W258 2262477-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia Maria WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX GmbH, XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2023, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 13.07.2022 (OZ 1 S 8), verbessert mit Stellungnahme vom 09.09.2022 (OZ 1 S 40), behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und beantragte, die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung seiner Rechte feststellen. Begründend brachte er zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe leichtfertig und zu wenig überprüfend in den Jahren 2021 und 2022 über Anfrage des BMI einen „Lauschangriff“ genehmigt und damit seine Daten weitergegeben. Es seien ihm nämlich Daten aus seinem Smartphone und/oder seinem PC gestohlen worden, deren Existenz sich nur durch Abhören seiner Telefonate und Mitlesen seiner E-Mails erkunden lassen konnten. Nähere Angaben wolle er nicht machen und Beweise wolle er nicht vorlegen, weil sie nur für das Gericht bestimmt seien und für eine Ausforschung, ob die mitbeteiliget Partei dem BMI einen „Lauschangriff gewährt habe“, nicht relevant sein.
2. Mit E-Mail vom 15.11.2022 (OZ 1, S 58) replizierte die mitbeteiligte Partei, eine Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei an Ermittlungsbehörden, nämlich eine Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung und eine Überwachung von Nachrichten infolge Anordnung einer Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung iSd §§ 134 ff StPO sowie die Ermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 SNG, erfolge strikt im Rahmen der jeweiligen behördlichen Anordnung und unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Der mitbeteiligten Partei stehe als Anbieter iSd § 160 TKG bei einer solchen Auskunftserteilung weder ein Ermessensspielraum noch eine materiellrechtliche Prüfung oder eine inhaltliche Beurteilung der Anordnung zu. Üblicherweise werde der mitbeteiligten Partei im Zuge einer solchen Anordnung aufgetragen, die mit der Anordnung und Bewilligung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, weshalb die mitbeteiligte Partei keine weiteren Angaben zum Vorbringen des Beschwerdeführers machen könne. Der Adressat der Beschwerde müsse daher die vom Beschwerdeführer vermutete Behörde sein.
3. Mit Stellungnahme vom 08.12.2022 (OZ 1, S 103) stellte der Beschwerdeführer – sinngemäß und soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant – den Antrag, die mitbeteiligte Partei gemäß § 187 Abs 3 TKG (richtig: § 187 Abs 2 TKG) strafgerichtlich zu verfolgen. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 23.02.2023 führte der Beschwerdeführer weiters aus (Fehler im Original),
„[…] bisher machten Sie mich nicht auf den Inhalt im § 42 Abs 8 und 9 darauf aufmerksam, dass ich die "kommisarische Tätigkeit" der DSB einfordern muss. Sie verstießen damit vorsätzlich und aufgrund einer „Weisung“ gegen den § 42 DSG - der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Recht der kommisarischen Aufklärung zu unterrichten. […]
In den vorgeschlagenen Beschwerdeantrag der DSB ist jedoch bereits angeführt: Ich halte diese Einschränkung meiner Rechte für unzulässig und beantrage daher eine "ÜBERPRÜFUNG" durch die Datenschutzbehörde. Diese Überprüfung haben Sie bisher nicht durchgeführt. Ich fordere daher mit Recht, die DSB ab sofort auf ihrer eigentlichen Aufgabe u.a. dem „kommissarischen Rechtsschutz“ wahrzunehmen und ab sofort und nicht erst in einigen Wochen entsprechende Maßnahmen zu setzen.“
4. Mit Bescheid vom 27.02.2023 (OZ 1, S 144) wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mit der Begründung ab, die mitbeteiligte Partei habe keinen eigenmächtigen „Lauschangriff“ auf den Beschwerdeführer durchgeführt und eine etwaige Erhebung von Daten betreffend den Beschwerdeführer über Anfrage des BMI sei nicht feststellbar (Spruchpunkt 1.), den Antrag des Beschwerdeführers nach § 187 Abs 3 TKG 2021 mangels Zuständigkeit zurück (Spruchpunkt 2.) und den Antrag des Beschwerdeführers nach § 42 Abs 8 und 9 DSG auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Einschränkung seiner Rechte ab (Spruchpunkt 3.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.03.2023. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass er vom Abwehramt nachrichtendienstlich überwacht werde. Sein Telefon werde mit Sicherheit illegalerweise abgehört und seine Internetdaten überwacht.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 07.04.2023, hg eingelangt am 18.04.2023, vor und beantragte unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids die Beschwerde abzuweisen.
7. Am 14.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt und Einvernahme von XXXX , informierte Vertreterin der mitbeteiligten Partei, als Partei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023, OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei bietet unter der Marke XXXX ua mobile Telekommunikations- und Internetdienstleistungen an. Der Beschwerdeführer war (zumindest) in den Jahren 2021 und 2022 Kunde der mitbeteiligten Partei.
1.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hat die mitbeteiligte Partei dem BMI keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung erteilt, keine Überwachung von Nachrichten infolge Anordnung einer Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung iSd §§ 134 ff StPO durchgeführt oder personenbezogener Daten gemäß § 11 SNG für oder an das BMI ermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen, wonach die mitbeteiligte Partei unter der Marke XXXX ua mobile Telekommunikations- und Internetdienstleistungen anbiete und der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 Kunde der mitbeteiligten Partei gewesen ist, gründen in der E-Mail Signatur der mitbeteiligten Partei („www. XXXX .at ist eine Marke der XXXX “) und dem Umstand, dass sie laut Vorbringen vom 18.03.2026, das die informierte Vertreterin der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung am 14.4.2026 zu ihrer Aussage erhoben hat, – als Internetdiensteanbieter – dem Code of Conduct der Internet Service Provider unterliegen bzw ihn erfüllen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Smartphone und sein PC durch die rechtswidrigen Handlungen der mitbeteiligten Partei betroffen seien (Datenschutzbeschwerde vom 9.9.2022, OZ 1, S 40).
