IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem Schreiben des BFA vom 05.09.2022 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF gemeinsam mit einer Mittäterin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht XXXX . In weiterer Folge hat das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2025, XXXX , den BF von Punkt II. freigesprochen. Hingegen wurde die Strafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels auf drei Jahre erhöht. Das Oberlandesgerichtes XXXX gab der dagegen erhobenen Berufung teilweise statt und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herab.
Mit dem Schreiben des BFA vom 07.10.2025 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme.
Das BFA erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten sowie mit dem Fehlen entgegenstehender privater und familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er - neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung - primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots beantragt. Hilfsweise strebt er die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA an. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er seine Straftaten bereue und sich künftig wohlverhalten werde. Er wolle wieder beruflich in Deutschland Fuß fassen und seine Tochter regelmäßig sehen. Er wolle sein Leben nun in ordentliche Bahnen lenken und seiner Tochter ein gutes Vorbild sein.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der BF wurde am XXXX .2025 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in XXXX /Deutschland zur Welt. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er spricht Bulgarisch und Deutsch. Er verfügt über einen gültigen bulgarischen Personalausweis. Er ist ledig und sorgepflichtig für seine minderjährige Tochter, die in Bulgarien lebt.
Der BF betrieb eine Reinigungsfirma in Deutschland, wo sich auch seine Mutter und sein Cousin aufhalten. Zuletzt war er als Paketzusteller tätig und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.700,00.
Abgesehen von seinen Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet liegen keine vor.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF gemeinsam mit einer Mittäterin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15, 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF und eine Mittäterin am XXXX .2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 7.953,4 Gramm brutto Cannabiskraut, beinhaltend 1.081,66 Gramm THCA und 82,72 Gramm Delta-9-THC,
I.) in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich
A.) an einem noch festzustellenden Ort in Österreich, mutmaßlich in Salzburg, nach Österreich eingeführt haben, indem sie es mit dem PKW in einem eingebauten doppelten Boden zwischen Fahrersitz und Rückbank von XXXX nach XXXX verbrachten;
B.) in XXXX einem anderen zu überlassen versucht, indem sie sich mit einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei trafen, diesem zum vereinbarten Übergabeort folgten und dort das Suchtgift zwecks Übergabe aus dem Fahrzeug entluden, woraufhin der Zugriff durch die polizeilichen Einsatzkräfte erfolgte, wobei sie die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen oder zu begehen trachteten; sowie
II.) in XXXX und an anderen Orten besessen.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, hingegen wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein vollständiges und reumütiges Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd berücksichtigt. Beim letzten Milderungsgrund wurde der Umstand mitberücksichtigt, dass es lediglich aufgrund des polizeilichen Eingriffs beim Versuch blieb.
Der Oberste Gerichtshof hob mit Entscheidung vom XXXX .2023, XXXX das Urteil des Landesgerichts XXXX teilweise auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht XXXX .
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF vom Vorwurf, er habe am XXXX .2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 7.953,4 Gramm brutto Cannabiskraut, beinhaltend 1.081,66 Gramm THCA und 82,72 Gramm Delta-9-THC, in XXXX und an anderen Orten besessen, freigesprochen. Hingegen wurde der BF in Festsetzung der Strafe zu den rechtskräftigen Schulsprüchen aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wegen der dort angeführten Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach §§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt.
Der BF verbüßte seine Haftstrafe von XXXX .2022 bis XXXX 2023 sowie von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX .
Der BF wurde am XXXX 2025 bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem IZR gespeicherten Dokumenten hervor.
Die familiären, privaten und beruflichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX .
Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung oder eine entsprechende Antragstellung lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Im Sozialversicherungsdatenauszug scheinen keine Versicherungszeiten auf.
Das Verfa hren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF oder auf Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, zu den Strafbemessungsgründen, zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug basieren auf dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen sowie aus den Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt laut ZMR. Aus dem Abschiebebericht des Stadtpolizeikommandos XXXX ergibt sich die Abschiebung nach Bulgarien.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich zur Verübung von Straftaten im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Bei der demnach zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er gemeinsam mit einer Mittäterin einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sich lange Jahre dort aufhielt, sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.
Die vom BF in der Beschwerde bekundete Reue ist nicht entscheidungswesentlich, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da der BF erst seit 30.12.2025 aus der Strafhaft entlassen wurde, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier (noch) nicht in Betracht.
Die Straftaten des BF, insbesondere Suchtgifthandel mit übergroßen Suchtgiftmengen, die der Verhängung einer zweijährigen Haftstrafe gegen ihn als Ersttäter erforderlich machten, stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da der BF dabei aus Gewinnstreben handelte, geht von ihm in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Dies obwohl er zum ersten Mal in Haft ist und dem Erstvollzug grundsätzlich eine hohe spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist.
Weiters stellt die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher.
Auch wenn der grenzüberschreitende Suchtgifthandel aus straf-, aber auch aus fremdenrechtlicher Sicht besonders verwerflich ist, ist aufgrund der erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die gewichtigen Milderungsgründe, die dazu führten, dass der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) schlussendlich bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.
Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ist nicht möglich, zumal der BF den Entschluss zur Setzung der strafbaren Handlungen bereits vor seiner Einreise nach Österreich fasste, diese mit einem eigens dafür umgebauten PKW beging und von der Fortsetzung seiner Straftaten nur durch seine Verhaftung abgehalten werden konnte. Sein Lebensmittelpunkt befand sich zuvor in Bulgarien bzw. Deutschland, wohin der BF wieder zurückkehren kann, da sich der Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots nur das Bundesgebiet erstreckt.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG) wurden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Sie sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform, zumal die sofortige Ausreise des im Bundesgebiet nicht verankerten BF nach der Haftentlassung aufgrund der Suchtgiftdelinquenz notwendig war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, da angesichts der Schwere der Suchtgiftdelinquenz, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, ein eindeutiger Fall vorliegt.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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