W255 2305209-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Hermann ESCHBACHER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.10.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024, GZ: WF 2024-0566-3-018546, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum vom 24.03.2024 bis 31.08.2024 unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes iHv 7.597,59 gemäß § 26 Abs. 7 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024, GZ: WF 2024-0566-3-018546, dahingehend abgeändert, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 24.03.2024 bis 31.08.2024 widerrufen wird, das zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 24.03.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von EUR 7.597,59 jedoch nicht zurückgefordert wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war von 10.02.2020 bis 31.08.2024 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 01.09.2024) bei der Stadt XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 14.10.2022 bis 17.06.2023 bezog sie Wochengeld und von 18.06.2023 bis 23.03.2024 Kinderbetreuungsgeld. Am 21.11.2023 vereinbarte sie mit ihrer damaligen Dienstgeberin einen Karenzurlaub gemäß § 68 Abs. 1 Wiener Bedienstetengesetz für die Zeit von 24.03.2024 bis 24.09.2024.
1.2. Am 04.03.2024 beantragte die BF – die zu dieser Zeit Betreuungspflichten für ihren am XXXX geborenen Sohn hatte, weil für diesen kein Kindergartenplatz verfügbar war – beim AMS Weiterbildungsgeld ab 24.03.2024.
1.3. Nach Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes durch das AMS und dem vorzeitigen Ende ihres Dienstverhältnisses bezog die BF von 24.03.2024 bis 31.08.2024 (161 Tage) Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 47,19 täglich, sohin insgesamt € 7.597,59.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 24.03.2024 bis 31.08.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Zudem wurde die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 7.597,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Anzahl von 16 Wochenstunden sowie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden nicht nachweisen habe können.
1.5. Mit Schreiben vom 21.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS.
1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.11.2024, GZ: WF 2024-0566-3-018546, wurde der unter Punkt 1.4. genannte Bescheid abgewiesen.
1.7. Am 11.12.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.8. Am 03.01.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
1.9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und einer Vertreterin des AMS durch.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF war von 10.02.2020 bis 31.08.2024 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 01.09.2024) bei der Stadt XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 14.10.2022 bis 17.06.2023 bezog sie Wochengeld und von 18.06.2023 bis 23.03.2024 Kinderbetreuungsgeld. Am 21.11.2023 vereinbarte sie mit ihrer damaligen Dienstgeberin einen Karenzurlaub gemäß § 68 Abs. 1 Wiener Bedienstetengesetz für die Zeit von 24.03.2024 bis 24.09.2024.
2.1.2. Am 04.03.2024 beantragte die BF – die zu dieser Zeit Betreuungspflichten für ihren am XXXX geborenen Sohn hatte, weil für diesen kein Kindergartenplatz verfügbar war – beim AMS Weiterbildungsgeld ab 24.03.2024.
2.1.3. Nach Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes durch das AMS und dem vorzeitigen Ende ihres Dienstverhältnisses bezog die BF von 24.03.2024 bis 31.08.2024 (161 Tage) Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 47,19 täglich, sohin insgesamt € 7.597,59.
2.1.4. Im Zuge der Antragstellung für das Weiterbildungsgeld übermittelte die BF dem AMS eine ausgefüllte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 20.03.2024 für die Kursmaßnahme des XXXX “ von 25.03.2024 bis 24.09.2024. In dieser Anmeldebestätigung wurde angegeben, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten 16 Wochenstunden betragen würden, wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der Wochenstunden umfassen würden. Es liege ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vor, eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes sei in Form von Sprachübungen und die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen sei in Form einer Lernplattform gegeben.
Durch die Teilnahme an diesem XXXX zum Preis von € 630,-- hatte die BF uneingeschränkten Zugriff auf eine Online-Lernplattform. Auf dieser Plattform standen ihr einerseits (Selbst-)Lerninhalte und eine Vielzahl an Übungen mit freier Zeiteinteilung, die der Wissensvermittlung dienten, zur Verfügung. Andererseits absolvierte die BF über diese Plattform regelmäßig Übungen/Aufgaben („Sprachübungen“), wie beispielsweise listening comprehensions und reading comprehensions, bei denen durch anschließende Tests das Hör- und Leseverständnis der BF überprüft wurde. Sobald die BF ein Kapitel durchgearbeitet hatte, absolvierte sie online einen Test. Bestand sie den Test, so wurde das nächste Kapitel freigegeben und die BF konnte sich die neuen Lerninhalte einerseits wieder aneignen und wurde andererseits durch Aufgaben/Übungen („Sprachübungen“), die online korrigiert wurden sowie Kapitel-Abschlusstests, die ebenso online korrigiert wurden, über den Lernfortschritt informiert. Die BF hat alle Tests auf Anhieb bestanden.
