IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.08.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 16.12.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.).
Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2022 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), zunächst ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welches am 09.01.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2023, erstattet wurde. In diesem Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Kardiomyopathie, Vorhofflimmern, Zustand nach Reanimation 08/2007 , ICD Implantation, Hypertonie“, 2. „Hörstörung beidseits“, 3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, beginnende Spätschäden an den Nieren, laufende Adaptierung der Diabetes Therapie“, 4. „Nabelbruch ohne Komplikationen“ und 5. „Sprunggelenk links- Funktionseinschränkung einseitig ohne Therapieerfordernis und freiem sicheren Gangbild“ festgestellt. Zur Frage welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, wurde seitens der Sachverständigen Folgendes festgehalten: „Keine- Eine kurze Wegstrecke erscheint ohne Hilfsmittel bewältigbar. Ein- und Aussteigen ist nach Anamnese (siehe Gesamtmobilität, Wohnsituation) möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Beweglichkeit, Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Es liegen keine schwerwiegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Der Ernährungszustand ist konstant. Der Antragwerber ist im Alltag selbständig. Es liegt somit keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden kann. Ebenso ist der psychische Zustand stabil. Aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln führt eine Hörstörung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln.“
Aufgrund der daraufhin erfolgten Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2023, ebenfalls auf einer persönlichen Begutachtung basierend, ein, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. bis 4. gleichlautend wie im allgemeinmedizinischen Gutachten eingeschätzt und fachärztlich zusätzlich die „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat bei nur geringer Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk und freiem sicheren Gangbild“ als Leiden 5. festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde seitens des Sachverständigen Folgendes festgehalten: „Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Eine Hörstörung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundlegung der eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.01.2023 und 24.07.2023 mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen.
Am 30.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde, welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er neue Befunde bei.
Die belangte Behörde holte im gegenständlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 27.07.2025, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2025, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Cardiomyopathie, VH Flimmern mit oraler Antikoagulation, Z.n. ICD Implantation mit Sondentausch“, 2. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei nicht optimal eingestellter Stoffwechselsituation“, 3. „Hörminderung bds.“, 4. „degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen, Abnützung des linken Sprunggelenks“, 5. „Nabelhernie ohne Einklemmungszeichen“ und 6. „sensomotorische Polyneuropathie“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Sachverständigen Folgendes festgehalten: „Der Antragsteller ist in der Lage eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zum Ausgleich der angegebenen Unsicherheit ist die Nutzung eines Gehstockes ein probates Hilfsmittel. Das Überwinden der in öffentlichen Verkehrsmitteln üblichen Niveauunterschiede ist bei ausreichender Muskelkraft und guter Gelenksbeweglichkeit der Arme und Beine möglich. Der sichere Transport ist gegeben. Zusammenfassend ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.“
Mit Schreiben vom 31.07.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben.
Mit am 13.08.2025 eingebrachtem Schreiben gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Beurteilung, die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung würden nicht vorliegen, auf der Annahme basiere, dass eine Gehhilfe ausreiche, um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu ermöglichen, was unzutreffend sei. Eine umfassende Prüfung seiner individuellen gesundheitlichen Situation, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Gehfähigkeit, der Dauer und der Belastbarkeit sowie der Notwendigkeit zusätzlicher Hilfsmittel oder Unterstützung sei nicht erfolgt. Der Stellungnahme legte er einen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 07.08.2025 sowie ein allgemeinärztliches Attest vom 08.08.2025 bei, in welchem ohne einer Statuserhebung Folgendes zusammenfassend festgehalten wird:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mein Patient, Herr XXXX , nur noch Wegstrecken unter 200m zurück legen kann.
Der Weg zum Bahnhof bzw vom Bahnhof zur Arbeitsstelle ist nur mit Gehpausen durchführbar, zudem ist die Gehstrecke über 200m, sodass es für meinen Patienten körperlich sehr aufwendig ist. Schmerzen in beiden Beinen sowie Gefühlsstörungen verbunden mit erhöhter Sturzgefahr machen es unmöglich für meinen Patienten, lange Wegstrecken zu Fuß zu gehen. In den öffentlichen Verkehrsmittel ist ein Stehen ohne Fallneigung nicht möglich, es besteht, bedingt durch die diagnostizierten und offensichtlich klinisch vorhandenen Polyneuropathie der unteren Extremitäten, eine stark erhöhte Fallneigung und Sturzgefahr, und somit auch ein hohes Verletzungsrisiko. Selbst eine Gehhilfe, welche bei Benutzung der Haltegriffe beim Stehen in den öffentlichen Verkehrsmittel nicht verwendet werden könnte, ist für Herrn XXXX keine Alternative. Da bei meinem Patienten höhergradige Sensibilitätsstörungen bis hin zur Hypästhesien bestehen, verspürt mein Patient den Untergrund fast gar nicht und kann somit kleinsten Schwankungen, wie sie beim Anfahren oder beim Bremsen sowie in den Kurven entstehen, nicht Einhalt geben und diese ausgleichen. Auch hier besteht wieder eine erhöhte
Sturzgefahr.
