IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des stellvertretenden Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 25. April 2025, Zl. 27-H-1136-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 12. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der Universität XXXX , XXXX , Syrien, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Nostrifizierungsantrag gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. § 22 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im ursprünglichen Nostrifizierungsbescheid vom 8. Juli 2021 vorgeschriebenen Bedingungen ab.
3. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zudem begehrte er die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung, um die noch ausstehenden Ergänzungsprüfungen und Studienleistungen erbringen zu können.
Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er den für 11. März 2025 vorgesehenen Prüfungsantritt wegen einer schweren Lungenentzündung im März 2025 nicht habe wahrnehmen können. Weiters sei ihm der Zugang zur „MedCampus-Plattform“, dem elektronischen Studierendenverwaltungssystem der Medizinischen Universität Wien, entzogen worden. Deshalb habe er keine Kursmaterialien und Informationen mehr erhalten und am Wahlfach nicht mehr teilnehmen können. Schließlich habe ihn auch seine Berufstätigkeit daran gehindert, sich ausreichend auf die Prüfungen vorzubereiten, weil kurzfristige Urlaubszeiten zur Prüfungsteilnahme häufig nicht realisierbar gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 12. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der Universität XXXX , XXXX , Syrien, erworbenen Studienabschluss in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.
Mit am 13. Juli 2021 zugestellten und unbekämpft gebliebenen, bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 8. Juli 2021 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Bedingungen für die Anerkennung vor, wobei sie dem Beschwerdeführer (zunächst) eine Frist bis 30. November 2024 ab Datum der Rechtskraft des Bescheids gewährte:
Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen „Rezeptierkunde“ und „Gerichtliche Medizin“;
Vertiefende Auseinandersetzung mit einem wissenschaftlichen Thema im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu „wissenschaftlichem Arbeiten“ bzw. im Rahmen von den im Sinne des § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden;
Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen „Innere Medizin“, „Chirurgie“ sowie „Haut- und Geschlechtskrankheiten“ im Rahmen der „SIP [Summative Integrierte Prüfung] 4a“;
Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen „Kinderheilkunde“, „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, „Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde“, „Neurologie“, „Psychiatrie“ sowie „Augenheilkunde“ im Rahmen der „SIP 5a“.
Der Beschwerdeführer war ab 1. September 2021 als außerordentlicher Studierender zur Ablegung der ihm vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen zugelassen. Innerhalb der Nostrifizierungsfrist absolvierte er die Prüfungen „Gerichtliche Medizin“, „Rezeptierkunde“ und „SIP 4a“ positiv. Nicht absolviert wurden hingegen die vorgeschriebenen Prüfungen aus der Wahlfachausbildung sowie die „SIP 5a“.
Mit schriftlichem Antrag vom 24. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Nostrifizierungsfrist. Diesem Antrag gab die belangte Behörde statt und verlängerte die Frist bis 31. März 2025. Ein weiteres Fristverlängerungsbegehren vom 28. Februar 2025 blieb hingegen erfolglos.
Der Beschwerdeführer erbrachte seit 24. Juni 2024 keine positive Prüfungsleistung mehr. Seit 19. November 2024 erfolgte auch kein weiterer Prüfungsantritt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
Gemäß § 22 Abs. 1 UG wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinische Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
Gemäß § 90 Abs. 3 erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen An-gelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 90 Abs. 4 erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz II. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Gemäß § 22 Abs. 1 II. Abschnitt (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
3.1.2. Die Angemessenheit der in § 90 Abs. 4 erster Satz UG vorgesehenen Frist wird sich daran orientieren, wie der Arbeitsaufwand für die Absolvierung der Leistungen im Curriculum bemessen ist, wobei Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein werden. Da es sich um eine behördlich festgelegte Frist handelt, ist diese verlängerbar (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00§ 90 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass gegenständlich grundsätzlich von einer angemessenen Fristsetzung i.S.d. § 90 Abs. 4 erster Satz UG bzw. § 19 Abs. 2 erster Satz des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen ist:
Mit – am 13. Juli 2021 zugestellten und unbekämpft gebliebenen – bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 8. Juli 2021 setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zunächst) eine Nostrifizierungsfrist bis 30. November 2024. Da der Beschwerdeführer ab 1. September 2021 als außerordentlicher Student zugelassen war, stand ihm damit ein Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten zur Verfügung. In der Folge verlängerte die belangte Behörde diese Frist bis 31. März 2025. Somit standen dem Beschwerdeführer insgesamt drei Jahre und sieben Monate zur Verfügung, um die rechtskräftig vorgeschriebenen Prüfungsleistungen zu erbringen. Ein erfolgreicher Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens war innerhalb dieses Zeitraums jedenfalls möglich. Die Frist war daher angemessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seit 24. Juni 2024 keinen Prüfungsfortschritt mehr erzielte und seit 19. November 2024 zu keiner weiteren Prüfung mehr antrat. Die belangte Behörde gewährte daher zu Recht auch keine weitere Fristverlängerung.
Folglich räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen ein. Es liegt – wie die belangte Behörde bereits im Vorlageschreiben zutreffend ausführte – in der Eigenverantwortung der Antragsteller, Nostrifizierungsverfahren zügig zu Ende zu führen. Eine Erkrankung im März 2025, somit drei Wochen vor Ablauf der ohnehin bereits verlängerten Nostrifizierungsfrist, kann daher keine Rechtswidrigkeit der Antragsabweisung begründen, wenn bereits zuvor über einen Zeitraum von vier Monaten keine Prüfungsantritte erfolgten.
Beim behaupteten „Entzug“ des Zugangs zu „MedCampus“ handelt es sich offenkundig um die Folge des automatischen Erlöschens der Zulassung des Beschwerdeführers als Studierender mit Ablauf der Nostrifizierungsfrist am 31. März 2025. Mit dem Erlöschen der Zulassung endet der Studierendenstatus und damit auch der Zugang zu den elektronischen Ressourcen der Medizinischen Universität Wien.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer mit Ablauf der bis 31. März 2025 rechtmäßig gewährten Frist die vorgeschriebenen Prüfungen aus der Wahlfachausbildung sowie die „SIP 5a“ nicht absolviert. Er erfüllte damit die mit Bescheid vom 8. Juli 2021 auferlegten Bedingungen für die Anerkennung seines ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht fristgerecht.
Die belangte Behörde wies den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht ab.
Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. zum UG auch VwGH 26.08.2025, Ra 2025/10/0068).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Nostrifizierungsantrag abzuweisen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.