IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde XXXX ., geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.06.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 17.07.2025 (vidiert am 18.07.2025) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Entzündliche, exanthematische, immunologische bzw. autoimmunologische Dermatitis, Position 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2) Rez. Diarrhoe bei Mastzellaktivierung, ohne chronische Schleimhautveränderungen, Refluxösophagitis, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative Wechselwirkung bestehe.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 29.07.2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und monierte, dass ihre chronische Autoimmunerkrankung „Systemischer Lupus Erythematodes“ mit schwerwiegenden, andauernden und ständig wiederkehrenden problematischen Symptomen einhergehe, die sie in ihrem Alltag stark beeinträchtigen würden. Es sei weder das diesbezügliche Schreiben ihres Rheumatologen noch die weiteren Befunde entsprechend berücksichtigt worden.
Die SLE schränke ihren Alltag sehr stark und dauerhaft ein und belastete sie sowohl körperlich als auch psychische enorm. Neben starken Gelenkschmerzen und anderen Symptomen würde noch ein geschwächtes Immunsystem hinzukommen. Diese chronische Erkrankung bestehe seit Frühjahr 2024. Der Stellungnahme angeschlossen waren medizinische Befunde.
5. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.08.2025 um Vorlage eines Herzultraschallbefundes sowie einen Befund über die Gelenksbeschwerden.
6. Mit Emailnachricht vom 01.09.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung.
7. Mit Emailnachricht vom 07.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzende medizinische Unterlagen in Vorlage. Daraus sei ersichtlich, dass SLE eine chronische Autoimmunerkrankung sei, bei der das Immunsystem gesunde Körperzellen angreife und sich gegen den eigenen Körper richte, und das auf vielfältigste Weise. Dabei gebe der DNA-Wert Auskunft über die Aktivität der Krankheit, je höher, desto aktiver. Wie den Laboruntersuchungsergebnissen entnommen werden könne, sei dieser Wert – wie auch zahlreiche andere Werte – trotz Dauermedikation dauerhaft um ein Vielfaches erhöht. Die Krankheit greife nicht nur ihren Körper, sondern auch ihre Psyche an. Sie ersuche daher um Anerkennung.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. Die befasste medizinische Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2025 Folgendes aus:
„AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden.
Im Labor 2/24 waren die Kollagenose-assoziierten Autoantikörper erhöht, bei sonst unauffälligem Befund. Bei rez. Fieberschüben war die AW in der Klinik Favoriten, wo sie eine Infusion erhielt. Alle Befunde waren negativ, auch im C/P und Herzecho waren keine Auffälligkeiten beschrieben. In der Klinik hatte die AW auch kein Fieber. Am 19.3.24 wurde die AW wegen neuerlichem Fieberschub im AKH vorstellig. Die Befundkonstellation sprach für einen SLE (Cave; diskrepante Befunde hinsichtlich ANA) und wurde stationär aufgenommen. Es zeigte sich kein Hinweis auf eine systemische rheumatologische Erkrankung, der Systemische Lupus Erythematodes konnte ausgeschlossen werden. Am ehesten waren die Symptome durch einen mittlerweile ausgeheilten, protrahierten, viralen Infekt zu erklären.
Laut Dr. XXXX , FA f. Rheumatologie wurde dann doch ein system. Lupus mit erhöhten AK im Labor bestätigt und eine entsprechende Therapie eingeleitet.
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.“
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2025 wies die belangte Behörde den am 05.06.2025 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ein umfangreiches Konvolut zu ihrem Systematischen Lupus (SLE) nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie es übermittelt habe. Diese Befunde würden ihre schwere chronische Autoimmunerkrankung belegen. Ihre SLE sei jene Krankheit, warum sie überhaupt um Feststellung des Behinderungsgrades angesucht habe. Sie fordere hiermit die von ihr vorgelegten Befunde in die Feststellung ihres Behinderungsgrades einzubeziehen.
11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2025 vor, wo dieser am 31.10.2025 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 31.10.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie arbeitet aktuell in einem Angestelltenverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
seit 2024 ein systemischer Lupus erythematodes mit rezidivierendem Perikarderguß und Gelenksschmerzen
atopische Dermatitis
Derzeitige Beschwerden:
Fühlt sich immer krank, rez. Fieber, häufig Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen - vorallem Hand-Finger -Ellenbogen-Kniegelenke. Knöchelschmerzen bds (re>li) ausstrahlend in den lat. Fußrand. Immer wieder Durchfälle und Übelkeit -in Abklärung
Behandlungen) / Medikamente / Hilfsmittel:
Quensyl, Cortison Pause, Rinvoqu dzt. pausiert.