Auch an der Arbeitsstelle kann eine Gehhilfe in Form eines Gehstockes oder auch eines 3- Punkte- Gehstockes keine Verwendung finden, da sich an der Arbeitsstelle auch Gitter befinden, in welchen mein Patient sich verhängen könnte und es neuerlich zu einem Sturz kommen könnte.
Deswegen ist ein Behindertenparkplatz unbedingt angezeigt, da sehr häufig in der Wohngegend meines Patienten ein großes Parkplatzproblem herrscht und er mitunter weite Gehstrecken zurück legen muss. Ein Gehstock bietet keine Alternative, da die Schmerzen, Gangunsicherheit und Sturzgefahr trotzdem bestehen. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist meinem Patienten nicht möglich, da das Stufen steigen nur langsam und begrenzt möglich ist, und ein Unsicherheitsgefühl im Stehen (lange Wartezeiten, kein Sitzplatz, erhöhtes Sturzrisiko aufgrund der Polyneuropathie) besteht.
Eine Benutzung ist nicht zumutbar.
Auch aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher nochmals DRINGEND ein Behindertenparkplatz zu befürworten. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2025 ein. Darin hält die Sachverständige Folgendes fest:
„Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch betreffend der Nichtgewährung der ZE UZM der Nutzung ÖVM erhoben; angeführt wird, dass keine umfassende Prüfung der gesundheitlichen Situation stattgefunden habe.
Die allgemeinmedizinische Begutachtung sowie die bereits vorliegenden und im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Befunde ermöglichen eine Gesamtbewertung der Situation unter Berücksichtigung der Kriterien der entsprechenden Verordnung.
Im hausärztlichen Befund XXXX vom 8.8.2025 wird festgehalten, dass eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann. Bei klinisch unauffälliger Gelenksbeweglichkeit und ausreichender Muskelkraft ist das Überwinden der in ÖVM üblichen Niveauunterschiede möglich. Der sichere Transport ist mit Anhalten möglich. Die individuelle Wohnort- bzw. Arbeitsplatzsituation kann im Zusammenhang mit der Gewährung der genannten ZE nicht berücksichtigt werden.
Der nachgereichte neurologische Befund XXXX vom 7.8.2025 beschreibt die vorbekannte sensomotorische Polyneuropathie, eine spezifische Therapie wurde verordnet.
Eine Änderung des Kalküls ist nicht ableitbar.“
Mit angefochtenem Bescheid vom 14.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erneut ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen hätten jedoch keine Änderung des Gutachtens bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.07.2025 und die Stellungnahme vom 13.08.2025 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 14.08.2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die oben wiedergegebenen Ausführungen der Ärztin für Allgemeinmedizin im Befund vom 08.08.2025 wiederholt werden und ergänzend vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im genannten Befund angeführten Dauerdiagnosen insgesamt in seiner körperlichen Belastbarkeit stark eingeschränkt sei und es ihm auch aus diesem Grund nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Die belangte Behörde legte am 19.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
1. Kardiomyopathie, Vorhofflimmern mit oraler Antikoagulation, Z.n. ICD Implantation mit Sondentausch
2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei nicht optimal eingestellter Stoffwechselsituation
3. Hörminderung bds.
4. degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen, Abnützung des linken Sprunggelenks
5. Nabelhernie ohne Einklemmungszeichen
6. sensomotorische Polyneuropathie
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen und es liegt eine Abnützung des linken Sprunggelenks vor. Darüber hinaus besteht eine sensomotorische Polyneuropathie. Eine höhergradige Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat liegt aber nicht vor und die Bewegungsumfänge der großen Gelenke sind ausreichend. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können damit aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden. Auch das Ein- und Aussteigen sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen sind durchführbar und zuzumuten. Ebenso ist auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten möglich. Der Faustschluss ist beidseits möglich und die Greifformen sind erhalten.
