IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Matthias HOFER, B.A., M.A. (Abwesenheitskurator) dieser substitutionsweise vertreten durch RA Mag. Clara ABPURG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, die Erstbefragung fand am XXXX statt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Entsprechend einer Mitteilung der US-amerikanischen Behörde, US-CBP, reiste der Beschwerdeführer am XXXX per Flugzeug via XXXX nach XXXX illegal in die Vereinigten Staaten von Amerika ein und suchte dort um Asyl an. Bei der Einreise verwendete der Beschwerdeführer gefälschte Reisedokumente, ausgestellt auf den Alias Namen XXXX und gab vor den US-amerikanischen Behörden an, aus Angst vor politischer Verfolgung aus dem Iran über die Türkei und Europa in die USA geflüchtet zu sein (siehe AS 276f).
4. Der Beschwerdeführer verfügt seit XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister der Republik Österreich. Er bezieht seit XXXX keine Leistungen aus der Grundversorgung und war zuletzt bis zum XXXX in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert.
5. Auf Anregung durch das BFA wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX RA Mag. Matthias HOFER als Abwesenheitskurator bestellt (Siehe AS 291f). In der gegenständlichen Rechtssache wurde mitgeteilt, dass RA Mag. Clara ABPURG substitutionsweise für den bestellten Verfahrenshelfer Mag. Matthias HOFER einschreitet; in Einem wurde beantragt, Zustellungen direkt an die Substitutin des bestellten Verfahrenshelfers vorzunehmen (siehe Substitutionsbekanntgabe vom XXXX , XXXX , AS 295f).
6. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator mit Schreiben vom XXXX die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens mit, und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Abwesenheitskurator keinen Gebrauch.
7. Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der ihm mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach einer durch die Polizei durchgeführten Polizeierhebung seit XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und nach Auskunft der US-Amerikanischen Behörden mit XXXX in die Vereinigten Staaten von Amerika eingereist sei und dort um Asyl angesucht habe. In Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die USA gereist und seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen wäre. Da der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe, und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthalts und Interesses an der Unterschutzstellung in Österreich nicht in Betracht.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Mag. Clara ABPURG als Substitutin des bestellten Abwesenheitskurators fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei eingangs ausgeführt wurde, dass es dem Abwesenheitskurator bzw. dessen Substitution nicht möglich war, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, weshalb die nachstehenden Ausführungen auch aus advokatorischer Vorsicht vorgenommen würden. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nicht vorlägen: die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Begriff des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen rechtlich auseinanderzusetzen; der Beschwerdeführer sei lediglich vorübergehend, jedoch ohne Absicht seinen Lebensmittelpunkt dorthin dauerhaft zu verlegen, in die Vereinigten Staaten von Amerika eingereist. Der Beschwerdeführer habe sich acht Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufgehalten und diesen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt, um sich sozial, wirtschaftlich und beruflich zu integrieren. Es könne nicht mit Gewissheit behauptet werden, dass sich der Beschwerdeführer noch in den USA aufhielte bzw. Österreich endgültig und dauerhaft verlassen hätte. Ferner sei in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich seit XXXX über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich verfüge, möglicherweise lebe der Beschwerdeführer bereits wieder in Österreich, sei jedoch nicht hauptwohnsitzgemeldet.
Es sei keine Auseinandersetzung mit dem, dem Beschwerdeführer in den USA tatsächlich gewährten Schutzstatus erfolgt. Zudem komme eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann in Frage, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch auf Art. 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen würde, der Beschwerdeführer hätte sonst nämlich keine Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu erlangen, die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge würde damit unterlaufen. Der Begriff des “anderen Staates” im Sinne der Z3 GFK sei daher teleologisch auf einen Vertragsstaat der GFK zu reduzieren. Die USA hätten die GFK von 1951 nicht ratifiziert und würden keinen gesetzlichen Flüchtlingsstatus kennen, eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 komme im gegenständlichen Fall somit nicht in Frage.