Die BF absolvierte den Kurs „ XXXX “ von 25.03.2024 bis 31.08.2024 (23 Wochen und 6 Tage). In diesem Zeitraum nahm die BF insgesamt 82,4 Stunden an Lerneinheiten über eine Lernplattform teil (seminaristischer Anteil) und der Selbstlernanteil betrug insgesamt 246 Stunden; dabei verbesserte sie ihr Sprachlevel von B1.1 auf C1.2. Somit betrug der seminaristische Anteil dieses Kurses durchschnittlich 3,43 Wochenstunden (82,4 Stunden/24 Wochen) und der Selbstlernanteil durchschnittlich 10,25 Wochenstunden (246 Stunden/24 Wochen); zusammen durchschnittlich 13,68 Wochenstunden.
2.1.5. Die BF hielt es nicht ernstlich für möglich und fand sich nicht damit ab, dem AMS maßgebliche Tatsachen zu verschweigen, sondern war sie – im Gegenteil – redlich darum bemüht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, zu gewährleisten. Obwohl die BF die gehörige Sorgfalt einhielt, unterschritt sie nur knapp die erforderlichen Wochenstunden.
2.1.6. Die BF musste nicht erkennen, dass ihr die Leistung (das Weiterbildungsgeld) nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
2.1.7. Die BF ist zuletzt seit 01.10.2024 als Pädagogin beim Land XXXX tätig, wo sie die durch die Weiterbildungsmaßnahme verbesserten Englischsprachkenntnisse in ihrer täglichen Arbeit einsetzt.
2.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
2.2.1. Die Feststellungen zur Beschäftigung der BF bei der Stadt XXXX und zum Bezug des Wochengeldes sowie des Kinderbetreuungsgeldes fußen auf der im Akt aufliegenden Darstellung des Versicherungsverlaufs. Die Vereinbarung über den Karenzurlaub vom 21.11.2023 und der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 04.03.2024 liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Die unbestrittene Höhe des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Weiterbildungsgeldes fußen auf der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Darstellung des Bezugsverlaufs.
2.2.2. Die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 20.03.2024 ist wiederrum im Verwaltungsakt einliegend. Die Feststellungen zum Ablauf und der Absolvierung des Kurses „ XXXX “ ergeben sich aus den substantiierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie die damit korrespondierenden Bestätigungen des XXXX vom 02.09.2024, in denen Onlinelerneinheiten von 82,40 Stunden, ein Selbstlernanteil von 246 Stunden sowie eine Verbesserung des Sprachniveaus der BF von B1.1 auf C1.2 festgestellt wurden. Dass die bestätigten 82,4 Stunden die „[L]aut Lernplattform … Online … gelernt“ wurden, den seminaristischen Anteil des Kurses darstellen, stellte auch das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung fest und ist insofern unstrittig.
2.2.3. Die BF hat sich vorab umfassend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert und sämtliche Angaben im Antragsverfahren korrekt gemacht. So gab sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an, dass sie auf die Informationen des XXXX vertraut habe, wonach der von ihr gebuchte Kurs die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld erfülle. Erst in weiterer Folge habe sie erfahren, dass das XXXX die Lern- bzw. Trainingseinheiten nicht in vollen Stunden berechne, sondern lediglich im jeweiligen Ausmaß von 45 Minuten. Auch auf der Homepage des XXXX wird in Bezug auf Bildungskarenz und dem Verhältnis zwischen seminaristischen Anteil und Selbstlernzeiten explizit festgehalten: „Zum Beispiel, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme von 20 Trainingseinheiten pro Woche besuchen, müssen Sie mindestens 5 Trainingseinheiten pro Wochen an Open Live Sessions teilnehmen.“. Auf den AGB des XXXX zum spezifischen Kurs der BF ist wiederum festgehalten, dass die Veranstaltungen in Trainingseinheiten angegeben würden und eine Trainingseinheit 50 Minuten umfasse. Soweit auf der Anmeldebestätigung auf Wochenstunden Bezug genommen wird, ist es aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar, dass es hierbei zu Missverständnissen zwischen Stunden (à 60 Minuten) und Einheiten (à 45/50 Minuten) kommen kann.
Die BF gab in der mündlichen Verhandlung zudem schlüssig an, dass sie keinen Grund hatte, daran zu zweifeln, die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld zu erfüllen, da sie alle Übungen gewissenhaft gemacht und geschafft, ebenso also Tests positiv abgeschlossen, selbst einen Lernfortschritt gemerkt und schließlich ihr Sprachniveau von B1.1 auf C1.2 verbessern habe können. Sie habe auch gesehen, dass auf der Lernplattform des XXXX erfasst worden sei, wann sie wie lange auf der Lernplattform aktiv gewesen sei. Da sie alle Übungen und Tests, die in regelmäßigen Abständen stattgefunden hätten, erfolgreich absolviert und vom XXXX nie eine Rückmeldung dahingehend erhalten habe, dass etwas nicht passen würde, habe sie mit bestem Gewissen darauf vertraut, alles richtig zu machen.