Beim Beschwerdeführer liegt auch unter Berücksichtigung der Kardiomyopathie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Schwerwiegende kardiopulmonale Funktionseinschränkungen sind nicht dokumentiert.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, welches am 27.07.2025, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2025, erstellt wurde.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige konnte – ebenso wie die beiden im Vorverfahren beigezogenen Gutachter in ihren Gutachten vom 24.07.2023 und vom 09.01.2023 – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat, die neurologischen Funktionen und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen und es liegt eine Abnützung des linken Sprunggelenks vor. Darüber hinaus besteht eine sensomotorische Polyneuropathie. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2025 zeigte sich das Gangbild des Beschwerdeführers frei und gering basisverbreitert. Der freie Stand war dem Beschwerdeführer gut möglich, auch der Einbeinstand war beidseits kurzzeitig möglich mit Sicherungsbereitschaft. Die Hüft- und Kniegelenke waren unauffällig beweglich, es lag keine relevante Varikose beidseits vor, es zeigten sich aber eine mäßige Sprunggelenksschwellung links und eine endlagige Bewegungseinschränkung links. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte damit nicht hinreichend festgestellt werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar und möglich. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer aufgrund des ausreichenden Bewegungsumfanges und der hinreichenden Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich.
Hinsichtlich der festgestellten Polyneuropathie gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung an, dass diese die Zehne und die Fußsohle betreffe und er Stabilitätsprobleme habe. Er könne nicht mehr auf Leitern steigen und habe ein Unsicherheitsgefühl. Dazu hielt die Sachverständige in ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der angegebenen Unsicherheit mit der Nutzung eines Gehstockes begegnet werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass die Verwendung eines Gehstockes – mit der die Gehleistung und Gangsicherheit verbessert werden kann – eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Nun wird im hausärztlichen Attest vom 08.08.2025 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur noch Wegstrecken unter 200m zurücklegen könne. Doch finden sich in dem Attest der behandelnden Hausärztin keine Ausführungen dazu, woraus diese Gehstreckenlimitierung resultiert und ist darin auch keine Statuserhebung wiedergegeben, anhand derer diese ausreichend nachvollzogen werden könnte. Insgesamt legte der Beschwerdeführer damit im Verfahren keine medizinischen Beweismittel vor, anhand derer die von ihm behauptete Gehstreckenlimitierung ausreichend objektivierbar wäre.
Dasselbe gilt auch für die behauptete erhöhte Sturzgefahr. Das vorgelegte hausärztliche Attest vom 08.08.2025 enthält auch keine Statuserhebung, welche eine Gangunsicherheit bzw. eine Sturzgefahr in einem Ausmaß dokumentieren würde, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Insbesondere liegen auch keine medizinischen Unterlagen in Bezug auf allfällige bereits erfolgte Sturzereignisse vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Eine maßgeblich erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers, bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu stürzen, kann damit nicht festgestellt werden.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zu der persönlichen Untersuchung auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Die Funktionsgriffe der großen Gelenke der oberen Extremitäten sind gut erhalten, die Abduktion war beidseits problemlos möglich, Elevation rechts unauffällig, links schmerzbedingt nicht möglich. Der Schürzengriff war beidseits möglich. Der Faustschluss war beidseits vollständig symmetrisch mittelkräftig möglich, der Fingerspitzgriff ist erhalten und die Feinmotorik unauffällig. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einsteigen und während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festhalten.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und des linken Sprunggelenks an Schmerzen leidet und seinen anamnestischen Angaben zu Folge bei Bedarf Nurofen einnimmt. Schmerzen in beiden Beinen werden auch im Attest vom 08.08.2025 geschildert. Eine aus den bestehenden Schmerzzuständen resultierende maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus, anhand derer weder auf eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch auf eine erhebliche Einschränkung der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten geschlossen werden kann, insgesamt aber nicht abzuleiten. Entgegenstehende medizinische Unterlagen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Vorlage. Bezüglich der etablierten Schmerztherapie ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass diese eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Wie bereits ausgeführt, enthält das mit der Beschwerde nochmals vorgelegte ärztliche Attest vom 08.08.2025 keine Statuserhebung, anhand derer die hausärztliche Beurteilung, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, nachvollziehbar wäre. Dieses ärztliche Attest ist damit nicht dazu geeignet, dem im Verfahren eingeholten, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung erstellten Sachverständigengutachtens, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, entgegenzutreten. Das ärztliche Attest wurde auch der Sachverständigen zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt; die Sachverständige hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.08.2025 fest, dass daraus eine Änderung der sachverständigen Beurteilung nicht ableitbar sei.
Bezüglich der weiteren Ausführungen im vorgelegten Attest, dass in der Wohngegend des Beschwerdeführers ein großes Parkplatzproblem herrsche er mitunter weite Gehstrecken zurücklegen müsse, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass diesem Umstand keine Relevanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zukommt; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2025. Dieses Gutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nächste Haltestelle 2,5 km entfernt sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer auch kein Gegengutachten vor, welches Anlass gegeben hätte, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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