Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der A D, vertreten durch Mag. Volker Leitner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025, W272 2321106 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, der mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts vom 6. Dezember 2005 (im Familienverfahren abgeleitet von ihrer Mutter) im Alter von zwölf Jahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.
2 Mit Bescheid des BFA vom 21. August 2025 wurde der Revisionswerberin der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, die Lage in der Russischen Föderation habe sich insbesondere mit Blick auf den seit über 15 Jahren beendeten zweiten Tschetschenienkrieg grundlegend und nachhaltig geändert, weshalb ein „Wegfall der Umstände“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowohl für die Mutter (als Bezugsperson des Familienverfahrens) als auch die Revisionswerberin gegeben sei und der Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht werde. Da die Revisionswerberin, die im Jahr 2016 nach Frankreich übersiedelt und dort verheiratet sei, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat habe, werde auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden (psychischen) Krankheit leide.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258, mwN).
10 Die Revision führt in der Zulassungsbegründung aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch dann in einem anderen Staat habe, wenn sie weiterhin gelegentlich nach Österreich zurückkehre, eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe und keine Feststellungen zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt (Wohnung, Arbeit, soziale Integration) getroffen worden seien.
11 Dabei übersieht die Revision, dass das BVwG die Aberkennung auch und zwar in erster Linie; nur ergänzend wurde zur Begründung § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 herangezogen auf das Vorliegen des Aberkennungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 infolge einer nachhaltigen Veränderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin seit der Asylzuerkennung vor knapp 20 Jahren gestützt hat (vgl. Seite 40 des Erkenntnisses). Auch § 7 Abs. 3 AsylG 2005 stehe dem nach den Erwägungen des BVwG nicht entgegen, weil die Revisionswerberin ihren Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2016 nicht mehr in Österreich habe (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein Hauptwohnsitz in Österreich vorliegen muss, etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2024/18/0416, mwN). Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen, wie sie von der Revision behauptet werden, reichen nämlich nicht aus, um einen Hauptwohnsitz der Revisionswerberin in Österreich annehmen zu können (vgl. zu den Erfordernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes im Allgemeinen etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/10/0016, mwN). Aus diesem Grund hängt die Revision vom alternativ herangezogenen Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht ab und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
12 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite der amtswegigen Ermittlungspflicht bei psychischen Erkrankungen, wenn die betroffene Person nicht am Verfahren mitwirke. So habe das BVwG Hinweise auf eine Erkrankung der Revisionswerberin ohne eigene Ermittlungen als unglaubwürdig verworfen und damit seine Ermittlungspflicht nicht beachtet.
13 Dem ist lediglich zu erwidern, dass sich das BVwG mit der behaupteten psychischen Erkrankung der Revisionswerberin, die es als nicht glaubhaft erachtete, in einer näher begründeten Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Dass und welche weiteren amtswegigen Ermittlungen zu diesem Thema indiziert gewesen wären, legt die Revision nicht dar. Abgesehen davon zeigt die Revision auch nicht auf, weshalb die weiterhin behauptete psychische Erkrankung der Revisionswerberin der getroffenen Entscheidung (Aberkennung von Asyl, Nichtgewährung subsidiären Schutzes) entgegenstehen sollte.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2026