Auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen reichen nicht aus, um einen Hauptwohnsitz in Österreich annehmen zu können (vgl. zu den Erfordernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes im Allgemeinen etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/10/0016, mwN).
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