Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W212 2340317-1/4Z
W212 2340316-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. am XXXX , beide StA Syrien, der Minderjährige gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind syrische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als die beschwerdeführenden Parteien bezeichnet.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 31.10.2025 im Wege seiner gesetzlichen Vertretung durch Einlangen der Geburtsurkunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde mit Spruchpunkt I. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien sich nach Bulgarien zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt III. jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien zulässig ist.
Gegen die genannten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gemeinsam Beschwerde.
Die erstinstanzlichen Verwaltungsakten sind am 01.04.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Insbesondere die Ermittlung des gegenwärtigen Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien mit dem in Österreich asylberechtigten (angeblichen) Vater bzw. Ehemann und deren Bindung zu diesem ist für die Prüfung einer allfälligen Verletzung des Art 8 EMRK sowie zur Sicherstellung der Wahrung des Kindeswohls erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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