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, lebt mit Partner in einem Reihenhaus, ca. 12 Stufen - schafft AW mit Schmerzen, Haushalt macht Partner, AW hilft dabei. Beruf: Lehrerin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachte Befunde:
Gastro- und Colonoskopie 25.6.25: Colono unauffällig, Histo: Mastzellaktivierung, Gastro: Refluxösophagitis
CT - Thorax 3/24: Verkalkung am Abgang der LAD, sonst keine Veränderungen. Vorhandener Befund:
Doz. Dr. XXXX FA f. Innere Medizin u. Rheumatologie 15.5.25: Bei Frau XXXX besteht seit 2024 ein systemischer Lupus erythematodes mit rezidivierendem Perikarderguß und Gelenksschmerzen, sowie eine massive atopische Dermatitis, weshalb eine immunsuppressive Therapie mit Rinvoqu und Quensyl eingeleitet wurde.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
schlank
Größe: 168,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 120/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Pupillen: rund, isocor, LR prompt bds., seitengleich, Rachen bland, Zunge feucht, Carotiden: kein patholog. Geräusch, Cor: rein, normfrequent, rhythmisch, Pulmo: bds. frei, VA, Basen av, sonorer KS, Abdomen: weich, kein DS, DG normal, WS: kein KS, Nieren bds. frei, Extremitäten: OE Kraft seitengleich, Nacken-und Schürzengriff gut möglich, Faustschluss fest, UE: Kraft seitengleich, Zehenspitzen- und Fersenstand gut möglich, Haut: generalisiertes atopisches Ekzem am ganzen Körper
Gesamtmobilität - Gangbild: frei mobil
Status Psychicus:
depressiv, oft traurig wegen Krankheit
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Entzündliche, exanthematische, immunologische bzw. autoimmunologische Dermatitis
2. Rez. Diarrhoe bei Mastzellaktivierung, ohne chronische Schleimhautveränderungen, Refluxösophagitis
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative Wechselwirkung besteht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 31.10.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.07.2025 (vidiert am 18.07.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere seien die von ihr vorgelegten Befunde, wonach bei ihr die Erkrankung Systematischer Lupus (SLE) diagnostiziert worden sei, nicht berücksichtigt worden.
Wie die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 16.10.2025 richtig ausführt, sind die Einschätzungen nach den Kriterien der Anlage der EVO in der Form vorzunehmen, dass aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist, welche Funktionseinschränkungen mit dem Leiden einhergehen. Um dies feststellen zu können, werden die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunde ebenso berücksichtigt, wie die Ergebnisse der von der medizinischen Sachverständigen am 15.07.2025 selbst durchgeführten fachmedizinischen Untersuchung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind aus den Feststellungen zu entnehmen. Im Labor 2/24 waren zwar die Kollagenose-assoziierten Autoantikörper erhöht, bei jedoch sonst unauffälligem Befund. Aufgrund von rez. Fieberschüben war die Beschwerdeführerin stationär aufhältig, wo sie eine Infusion erhielt. Alle Befunde waren negativ, auch im C/P und Herzecho waren keine Auffälligkeiten beschrieben. Auch wenn die Befundkonstellation zunächst für eine SLE sprach, zeigte sich letztlich kein Hinweis auf eine systematische rheumatologische Erkrankung und der Systematische Lupus Erythematodes konnte ausgeschlossen werden.
Dem aktuellen Arztbrief ihres Facharztes für innere Medizin und Rheumatologie vom 10.07.2025 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Systematischer Lupus Erythematodes bestehe, der mit Immunsuppressiva behandelt werden müsse. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welchen klinischen Fachstatus diese Diagnose beruhen könnte. Ein klinischer Status fehlt für diesen Behandlungsplan.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Medizinische Befunde, welche für den erkennenden Senat bzw. auch für die medizinische Sachverständige das Vorliegen eines rez. Perikarderguß oder Gelenkbeschwerden, die allesamt im Rahmen der von der Beschwerdeführerin behaupteten SLE auftraten, medizinisch objektivieren würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Aus einem Arztbrief ihres behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.05.2025 und vom 10.07.2025 ist zu entnehmen, dass dieser dort einen rezidivierenden Perikarderguß und Gelenkschmerzen erwähnt. Auch hier fehlt jedoch ein klinischer Status, welcher diese Anmerkungen schlüssig und nachvollziehbar belegen würde. Sohin konnte der erkennende Senat diesen Argumenten der Beschwerdeführerin nicht folgen.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was nun die Anmerkungen der Beschwerdeführerin zu den Untersuchungsmethoden der medizinischen Sachverständigen anbelangt, so ist dem entgegen zu halten, dass diese die Untersuchungen entsprechend ihrer Facharztausbildung und ihrer jahrelangen medizinischen Erfahrung vornimmt. Es mag zwar für eine medizinische Laiin nicht immer nachvollziehbar sein, wie es zu diesen Ergebnissen kommen konnte, aber es gibt medizinische Standards, um Funktionseinschränkungen im Rahmen einer medizinischen Untersuchung beurteilen zu können. Es mag dadurch sein, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin sich nicht mit dem objektivierbaren Ergebnis der medizinischen Untersuchung deckt. Für den erkennenden Senat sind jedoch ausschließlich diese medizinisch objektivierbaren Untersuchungsergebnisse von Relevanz und nicht das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
2. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die entzündliche, exanthematische, immunologische bzw. autoimmunologische Dermatitis, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 01.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da ein generalisiertes Ekzem vorliegt.
Das Leiden 2 ist die rez. Diarrhoe bei Mastzellaktivierung ohne chronische Schleimhautveränderungen, Refluxösophagitis, welches die medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz nach Position 07.04.04 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da nur eine geringe Beeinträchtigung vorliegt.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin stellt in ihrem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine negative Wechselwirkung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise