IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.05.2025 als in Österreich am XXXX nachgeborenes Kind der asylberechtigten Eltern XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und XXXX , geb. XXXX , staatenlose Palästinenserin, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 30.05.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Vater der BF sowie die Mutter der BF jeweils über die Einleitung von Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status als Asylberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), da sich infolge des Regimewechsels in Syrien die Umstände für die Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert hätten.
Mit Parteiengehör vom 03.11.2025 forderte das BFA den Vater der minderjährigen BF als ihren gesetzlichen Vertreter auf, eine Stellungnahme im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz abzugeben.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III). Begründend führte das BFA aus, dass für die minderjährige BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Der Umstand, dass gegen die Eltern ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Asylstatus anhängig sei, stehe einer Ableitung des Asylstatus gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 entgegen. Aufgrund der aufrechten Aufenthaltsberechtigung der Eltern der BF in Österreich sowie der altersbedingten mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sei eine Rückkehr der BF nach Syrien zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht anzudenken und ihr daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die minderjährige BF am 23.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es das BFA verabsäumt habe, sich inhaltlich mit den Gründen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson auseinanderzusetzen. Der Mutter der minderjährigen BF sei der Asylstatus im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe zuerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung lägen daher im Fall der Mutter nicht vor.
Das BFA legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 16.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Am 14.04.2026 informierte das BFA den Vater der BF sowie die Mutter der minderjährigen BF jeweils über die Einstellung der gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 hinsichtlich ihres Asylstatus eingeleiteten Aberkennungsverfahren.
Mit Dokumentenvorlage vom 17.04.2026 übermittelte die minderjährige BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung die Mitteilungen über die Verfahrenseinstellungen vom 14.04.2026 an das BVwG.
Mit Schreiben vom 21.04.2026 beantwortete das BFA eine vom BVwG am 20.04.2026 gestellte Anfrage betreffend das gegen die Eltern der minderjährigen BF geführte Aberkennungsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige BF wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet als Tochter der Eltern XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und XXXX , geb. XXXX , staatenlose Palästinenserin, geboren. Die BF ist syrische Staatsangehörige.
Die minderjährige BF stellte am 22.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Mitteilungen vom 30.05.2025 wurden gegen die Eltern der minderjährigen BF jeweils Aberkennungsverfahren hinsichtlich deren Status als Asylberechtigte eingeleitet. Grund dafür war die Lageänderung in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes.
Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag der minderjährigen BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der minderjährigen BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die minderjährige BF fristgerecht Beschwerde.
Die gegen die Eltern eingeleiteten Aberkennungsverfahren hinsichtlich deren Status als Asylberechtigte wurden am 14.04.2026 vom BFA eingestellt.
Den Eltern der minderjährigen BF kommt nach wie vor der Status von Asylberechtigten zu.
Die minderjährige BF ist strafgerichtlich unbescholten. Ihr ist eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren in Österreich asylberechtigten Eltern in einem anderen Staat nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA sowie in den Gerichtsakt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der minderjährigen BF wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an dieser zu zweifeln.
Die Familienangehörigkeit der minderjährigen BF zu ihren Eltern ergibt sich aus der bereits bei der Antragstellung in Vorlage gebrachten österreichischen Geburtsurkunde.
Das Datum der Antragstellung und die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Die Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft der Eltern der minderjährigen BF ergibt ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Hinsichtlich des Vaters ergibt sich die Flüchtlingseigenschaft zudem aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2023, XXXX .
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der minderjährigen BF ergibt sich aus deren Alter.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten):
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 anhängig ist (Z 3).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt, ist die minderjährige BF die am XXXX nachgeborene Tochter der Eltern XXXX und XXXX , denen jeweils – im Falle des Vaters mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, im Falle der Mutter mit Bescheid des BFA – in Österreich der Status als Asylberechtigte Asyl zuerkannt wurde und denen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zwischenzeitig gegen die Eltern eingeleitete Verfahren zur Aberkennung ihres Asylstatus wurden mittlerweile eingestellt, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine derartigen Verfahren anhängig sind.
Da den Eltern der minderjährigen BF durch die genannte Asylgewährung das stärkste Recht zuerkannt wurde, hat die minderjährige BF als deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. Anspruch darauf, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
Da sich im Verfahren keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gegenüber den Eltern der BF mehr anhängig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen BF ein Familienleben mit ihren Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufweist (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Da der abweisende – nunmehr (jeweils) aufgehobene – Abspruch über die Zuerkennung des Asylstatus notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen Aussprüche über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und eine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte I. bis III. nicht vor, weshalb unbeschadet des auf Spruchpunkt I. des Bescheides beschränkten Anfechtungsumfangs die Spruchpunkte II. und III. jeweils zu beheben waren, zumal mit der Zuerkennung des Asylstatus deren rechtliche Grundlage weggefallen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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