IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres
gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.04.2026, Zl. GZ: 2026-0.261.155, betreffend Nichteinleitung und Einstellung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 Abs. 1 iVm 91 BDG 1979 stattgegeben und über XXXX ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, er habe seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dadurch verletzt, dass er während eines Nachdienstes auf Mehrdienstleistung vom 01.08.2025 zum 02.08.2025 an einer Grillfeier auf der Polizeiinspektion XXXX teilgenommen und für die Zeit der Teilnahme Gefahrenzulage verrechnet habe.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge Disziplinarbeschuldigter) steht bei der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als Exekutivbeamter in der PI XXXX Dienst.
2. Am 13.03.2026 erstattete eine Erhebungskommission Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten, welche gemäß § 110 BDG 1979 von der Personalabteilung der LPD XXXX als Dienstbehörde mit Schreiben vom 23.03.2026 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde. In der Disziplinaranzeige ist im Wesentlichen näher begründet ausgeführt, dass der Verdacht bestünde, dass der Disziplinarbeschuldigte am 01.08.2026 während des Nachtdienstes auf Mehrdienstleistung bei einer Grillfeier seiner PI teilgenommen habe und während dieser Teilnahme eine Nebengebühr (Gefahrenzulage) verrechnet habe. Am 21.10.2025 sei aufgrund von im Raum stehenden Vorwürfen gegen mehrere Beamte der PI eine temporäre Erhebungskommission eingerichtet worden, wobei im Zuge von Zeugenvernehmungen der gegenständliche Verdacht aufgekommen sei. Der Beschuldigte sei zu diesem Vorwurf am 04.02.2026 im Beisein seines Rechtsbeistandes befragt worden, habe jedoch zur Sache keine Angaben gemacht. Mit Stellungnahme vom 16.02.2026 habe der Disziplinarbeschuldigte ausgeführt, dass er nach Abschluß des anhängigen Strafverfahrens auf die dort abgegeben Stellungnahme verweisen werde. Der strafrechtlich relevante Tatbestand sei vom LKA XXXX erhoben und der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX berichtet worden, der Ausgang des Verfahrens werde nach Mitteilung der StA nachgereicht.
3. Mit Bescheid vom 21.04.2026 fasste die BDB als belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Nichteinleitungsbeschluss Der Spruch lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das BVwG):
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 29, hat [...]beschlossen, gegen [Disziplinarbeschuldigter] wegen des Verdachtes, er habe, indem er am 01.08.2025 während eines Nachtdienstes, auf Mehrdienstleistung (MDL) bei einer Grillfeier auf der Pl XXXX teilgenommen und für diese Zeit Gefahrenzulage verrechnet habe, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG verletzt zu haben, gemäß § 123 Abs 1 BDG iVm § 118 Abs 1 Ziff 2 BDG kein Disziplinarverfahren einzuleiten und das Verfahren einzustellen.“
Begründend führte die Behörde auszugsweise Folgendes aus:
„[…] 2. Zum disziplinarrechtlichen Vorhalt
2.1.Sachverhalt
lm Zuge der disziplinarrechtlichen Erhebungen gegen den Kommandanten der Pl XXXX wurde der gegenständliche Sachverhalt bekannt. Demnach soll am 01.08.2025 auf der Pl eine Grillfeier stattgefunden haben, an welcher auch der Disziplinarbeschuldigte teilgenommen hat. Der Disziplinarbeschuldigte befand sich zu dieser Zeit im Nachdienst auf MDL und hat (auch) für den Zeitraum der Feier Gefahrenzulage verrechnet.
2.2.Beweismittel
Mit der Disziplinaranzeige wurden der BDB im Wesentlichen diverse Zeugeneinvernahmen, die EDD, sowie die Mitteilung der StA XXXX über die Einstellung des Verfahrens (§§ 302, 146 StGB) als Beweise vorgelegt.
2. 3. strafrechtliche Relevanz
Das bei der StA XXXX gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängig gemachte Verfahren weg. §§ 302, 146 StGB wurde gem. § 190 StPO am 24.03.2026 eingestellt. Eine Einstellungsbegründung liegt nicht vor.
2.4. Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten
Der Disziplinarbeschuldigte verwies auf das strafrechtliche Verfahren. lm Akt liegt nur der Verweis auf eine (zukünftige) Stellungnahme, die bislang nicht vorgelegt wurde, auf. […]
3. Feststellungen und objektive Beweisbeurteilung:
[…] Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten (und durch die BDB zusätzlich angeforderten), nach derzeitigem Kenntnisstand, ausreichend dokumentierten Aktenlage. […] Die Anlastungen in der Disziplinaranzeige blieben vom Disziplinarbeschuldigten bislang unwidersprochen. […]
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei ein ,,Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0185). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Einleitungsbeschluss dem Disziplinarbeschuldigten konkret ein Zeitpunkt (Zeitraum) vorgehalten werden muss. Gegenständlich wurde diesem vorgehalten, er habe: während eines Nachtdienstes, auf Mehrdienstleistung (MDL) bei einer Grillfeier auf der Pl teilgenommen und für diese Zeit Gefahrenzulage verrechnet. Unstrittig ergibt sich aus dem Akt, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht durchgängig Gefahrenzulage verrechnet hat (vgl. EDD vom 01 .08.2025, EB-1 1). Auch wenn es grundsätzlich nicht Aufgabe der BDB ist, sich ,,Tatzeiten" aus dem Akt zusammenzusuchen, nach dem Motto ,,BDB - such dir, was du brauchst", so war diese dennoch bemüht, doch ergab sich auch aus den dem Akt beigeschlossenen Vernehmungen nur ein sehr vager und insgesamt unkonkreter Zeitraum. Vor dem Hintergrund, dass der Disziplinarbeschuldigte eben nicht durchgehend Gefahrenzulage verrechnet hat und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Disziplinarbeschuldigte - genau zu jenen Zeiten, als er keine Gefahrenzulage verrechnete - an der Grillfeier teilgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.“
4. Mit fristgerechter Beschwerde regte der Disziplinaranwalt die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde an bzw. beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das BVwG.
Begründend wurde ausgeführt, dass es für die Einleitung des Verfahrens ausreiche, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei ein ,,Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0185).
Der bekämpfte Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet, da sich der konkrete bzw. wahrscheinliche Tatzeitpunkt aus der Disziplinaranzeige und zwar ab Seite 5 ff, ergäbe. Richtig sei, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht durchgehend eine Gefahrenzulage verrechnet habe (eingetragenen Gefahrenzulage: 18:05 Uhr bis 18:45 Uhr sowie 19:15 Uhr bis 00:30 Uhr), aus den in der Disziplinaranzeige zitierten Vernehmungsergebnisse sei jedoch eindeutig erkennbar, dass der Disziplinarbeschuldigte bei der Feier anwesend war und, während er Gefahrenzulage verrechnete, das Abendessen konsumierte. Es lägen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und sei der konkrete Tatzeitpunkt und Dauer im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu klären.
5. Am 28.04.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.
1.2. Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Verdacht einer Pflichtverletzung, nämlich, dass der Disziplinarbeschuldigte während eines Nachdienstes auf Mehrdienstleistung vom 01.08.2025 zum 02.08.2025 an einer Grillfeier auf der Polizeiinspektion XXXX teilgenommen und während dieses Zeitraumes Gefahrenzulage verrechnet hat, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Aus dem Dienstvollzug (EDD) vom 01.08.2025, 18:00 Uhr, bis 02.08.2025, 07:00 Uhr, ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte von 18:05 Uhr bis 18:45 Uhr sowie 19:15 Uhr bis 00:30 Uhr Gefahrenzulage verrechnet hat. Aus den niederschriftlichen Angaben von drei Beamten, die ebenfalls an der Grillfeier teilgenommen haben, ergibt sich, dass die Feier etwa um 19:30 Uhr begann, etwa ab 19:45 Uhr bis 20:00 mit dem Essen begonnen wurde und der Disziplinarbeschuldigte dort zumindest kurzzeitig anwesend war und ebenfalls gegessen hat.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Tatgeschehens am 01.08.2025 und Kenntnis der Dienstbehörde frühestens am 21.10.2025 durch Einrichtung einer temporären Erhebungskommission am 21.10.2025 und Übermittlung der Disziplinaranzeige an die BDB am 23.03.2026 liegt offenkundig keine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 BDG 1979 vor. Der Vorwurf ist daher nicht verjährt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 IDF (BDG 1979) maßgeblich:
„Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
[…]“
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.“
2.2. Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).
Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gemäß der ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
2.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Im Lichte der obigen Judikatur kommt der Beschwerde des Disziplinaranwaltes Berechtigung zu.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der gegenständliche Sachverhalt, nämlich die Teilnahme eines Beamten an einer Grillfeier während eines Nachdienstes, in dem er auch Gefahrenzulage verrechnet, grundsätzlich geeignet ist, den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen. Denn eine Gefahrenzulage dient gemäß § 19 b GehG 1956 der Abgeltung von Diensten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, weshalb eine gleichzeitige Teilnahme an einer Feier den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 BDG 1979 indiziert. Ob diese tatsächlich vorliegt, wird von den konkreten Umständen des Falles abhängen, insbesondere der Dauer der Teilnahme an der Grillfeier oder ob der Beamte nur eine kurze Mahlzeit zu sich genommen hat.
Ohne dass die Behörde sich dazu explizit geäußert hat, scheint sie davon auszugehen, dass der Sachverhalt geeignet ist, den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen, da sie die Einstellung des Verfahrens mit dem angeblich nicht ausreichend determinierten Tatzeitraum begründet hat. Aus welchem Grund die Behörde allerdings den Tatzeitraum als nicht ausreichend für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses qualifiziert, erschließ sich nicht, geht doch dieser zweifelsfrei aus der Disziplinaranzeige insoweit hervor, als demnach der Beamte im Zeitraum 01.08.2025 und 02.08.2025, von 18:05 Uhr bis 18:45 Uhr sowie 19:15 Uhr bis 00:30 Gefahrenzulage bezogen hat. Wenn die Behörde ausführt, „dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Disziplinarbeschuldigte - genau zu jenen Zeiten, als er keine Gefahrenzulage verrechnete - an der Grillfeier teilgenommen hat“, erscheint dies im Hinblick darauf, dass die Feier nach den Zeugenangaben um etwa 19:30 Uhr begonnen hat und ab etwa 20:00 Uhr gegessenen wurde, eher unwahrscheinlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nach dem Inhalt der Disziplinaranzeige ist völlig unzweifelhaft, welcher Tatvorwurf dem Disziplinarbeschuldigten nach Ort (Polizeiinspektion XXXX ), Zeit (Nachdienst auf Mehrdienstleistung vom 01.08.2025 zum 02.08.2025) und Tatumständen (Teilnahme an einer Grillfeier während des Bezuges von Gefahrenzulage) gemacht wird. Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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