Es bleibt somit festzuhalten, dass die BF im Zuge der Antragstellung keinesfalls falsche Angaben tätigte und letzten Endes auch keine Anhaltspunkte dafür hatte, an der Richtigkeit der ihr erteilten Informationen zu zweifeln. Insbesondere vor dem Hintergrund der Genehmigung des Kurses durch die belangte Behörde erscheint es nachvollziehbar, dass sie von ihrer Berechtigung zum Bezug von Weiterbildungsgeld ausgegangen ist. Zudem buchte die BF einen Kurs bei einem in Österreich anerkennten Kursträger, der ihr insofern ihren Lernfortschritt und implizit die Richtigkeit ihres Handels bestätigte, indem für die BF auf der Lernplattform des XXXX regelmäßig nach positiver Absolvierung der Übungen und Tests neue Lernkapiteln freigeschalten wurden und die BF auch aus diesem Grund nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, durch das tatsächliche Lernen und Verbessern ihres Sprachniveaus die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld zu erfüllen. Da sie keinen Grund hatte, an der Rechtmäßigkeit zu zweifeln, zumal sie Fortschritte erzielte und Übungen sowie Tests laufend positiv absolvierte, ist auch nachvollziehbar, dass die BF nicht selbst auf Basis der Auflistung ihrer „eingeloggten Zeit“ auf der Lernplattform errechnete, ob sie durchschnittlich knapp über oder unter den geforderten 16 Wochenstunden lag.
Zusammengefasst musste die BF daher deshalb nicht erkennen, dass ihr die Leistung nicht gebührte, da sie einen Kurs eines österreichweit anerkannten Kursträgers besuchte, der vom AMS genehmigt wurde, sie sich nahezu täglich auf der Lernplattform einloggte, sie regelmäßig und dokumentiert auf der Lernplattform aktiv war sowie Übungen und Tests bestand, sie selbst eine regelmäßige Lernleistung an den Tag legte, sie ihre Englischsprachkenntnisse nachweislich vom Niveau B1.1. auf C1.2 steigerte, der erfolgreiche Abschluss seitens des XXXX bestätigt wurde, die gesetzliche Mindestvorgabe im konkreten Fall nur knapp unterschritten wurde, wobei auch teils missverständliche Angaben auftraten (Lernstunden vs. Lerneinheiten zu 45 oder 50 Minuten) und keinerlei Anzeichen eines Missbrauchs oder einer Scheinleistung vorliegen.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde
2.3.1. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes:
2.3.1.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG in der verfahrensrelevanten Fassung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz im Sinne des § 11 AVRAG, eine ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht aus diesem Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate vor der Inanspruchnahme der Bildungskarenz, die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit.
Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 26 AlVG, Rz 17 (Stand 1.10.2025, rdb.at)).
2.3.1.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die BF die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte, sie mit ihrer Dienstgeberin einen – nach § 26 Abs. 5 AlVG der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG gleichgestellten – Karenzurlaub vereinbarte und vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate in dieser arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung stand. Zudem ist unstrittig, dass die BF zur Zeit des Weiterbildungsgeldbezuges Betreuungspflichten für ihren am XXXX geborenen Sohn hatte, für den keine längere Betreuungsmöglichkeit bestand. Daher setzte in ihrem Fall der Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 (statt 20) Wochenstunden voraus.
2.3.1.3. Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von (gegenständlich) 16 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 16 Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 26 AlVG, Rz 20 (Stand 1.10.2025, rdb.at)).
2.3.1.4. Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen. Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz 562 (25. Lfg 2025)).
2.3.1.5. Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).
2.3.1.6. § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz 562 (25. Lfg 2025)). Hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093 mwN.).
2.3.1.7. Die BF absolvierte von 25.03.2024 bis 31.08.2024 die Kursmaßnahme des XXXX „ XXXX “. Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit eines Englischkurses durchaus gegeben.
Allerdings erreichte die BF – ausweislich der im Akt aufliegenden Bestätigungen des XXXX – im Durchschnitt weder die erforderlichen Wochenstunden im Gesamtausmaß von 16 Wochenstunden noch die 4 Wochenstunden an tatsächlichen Kurszeiten bzw. seminaristischem Anteil und die ergänzenden 12 Stunden an Lernzeiten, im Sinne der oben dargelegten Ausnahme. An diesen tatsächlich nachgewiesenen Stunden vermag auch das Vorbringen der BF nichts zu ändern, wonach sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass eine Trainings- bzw. Lerneinheit eine ganze Stunde und nicht nur 45 Minuten abbilde.