2.2. Die Feststellungen, dass es zu keiner Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, zu keiner Überwachung von Nachrichten und zu keiner Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 SNG an das BMI gekommen ist, gründen auf den folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat trotz der gebotenen Möglichkeit keine Beweise dafür vorgelegt, die den von ihm geäußerten Verdacht, wonach die mitbeteiligte Partei im Auftrag des BMI eine Nachrichtenüberwachung durchgeführt hätte, stützen könnten.
Wäre es zu einer behördlich angeordneten Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Überwachung von Nachrichten oder Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 SNG betreffend den Beschwerdeführer gekommen, würde er das zwischenzeitlich aber beweisen können: So ist dem Betroffenen gemäß § 138 Abs 5 StPO nach der Beendigung einer optischen und akustischen Überwachung von Personen iSd § 136 StPO unverzüglich die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Bewilligung zuzustellen bzw ist er nach einer Nachrichtenüberwachung iSd § 11 Abs 1 Z 8 f SNG (vormals § 16 Abs 2 SNG idF BGBl I 190/2021) gemäß § 16 Abs 2 SNG über die Nachrichtenüberwachung zu informieren.
Da der Beschwerdeführer seinen Verdacht gegenüber der Datenschutzbehörde bereits vor vier Jahren geäußert hat, wären etwaige Überwachungsmaßnahmen bereits abgeschlossen und der Beschwerdeführer wäre urkundlich über die erfolgte Überwachung informiert worden.
Da der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit keine derartigen Unterlagen vorgelegt hat und nicht nachvollziehbar ist, dass eine Partei trotz gebotener Möglichkeit für sie offensichtlich günstige Beweismittel nicht vorlegt, ist davon auszugehen, dass die Beweismittel nicht existieren und die von ihm von der mitbeteiligten Partei bezogenen Dienstleistungen nicht überwacht worden sind.
Dass die mitbeteiligte Partei nicht ausdrücklich verneint hat, den Beschwerdeführer im Auftrag des BMI überwacht zu haben bzw. eine Überwachung ermöglich zu haben, schadet nicht, zumal sie – wie von ihr vorgebracht (OZ 6) und in der Verhandlung am 14.04.2026 durch ihre informierte Vertreterin zu ihrer Aussage erhoben – im Falle eines Überwachungsauftrages zur Geheimhaltung verpflichtet wird, um den Überwachungserfolg nicht zu gefährden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Bescheidbeschwerde auf Überwachungen durch das Abwehramt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (siehe VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21 ff mwN).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die belangte Behörde hat darüber entschieden, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie leichtfertig und zu wenig überprüfend im Jahr 2021 und 2022 auf Anfrage des BMI einen Lauschangriff genehmigt und daher seine Daten an die Behörde weitergegeben hat.
Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Abwehramtes sind daher nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei durch die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden, indem sie leichtfertig und zu wenig überprüfend in den Jahren 2021 und 2022 über Anfrage des BMI einen „Lauschangriff“ genehmigt und damit seine Daten weitergegeben habe, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemäß Art 24 Abs 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Gemäß Art 24 Abs 5 DSG ist einer Beschwerde, wenn sie sich als berechtigt erweist, Folge zu geben. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der vom Beschwerdeführer behauptete „Lauschangriff“ liegt nicht vor, weshalb die dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde abzuweisen war.
Da die belangte Behörde somit die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in Spruchpunkt 1. zu Recht abgewiesen hat, war die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Soweit der Beschwerdeführer im Administrativverfahren begehrt hat, die belangte Behörde möge die mitbeteiligte Partei gemäß § 187 TKG 2021 verfolgen, übersieht er, dass in § 187 TKG 2021 lediglich eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung normiert wird, deren Vollzug den Strafverfolgungsbehörden (§§ 1, 19 ff und 29 ff StPO), nicht aber der Datenschutzbehörde obliegt (vgl § 24 DSG und Kapitel 6 DSGVO).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
In seiner Stellungnahme vom 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe § 42 Abs 8 iVm § 42 Abs 9 DSG verletzt.
Gemäß § 36 Abs 1 DSG gelten die Bestimmungen dieses Hauptstücks für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
§ 42 DSG regelt die Betroffenenrechte im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks des DSG.
Sofern sich der Beschwerdeführer sich auf ein etwaiges Fehlverhalten der belangten Behörde im Rahmen der Führung seines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens bezieht, übersieht er, dass die Rechte nach § 42 DSG nur in datenschutzrechtlichen Verfahren anzuwenden sind, in denen gegenständlich ist, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
Verfahrensgegenständlich ist eine etwaige Datenschutzverletzung durch die mitbeteiligte Partei, die als Telekommunikations- und Internetdienstleister keine (Strafverfolgungs-)Behörde ist. Das dritte Hauptstück des DSG ist auf den gegenständlichen Sachverhalt daher nicht anwendbar, weshalb der zum dritten Hauptstück des DSG gehörige § 42 DSG ebenfalls nicht anwendbar ist.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich des Umfangs des Beschwerdegegenstandes konnte sich das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung des VwGH stützen. Die in Bezug auf die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht von einer Nachrichtenüberwachung betroffen war, vorgenommene Beweiswürdigung ist, sofern sie – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof erfolgt, nicht revisibel. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. ist die Rechtslage eindeutig.
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