W203 2342395-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER, über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des minderjährigen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.03.2026, Zl. I-1040/2109-2026:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-134/26 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2026 zu den Zl.en W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 16.03.2026 zeigte XXXX (in der Folge: BF1), als Erziehungsberechtigte des minderjährigen XXXX , (in der Folge: BF2) der belangten Behörde den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule - konkret der XXXX in XXXX Bratislava, Slowakische Republik - für das Schuljahr 2025/26 an.
2. Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 für das Schuljahr 2025/26 als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen könnten, wobei der beabsichtigte Besuch einer solchen Schule von den Erziehungsberechtigten vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen sei.
Das Schuljahr 2025/26 habe gemäß § 83 NÖ Pflichtschulgesetz am ersten Montag im September, also dem 01.09.2025, begonnen. Die Anzeige sei jedoch erst am 16.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangt, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 am 17.04.2026 fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass gem § 13 Abs 2 SchPflG schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können und dieser Schulbesuch im Ausland nur anzuzeigen ist, woraus sich ergebe, dass es sich dabei um eine Form der Mitteilung handle und nicht um ein Genehmigungsverfahren. Zudem würde der Zwang, das bestehende Schulsystem während des laufenden Schuljahres zu verlassen, einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensrealität des Kindes darstellen und zu erheblichen schulischen und psychischen Belastungen führen, weshalb diese Maßnahme das Kindeswohl iSd Art 26 GRC gefährden würde. Außerdem stelle der Bescheid eine Einschränkung der Freizügigkeit gem Art 21 AEUV dar. Die BF1 beantragte, angesichts des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union, auch das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung in diesem auszusetzen.
4. Mit Beschluss vom 23.02.2026 zu den Zl.en W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z legte das Bundesverwaltungsgericht in den bei ihm anhängigen, gleichgelagerten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zusammengefasst die Frage, ob eine österreichische Schulbehörde schulpflichtige Kinder mit slowakischer Staatsbürgerschaft verpflichten kann, eine österreichische Schule zu besuchen und den bisherigen jahrelangen Schulbesuch in der Slowakei aufzugeben, sowie, nach welchen Kriterien die etwaig zu prüfende Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit einer solchen Verpflichtung durch die nationalen Gerichte / Behörden zu beurteilen sind, zur Vorabentscheidung vor.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich im gegenständlichen Fall wie folgt:
Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 23.02.2026 zu W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Zur Reichweite des Art. 21 AEUV im schulischen Kontext
Ist Art. 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?
2. Zu den Rechtfertigungsgründen nach der (Freizügigkeits-)Richtlinie 2004/38/EG
Ist Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?
3. Zur Bedeutung des Unionsbürgerstatus und des Kernbereichs unionsrechtlicher Freizügigkeit
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?
4. Zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zum Schutz des Kindeswohls
Ist es mit dem aus Art. 21 AEUV, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?
5. Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 4 bejaht werden:
a) Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass die als Voraussetzung der Fortsetzung des weiteren Schulbesuchs im Herkunftsstaat notwendige Anzeige zwingend an eine datumsmäßig begrenzte Frist in einem Mitgliedsstaat zu knüpfen ist, deren faktische Einhaltung nach Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat über weite Teile eines Kalenderjahres objektiv unmöglich ist bzw. die bereits versäumt wurde?
b) Bei Bejahung von a): Ist es unionsrechtlich zulässig, dass das schuldhafte Versäumen dieser Frist durch die Eltern zu den in Frage 4 dargestellten Konsequenzen für das Kind führt?“
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte hiebei in erheblichem Ausmaß die Unionsrechtkonformität der Regelungen des § 13 Abs 2 SchPflG, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund persönlicher Unannehmlichkeiten (vgl. EuGH Slg. 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGH Slg. 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa).
Mit Bescheid vom 18.03.2026 zur Zl. I-1040/2109-2026 wurde durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 für das Schuljahr 2025/26 als verspätet zurückgewiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich folglich eine Unterbrechung in der Dauer von einem Jahr seiner Schullaufbahn an der XXXX Bratislava, Slowakei.
Der BF2 würde folglich für ein Jahr aus seinem sozialen Umfeld gerissen, bevor er nach fristgerechter Anzeige ab dem Schuljahr 2026/27 wieder eine slowakische Schule besuchen könnte. Nach Angaben der BF1 ergeben sich durch den erzwungenen Abbruch des Schulbesuches im Herkunftsstaat und der Aufnahme des Schulbesuches in Österreich negative Auswirkungen auf das Kindeswohl des BF2.
Der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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