Auch wenn der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich über keine Wohnsitzmeldung mehr verfüge, könne nicht auf Grund seiner relativ “kurzen” Abwesenheit ausgegangen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in einen andern Staat verlegt habe. Der Beschwerdeführer hielte sich derzeit auch nicht rechtmäßig in einem andere Staat auf, mangels rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in einem anderen Staat, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Schutz des österreichischen Staates nicht länger benötige. Aus all dem ergäbe sich, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes vorlägen.
Sollte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, sei ihm in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers unterlassen hätte.
Auch wäre es zur Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
9. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. In der Stellungnahme vom XXXX zum eingeräumten Parteiengehör vom XXXX hielt die Substitutin des bestellten Abwesenheitskurators die Beschwerde ausdrücklich aufrecht. In Einem wurde mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bis dato nicht möglich war und auch keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem bestellten Verfahrenshelfer oder der Substitutin des bestellten Verfahrenshelfers erfolgt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer war bis zum XXXX mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Er bezieht seit XXXX keine Leistungen aus der Grundversorgung und war zuletzt bis zum XXXX in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX per Flugzeug via XXXX nach XXXX in die USA ein und stellte dort einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem nicht mehr prioritär im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine (beruflichen, wirtschaftlichen, engen familiären und sozialen) Bindungen zu Österreich.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers hat sich von Österreich in einen anderen Staat verlagert.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die Beschwerde und durch die Einholung von Auszügen Beweis erhoben.
Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (siehe AS 3). Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX (siehe AS 235ff).
Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung bis XXXX des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert aus dem Verwaltungsakt sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt abgefragt am 22.05.2026). Die Feststellung zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung bis zum XXXX sowie der Versicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem GVS und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (zuletzt abgefragt am 22.05.2026).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX mit dem Flugzeug via XXXX in die USA einreiste und dort einen Asylantrag stellte, beruht auf der Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom XXXX , wonach die US-amerikanische Sicherheitsbehörde US-CBP betreffende Information geteilt haben (siehe AS 276ff); dem wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seitdem nicht prioritär im österreichischen Bundesgebiet aufhält, beruht auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen und dem Umstand, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nach mehrfachen Hauserhebungen amtlich abgemeldet wurde (vgl. AS 289f).
Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus den eingeholten Auszügen, aus denen klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren über keinen Wohnsitz mehr in Österreich verfügt und jedenfalls seit XXXX keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist.
Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde durch den Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator bzw. dessen Substitution (im Folgenden auch: Beschwerdeführervertreter bzw. Beschwerdeführervertretung) nicht vorgebracht, weshalb das Ende der Wohnsitzmeldung am XXXX eindeutig dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs verlagert hat. Dies mag auch durch das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise bereits wieder in Österreich lebe, jedoch nicht hauptwohnsitzgemeldet sei, nicht entkräftet werden, ist dieses Vorbringen – insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes des fehlenden Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertretung (siehe hierzu zuletzt die Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung vom XXXX ) – doch rein spekulativer Natur. Selbiges gilt bezüglich des Vorbringens, wonach in einem anderen Gerichtsverfahren hervorgekommen sei, dass der Postkasten des Beschwerdeführers nicht mehr voll gewesen sei, sohin regelmäßig entleert würde und damit eine Begehung seines Mietobjektes stattgefunden hätte: Aus dem Umstand eines entleerten Briefkastens, kann nicht der persönliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden, insbesondere ist auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer selbst (alleiniger) Mieter des betreffenden Objekts ist bzw. gewesen ist. Vielmehr ist an dieser Stelle neuerlich hervorzuheben, dass eine bestehende Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers im Inland im Verfahren nicht vorgebracht wurde.
Auch die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat: Er hält sich jedenfalls seit zumindest zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführervertretung nicht substantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis XXXX in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert, bezieht keine Sozialleistungen in Österreich und verfügt seit XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr. Dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht mehr in Österreich befindet, wurde von der Beschwerdeführervertretung auch nicht substantiell bestritten: so geht das Argument, dass sich der Beschwerdeführer acht Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhielt und dass er diesen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nutze, um sich sozial, wirtschaftlich und beruflich zu integrieren bezüglich der gegenwärtigen Situation ins Leere. Auch wurden keinerlei Belege über die derzeitige soziale, wirtschaftliche und berufliche Integration vorgelegt und ist eine Bezugnahme auf die Vergangenheit im gegenständlichen Kontext nicht ausreichend.
Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in die Vereinigten Staaten von Amerika – vorübergehend – eingereist sei, jedoch ohne der Absicht seinen Lebensmittelpunkt dorthin dauerhaft zu verlegen und der Beschwerdeführer stets den subjektiven Willen gehabt hätte, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten und auch stets die Absicht, in das Bundesgebiet zurückzukehren, vermag die Beschwerdeführervertretung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2024 nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, nicht entgegenzutreten. Zudem ist auch der Beschwerdeführervertretung nicht gelungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und Kontakt zu ihm herzustellen.
Es wurden alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durch das BFA als belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und somit alles ausgeschöpft, was der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stand. Es ist somit dem BFA nicht vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, da – wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde – dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern.
In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers war der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Beschwerdeführers eindeutig außerhalb Österreichs festzustellen.
Dabei bedarf es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keiner weiteren Ermittlungen über den derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers, da dessen Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreichend belegt und festgestellt wurde. Hervorzuheben ist dabei neuerlich, dass auch der Abwesenheitskurator bzw. dessen Substitution in Ermangelung eines Kontaktes mit dem Beschwerdeführer keine Kenntnis vom genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem andern Staat hat.
Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 7 AsylG 2005 S.655).(Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen). Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist.
Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine “Abmeldung” des Wohnsitzes bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081).
Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11 ]: “Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen.”). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des “animus domiciliandi”, also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich (vgl. VwGH 18.06.2024, Ra 2023/10/0016 mwN). Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Beachtlich ist jedoch, dass auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen nicht ausreichen, um einen Hauptwohnsitz in Österreich annehmen zu können (vgl. VwGH 15.01.2026, Ra 2025/18/0468).
Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX und somit vor über zwei Jahren aus Österreich in die USA ausgereist und es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale bzw. gesellschaftliche Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wurde am XXXX nach mehrfachen Hauserhebungen amtlich abgemeldet, sodass keine Wohnmöglichkeit im Inland besteht. Der Beschwerdeführer hat zudem in den USA einen Asylantrag gestellt, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat.
Der Beschwerdeführer befand sich in den vergangenen zwei Jahren zu keinem Zeitpunkt in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog auch keinerlei Sozialleistungen. Richtigerweise ist das BFA als belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer seit XXXX weder einen Wohnsitz im Inland hat, noch (jedenfalls seit XXXX ) einer Beschäftigung nachgeht oder es einen sonstigen Hinweis auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Aufgrund des langen Zeitraumes der Abwesenheit ist es gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre, um seinen Lebensunterhalt hier bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keinerlei wirtschaftlichen, familiären oder sozialen bzw. gesellschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer in den USA um Asyl angesucht hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die USA verlagert hat und sich weiterhin dort aufhält. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass seitens des BFA keine Auseinandersetzung mit dem dem Beschwerdeführer in den USA tatsächlich gewährten Schutzstatus erfolgt ist, ist entgegenzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit dem im tatsächlichen Aufenthaltsstaat gewährten Schutzstatus in § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch das Vorbringen, wonach die Aberkennung nur in Frage käme, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach Art. 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen würde, entbehrt einer positivrechtlichen Grundlage. So kann etwa den einschlägigen Erläuterungen (RV 952 XXII.GP) lediglich entnommen werden, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des “Weiterwanderns” auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK (vgl. Z 11 des Anhangs zu GFK) entspricht. Dass der Begriff des “anderen Staates” im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 daher teleologisch auf einen Vertragsstaat der GFK zu reduzieren sei, kann demgegenüber – ungeachtet der Mitgliedschaft der USA in der GFK – daraus nicht abgeleitet werden.
Das BFA als belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu Recht aberkannt. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie im angefochtenen Bescheid richtig angeführt – korrekterweise unberührt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs.1 Z 2 AslyG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und § 1 AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem andern Staat hat einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs.1 Z 2 AsylG 2005.
Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. somit als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. NR. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegensteht. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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