BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den „Bescheid vom 23.01.2026“ beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 07.11.2025 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein am 14.01.2026 vidiertes „Gutachten” eines Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie, dem zu entnehmen ist, dass eine aktuelle gutachterliche Einschätzung im Rahmen der klinischen Untersuchung am 13.01.2026 nicht möglich gewesen sei. Im „Gutachten” wird ausgeführt, dass die bP schon zu Beginn der Untersuchung ein aggressives Verhalten aufgewiesen und den Sachverständigen im Verlauf mehrfach beschimpft habe. Aufgrund der fehlenden Compliance und der zunehmenden Aggressivität sei die Begutachtung abgebrochen und die bP des Raumes verwiesen worden. Beim Verlassen des Raumes sei der Sachverständige unter Verwendung von Fäkalsprache beschimpft worden und habe die bP beim Schließen der Tür durch den Gutachter versucht, unter Anwendung körperlicher Gewalt die bereits nahezu geschlossene Tür zum Behandlungsraum wieder aufzudrücken, was durch Gegendruck des Gutachters verhindert worden sei. In der Folge sei dem Gutachter von der bP außerhalb des Geländes physische Gewalt angedroht worden, weshalb dieser zur Eigensicherung und zwecks Vermeidung einer weiteren Eskalation aktiv die Situation verlassen habe. Die Polizei sei verständigt worden.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.01.2026 wird der Grad der Behinderung mit 20 vH eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 23.01.2026 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem GdB von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliege.
Mit Schreiben vom 02.03.2026 (Eingang bei der belangten Behörde am 05.03.2026) erhob die bP gegen „diesen Bescheid vom 23. Jänner 2026" Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie beim ärztlichen Begutachtungsverfahren mit körperlicher Gewalt aus dem Zimmer entfernt worden sei und am 31.01.2026 Anzeige gegen den Gutachter erstattet habe. Außerdem seien für die Feststellung alte Gutachten und Befunde herangezogen worden. Sie ersuche um eine neue Begutachtung.
I.2. Mit Schreiben vom 16.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2026 wurde der bP ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. In dem Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass ihr das Gutachten vom 23.01.2026 von der belangten Behörde im Rahmen des ihr mit Schreiben vom 23.01.2026 gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2026 sei ihr Antrag vom 07.11.2025 abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 02.03.2026 (Eingang beim SMS am 05.03.2026) habe sie Beschwerde gegen „diesen Bescheid vom 23. Jänner 2026" erhoben. Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie gegen das mit Schreiben vom 23.01.2026 übermittelte Gutachten oder gegen den Bescheid vom 24.02.2026 Beschwerde erheben wolle. Sollte sich ihre „Beschwerde“ gegen den Bescheid vom 24.02.2026 richten, werde sie aufgefordert, diese innerhalb derselben Frist ab Zustellung dieses Schreibens im Sinne von § 9 VwGVG zu verbessern, ansonsten ihre „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Der Inhalt des § 9 VwGVG wurde im Schreiben dargelegt.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2026 erging nachweislich per Rsa an die bP und wurde von ihr am 27.04.2026 persönlich übernommen. Im Bundesverwaltungsgericht langte keine Äußerung der bP ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der die Zurückweisung begründende Sachverhalt wurde im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs zusammengefasst dargelegt.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
II.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mit Hinweis auf 03.11.2004, 2004/18/0200, und 06.07.2011, 2011/08/0062).
II.3.3. Der „Beschwerde“ konnte im Hinblick auf ihre Formulierung „diesen Bescheid vom 23.Jänner 2026" nicht eindeutig entnommen werden, ob sie sich gegen das Gutachten vom 23.01.2026 oder gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2026 richtet. Im Hinblick auf die nicht erfolgte Einhaltung der Erfordernisse nach § 9 Abs. 1 VwGVG wurde die bP nachweislich aufgefordert, ihre „Beschwerde“ im Sinne des § 9 VwGVG zu verbessern. Die Behebung des Mangels wurde ihr innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.
Die bP hat von der Möglichkeit, ihr Anbringen entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die „Beschwerde“ ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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