(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern .
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
6. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 50/2024)
(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden. Für gemeinsame Studienprogramme, die zu einem joint degree führen, kann bei Bedarf die Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen in englischer Sprache in der Satzung vorgesehen werden.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
§ 19 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 19 Satzung
…2. Abschnitt Leitung und innerer Aufbau der Universität 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitäten § 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des…
§ 25 Senat
…entscheidungsbefugten Kollegialorgane; 17. Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat; 18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen; 19. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission. (Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009) (2) Der…
§ 20b Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan
…1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (§ 19 Abs. 2 Z 6). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und…
§ 160a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…des Universitätsgesetzes 2002 ), als Vorsitzender des Senats ( § 25 des Universitätsgesetzes 2002 ) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ ( § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 ). (3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der…
§ 49e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49e Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…Universitätsgesetzes 2002 ), als Vorsitzender des Senats ( § 25 des Universitätsgesetzes 2002 ) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ ( § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 ). (3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für…
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