Sie nahm im Rahmen der Kursmaßnahme an insgesamt 82,4 Stunden (seminaristischer Anteil) teil und der Selbstlernanteil betrug insgesamt 246 Stunden. Damit absolvierte sie lediglich durchschnittlich 3,58 Wochenstunden des seminaristischen Anteils (82,4/23 Wochen) und durchschnittlich 10,7 Wochenstunden an Lernzeiten (246/23 Wochen) bzw. zusammen 14,28 Wochenstunden ((82,4+246)/23 Wochen). Auch unter Berücksichtigung der von der BF vorgebrachten zusätzlichen fünf Stunden Selbstlernzeit konnte sie somit die erforderlichen 4 Wochenstunden an seminaristischem Anteil nicht nachweisen.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld lagen somit objektiv nicht vor.
2.3.2. Zur Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes:
2.3.2.1. Gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist die BF zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
2.3.2.2. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden (unwahre Angaben bzw. Verschweigen) zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344).
2.3.2.3. Das AMS stützte die Rückforderung in der Beschwerdevorentscheidung sowohl auf den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen als auch auf jenen des Erkennenmüssens.
2.3.2.4. Schon aufgrund der lediglich geringfügigen Unterschreitung der erforderlichen Wochenstunden, kann der BF jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats kein Vorsatz dahingehend angelastet werden kann, dass sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht zu erfüllen. Insbesondere tätigte die BF keine bewusst falschen Angaben in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, welche sie dem AMS im Zuge der Antragstellung übermittelte. So wäre es leicht möglich gewesen die darin angeführten durchschnittlichen 16 Wochenstunden im Laufe der Bildungskarenz zu erfüllen. Nachdem ihr erst nach Absolvierung der Kursmaßnahme bzw. aufgrund des angefochtenen Bescheides aufgefallen ist, dass die vom XXXX angeführten Trainingseinheiten lediglich jeweils 45 Minuten umfassten und nicht wie irrtümlich angenommen eine ganze Stunde, ist auch kein Vorsatz auf eine etwaige Meldepflichtverletzung zu erkennen.
2.3.2.5. Somit bleibt zu erörtern, ob der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG, das „Erkennenmüssen“, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, für den bereits Fahrlässigkeit genügt, vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG wird darauf abgestellt, ob die Leistungsbezieherin (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
2.3.2.6. Schlechtgläubig im Sinne dieses Rückforderungstatbestandes ist eine Leistungsbezieherin, die nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Ihr muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein. Bei dieser Prüfung dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (vgl. VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).
2.3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde der BF vom AMS zunächst Weiterbildungsgeld aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 20.03.2024 für die Kursmaßnahme des XXXX “ gewährt. Sohin konnte sie jedenfalls davon ausgehen, dass dieser Kurs grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld erfüllt. Auch informierte sie sich vorab ausführlich beim XXXX und täuschte sich in weiterer Folge lediglich über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der vom XXXX angegeben „Trainingseinheiten“. Auf der Homepage des XXXX wird – offenkundig in identischer Vermischung – beschrieben, dass der seminaristische Anteil 25 % der Lehrzeit ausmachen müsse und hierzu folgendes Beispiel angeführt: „… wenn Sie eine Bildungsmaßnahme von 20 Trainingseinheiten pro Woche besuchen, müssen Sie mindestens 5 Trainingseinheiten pro Wochen an Open Live Sessions teilnehmen.“.
2.3.2.8. XXXX dass ihr die Leistung nicht zustand. Dies deshalb, da die BF – zusammengefasst – einen Kurs eines österreichweit anerkannten Kursträgers besuchte, der vom AMS genehmigt wurde, sie sich nahezu täglich auf der Lernplattform einloggte, sie regelmäßig und dokumentiert auf der Lernplattform aktiv war sowie Übungen und Tests bestand, sie selbst eine regelmäßige Lernleistung an den Tag legte, sie ihre Englischsprachkenntnisse nachweislich vom Niveau B1.1. auf C1.2 steigerte, der erfolgreiche Abschluss seitens des XXXX bestätigt wurde, die gesetzliche Mindestvorgabe im konkreten Fall nur knapp unterschritten wurde, wobei auch teils missverständliche Angaben auftraten (Lernstunden vs. Lerneinheiten zu 45 oder 50 Minuten) und keinerlei Anzeichen eines Missbrauchs oder einer Scheinleistung vorliegen.
Obwohl die BF die somit gehörige Sorgfalt einhielt, unterschritt sie nur knapp die erforderlichen Wochenstunden und hätte sie daher den unrechtmäßigen Bezug des Weiterbildungsgeldes aus Sicht des erkennenden Senates nicht ohne Weiteres erkennen müssen.
2.3.2.9. Im Ergebnis ist der Beschwerde insofern teilweise stattzugeben, als eine Pflicht der BF zum Ersatz des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes nicht besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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