BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner über die Vorstellung des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch XXXX , gegen den Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.12.2025, Zahl VIS AUTCAI251117153100, beschlossen:
A)
Die Vorstellung wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 6 AVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Kairo am 16.11.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C.
I.2. Mit Mandatsbescheid vom 11.12.2025, Zahl VIS AUTCAI251117153100, wurde das Visum des BF mit der
Begründung verweigert, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei. Es würden begründete Zweifel an seiner Absicht bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
I.3. Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 wurde vom bevollmächtigten Sohn des BF gleichzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung an die ÖB Kairo sowie „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass diese Gründe den umfangreichen, bereits im Antrag und im Rahmen der Vorstellung vorgelegten Nachweisen widersprechen würden. Sämtliche relevante Unterlagen seien der Behörde vollständig und fristgerecht vorgelegt worden. Die Behörde habe diese Beweismittel jedoch nicht vollständig, korrekt oder nicht einzelfallbezogen gewürdigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang wird zu den verfahrensrelevanten Feststellungen erhoben.
Mit Mandatsbescheid vom 11.12.2025, Zahl VIS AUTCAI251117153100, wurde das Visum des BF mit der Begründung verweigert, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei. Es würden begründete Zweifel an seiner Absicht bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 wurde vom bevollmächtigten Sohn des BF gleichzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung an die ÖB Kairo sowie „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG mit Beschluss.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft lautet:
Entscheidung über den Antrag
(1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.
(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.
(4) Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,
a) ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;
b) ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;
c) das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern oder;
d) die Prüfung des Antrags nicht fortzuführen und den Antrag den einschlägigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu übermitteln.
Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.
§ 18 des Konsulargesetzes, BGBl. I Nr. 40/2019, lautet:
Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)
Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
§ 57 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
3.3. Daraus folgt für das vorliegende, als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel:
Dass die Österreichische Botschaft Kairo mit dem Bescheid vom 11.12.2025 einen Mandatsbescheid erlassen hat, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als Mandatsbescheid, als auch der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG im Spruch und aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben werden könne, die schriftlich bei der Behörde einzubringen sei (vgl. zu Anhaltspunkten, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen, VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0223, mwN).
Als Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid steht "einzig und allein" die Vorstellung offen (VwGH 25.01.1993, Zl. 92/10/0386). Daran hat sich auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.
Gegen den Mandatsbescheid vom 11.12.2025 wurde „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht sowie Vorstellung an die ÖB Kairo erhoben:
Da gegen einen Mandatsbescheid kein anderes Rechtsmittel als jenes der Vorstellung in Betracht kommt, ist das als „Beschwerde“ eingebrachte Rechtsmittel im gegenständlichen Fall als Vorstellung umzudeuten.
Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel, sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von der bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden (vgl. etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., S 116 u. S 135).
Da im konkreten Fall die Österreichische Botschaft Kairo gegenständlichen Mandatsbescheid erlassen hat und somit belangte Behörde ist, fällt die eingebrachte Vorstellung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vorliegende Vorstellung war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Zwar eröffnet die subsidiäre Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch bloßen verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, da im vorliegenden Fall das Anbringen ohnehin auch bei der ÖB Kairo eingebracht wurde, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen.
Erläuternd ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel nicht erledigt, sondern die Vorstellung nach wie vor offen ist (vgl. für den Fall einer Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren die zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes; von der früheren Judikatur, mit der eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde [VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370, verst. Senat], ist der Verwaltungsgerichtshof nach Einführung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegangen, vgl. abermals die genannten Entscheidungen).
Die fristgerechte und zulässige Vorstellung bewirkt die Verpflichtung der Behörde, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 57 Abs 3 AVG). Leitet die Behörde das Ermittlungsverfahren nicht fristgerecht ein, tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft, worüber die Partei eine schriftliche Bestätigung verlangen kann (VwGH 19. 9. 1990, 90/03/0132).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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