen Befunde an.
20. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2026 vor, wo dieses am 13.05.2026 einlangte.
21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 28.07.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Skoliosis duplex
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
3. Endometriose
4. Nasse, überaktive Blase
5. Karpaltunnel-Syndrom beidseits, rechts geringgradig, links incipient
6. Beinödeme beidseits, Lipödem
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Die Leiden 4-6 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Adipositas begründet keinen Grad der Behinderung. Von Seiten der Kniegelenke sind keine funktionellen Einschränkungen dokumentiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2026 und vom 02.04.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
In deren Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Aspekte an, weswegen sie mit dem Gesamtgrad der Behinderung nicht einverstanden ist.
Einerseits der Umstand, dass bei ihr eine Endometriose der Stufe III diagnostiziert worden sei. Dieses Leiden sei nicht hoch genug eingeschätzt worden. Dem ist entgegen zu halten, dass die Position 08.03.03 der Anlage der EVO, welche die Grundlage für die Einschätzung einer Endometriose ist, einen GdB von 10 % bis maximal 30 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige hat dieses Leiden 3 der Beschwerdeführerin ohnehin mit dem höchstmöglichen GdB für dieses Leiden eingestuft, so dass dieses Argument ins Leere führt.
Die überaktive Blase mit der Dranginkontinenz wurde von der medizinischen Sachverständigen ebenfalls entsprechend den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 18.11.2025 richtig eingestuft.
Weiters würde sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung aufgrund von Angstzuständen, depressiver Symptomatik sowie einer Belastung wegen Mobbing am Arbeitsplatz leiden. Die Beschwerdeführerin kündigte an, dass sie entsprechende Befunde nachreichen werde. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass in Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ein Neuerungsverbot besteht. Vom Bundesverwaltungsgericht können nur jene medizinischen Befunde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, welche zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bereits vorliegen. Sohin ist weder ein Nachreichen von Befunden möglich, noch können allfällig nachgereichte medizinische Befunde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich medizinische Befunde vorlegen können, welche neue Leidenszustände medizinisch objektivieren, so steht es ihr frei, einen neuen Antrag aus Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde einzubringen. Sohin kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden.
Die weiteren Argumente in der Beschwerde beziehen sich auf die Nichtzuerkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Nachdem diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, war auch nicht weiter darauf einzugehen.
Die Sachverständige geht in ihren Gutachten vom 30.01.2026 und vom 02.04.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 30.01.2026 und vom 02.04.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule bei einer Skoliosis duplex (BWS rechts-konvex, LWS links-konvex), welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine multiple Beschwerdesymptomatik besteht, wobei die Therapieerfordernisse berücksichtigt werden.
Das Leiden 2 ist ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), welches die medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine nächtliche Beatmungstherapie etabliert ist.
Beim Leiden 3 handelt es sich um eine Endometriose, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 08.03.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine primäre Sterilität, Dysmenorrhoe und Dyspareunie besteht.
Das Leiden 4 ist eine nasse, überaktive Blase, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine häufige Blasenentleerung mit Harnverlust erfolgt, wobei Therapieoptionen noch offen sind.
Beim Leiden 5 handelt es sich um ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits, rechts geringgradig, links incipient, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.05.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da zusätzlich ein Sulcus-Nervi-ulnaris-Syndrom links besteht.
Das Leiden 5 sind Beinödeme beidseits mit einem Lipödem, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit vorliegt.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind nach den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2026 und vom 02.04.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 4-6 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegt jedoch kein höherer Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin vor, weswegen die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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