BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2025, Zl. 1439397507-250801231:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die in Österreich nachgeborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 16.06.2025 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, eigene Asylgründe zu haben.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 01.07.2025 einen Aktenvermerk an, wonach der Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres asylberechtigten Vaters im Familienverfahren nach §§ 3, 34 AsylG 2005 ebenso der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz „gemäß § 3 Asylgesetz 2005“ stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen wiederum aus, dass dieser Status (schon) aufgrund der Angehörigeneigenschaft zum asylberechtigten Vater zuzuerkennen sei.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2025 wurde der Spruch des Bescheides vom 01.07.2025 darauf berichtigt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz „gemäß § 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005“ stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr insoweit ein berichtigungsfähiger Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG unterlaufen sei, da die Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren beabsichtigt gewesen sei, irrtümlich bei der Bescheiderstellung aber ein unrichtiger Spruch ausgewählt worden sei.
5. Mit Eingabe vom 16.12.2025 erklärte der Vater der Beschwerdeführerin im Namen dieser, dass sie mit dem Berichtigungsbescheid nicht einverstanden seien. Es sei ihnen telefonisch bereits eine nochmalige Berichtigung zugesagt worden. Zur Sicherheit würden sie dies mit dem vorliegenden Schreiben auch noch schriftlich festhalten. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien nicht nur eine drohende Zwangsbeschneidung, sondern auch Entführung, Vergewaltigung und Tötung. Das betreffe nur Mädchen. Es liegt also eine asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Es werde daher darum gebeten, der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen Asyl zuzuerkennen und daher den Bescheid nochmals zu berichtigen.
6. Am 18.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 18.11.2025 ein und monierte, dass die belangte Behörde zunächst ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin einen Bescheid erlassen habe, obwohl für sie eigene Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sowie in weiterer Folge eine Berichtigung des Spruchinhaltes vorgenommen worden sei, die nicht von § 62 Abs. 4 AVG gedeckt sei. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Berichtigungsbescheides.
7. Da dieser Beschwerde eine nicht unterschriebene Vollmacht beigelegt war, wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2026 ein Auftrag zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen erteilt, welchem am 05.02.2026 fristgerecht nachgekommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, ist die in Österreich geborene Tochter einer subsidiär schutzberechtigten somalischen Mutter und eines asylberechtigten somalischen Vaters.
Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Spruch dieses Bescheides lautete:
„Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2025 wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Mit dem nun angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 18.11.2025 änderte das Bundesamt den Bescheidspruch auf den folgenden Wortlaut ab:
„Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2025 wird gemäß § 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere Auszügen aus dem Melderegister sowie aus den genannten Bescheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 62 Abs. 4 AVG normiert, dass die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 2).
Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs existiert kein „Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 sowie auf gesonderte Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass „der“ Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Eine Differenzierung im Spruch der Entscheidung, wonach der Status des Asylberechtigten „iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005“ zuerkannt werde, ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Eine rechtskräftige Gewährung des Status des Asylberechtigten ist als solche zu beachten. Aus welchen näheren Gründen der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ist Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Darüber hinaus ist den Gesetzesmaterialien zu § 34 AsylG 2005 zu entnehmen, dass dieser der Beschleunigung des Asylverfahrens von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Das würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Das bedeutet für die gegenständliche Angelegenheit, dass sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin einer rechtsirrigen Annahme unterliegen, wenn sie der spruchmäßigen Beifügung des § 34 AsylG 2005 eine rechtliche Bedeutung zumessen. Diese Beifügung im Spruch ist rechtlich unbeachtlich. Damit wurde im Berichtigungsbescheid in Wahrheit nichts berichtigt, woraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den Berichtigungsbescheid nicht beschwert ist. Ihr wurde bereits mit Bescheid vom 01.07.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und daran hat sich auch durch den Berichtigungsbescheid vom 18.11.2025 nichts geändert. Weder kennt das Gesetz eine Unterscheidung zwischen einem „originären“ und einem „abgeleiteten“ Asylstatus, noch hat die Beschwerdeführerin ein Recht auf Zuerkennung eines „originären“ Asylstatus aufgrund eigener Fluchtgründe.
Da die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Berichtigungsbescheid nicht beschwert ist, weil er nicht in ihre subjektiven Rechte eingreift und somit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch keinen objektiven Nutzen für sie hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, Rn. 19 ff).
Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die – auch nicht beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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