W198 2314425-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 07.02.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 04.02.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.01.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Hilfsköchin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Vorhalt, dass sie eine Stelle als Hilfsköchin abgelehnt habe, an, dass dies stimme. Sie führte weiters aus, dass sie nicht kindergerecht kochen könne. Sie habe noch nie gekocht und handle es sich um eine verantwortungsvolle Arbeit, die sie sich nicht zutraue. Sie habe zwar schon im Kindergarten in der Betreuung und auch in der Küche gearbeitet; dort habe sie allerdings nur fertiges Essen aufgewärmt und Jause vorbereitet.
2. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 14.01.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 14.01.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Fünf Tage Krankengeldanspruch verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist und erfolge aus diesem Grund die Wiederanweisung voraussichtlich ab 02.03.2025.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 14.01.2025 bei einer Jobbörse bei der Firma XXXX gewesen sei, wo ihr ein Jobangebot gemacht worden sei. Allerdings sei ihr weder erklärt worden, um welche Beschäftigung es sich konkret handle, noch seien ihr Informationen über den Namen des Arbeitgebers, Arbeitsort oder Arbeitszeit gegeben worden. Die einzige Information, die man ihr gegeben habe, sei gewesen, dass sie für Kinder kochen müsse. Als die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass sie keine Kochfähigkeiten besitze, sei sie sofort abgelehnt worden. Sie habe danach nochmals die Situation klären und in Erfahrung bringen wollen, um welche Stelle es sich genau handle, jedoch sei ihr das verwehrt worden. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Stelle sei der Beschwerdeführerin anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen unmöglich gewesen und sei eine Vereitelung daher ausgeschlossen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.05.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei XXXX am 14.01.2025 eine Beschäftigung als Hilfsköchin angeboten worden sei. Laut „Protokoll Stellenangebot“ habe die Beschwerdeführerin schriftlich erklärt, dass sie als Kindergartenassistentin und nicht als Küchenhilfe arbeiten wolle, da sie nicht kochen könne. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die angebotene Stelle ausdrücklich abgelehnt.
5. Mit Schreiben vom 15.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie zwar kochen könne, nicht jedoch für eine so große Anzahl an Kindern in einem Kindergarten. Hätte man ihr gesagt, dass es ohnehin einen Koch gebe und sie die Arbeit nicht allein machen müsse, sondern sie lediglich den Koch unterstützen solle, wäre dies etwas anderes gewesen. Sie sei darüber jedoch im Unklaren gelassen worden. Sie habe noch niemals als Köchin gearbeitet, sondern habe sie in ihrer Funktion als Kindergartenassistentin lediglich Essen aufgewärmt bzw. Jause vorbereitet. Sie verfüge über keinerlei Erfahrung als Hilfsköchin. Die Stelle sei der Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar gewesen. Eine Vereitelung sei der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Aussage, dass sie nicht kochen könne, nicht vorwerfbar. Auch der Hinweis, dass sie eine Beschäftigung als Kindergartenassistentin suche, könne ihr nicht als Vereitelung vorgeworfen werden.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 17.06.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 26.06.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.07.2025 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Personalberater bei XXXX , als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 19.12.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 23.11.2023 hat sie Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Von 26.03.2025 bis 06.04.2025 stand sie in einem Beschäftigungsverhältnis bei XXXX .
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kindergartenassistentin oder Bürogehilfin in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Teilzeitausmaß unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters eine Teilnahme der Beschwerdeführerin bei XXXX ab 01.08.2024 vereinbart.
Im Zuge der Betreuung durch XXXX hat am 14.01.2025 ein Bewerbungstag stattgefunden, zu dem die Beschwerdeführerin erschienen ist. Im Zuge dieses Bewerbungstages ist der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschäftigungsprojekts SÖB/GBP/SÖBÜ eine Stelle als Hilfsköchin beim Dienstgeber XXXX mit einer Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, mit einem Entgelt in Höhe von € 1.258,28 sowie mit sofortigem Dienstbeginn angeboten worden. Das diesbezügliche Gespräch, das ca. 20 Minuten gedauert hat, hat die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX Personalberater bei XXXX , geführt.
Die Beschwerdeführerin hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass sie nicht als Küchenhilfskraft, sondern als Kindergartenassistentin arbeiten wolle und sie nicht kochen könne.
Die Beschäftigung als Hilfsköchin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie das Beschäftigungsverhältnis bei XXXX ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2024 liegt im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 14.01.2025 an einem Bewerbungstag bei XXXX teilgenommen hat.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Bewerbungstages eine Stelle als Hilfsköchin beim Dienstgeber XXXX angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von XXXX vom 14.01.2025 (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Darin ist der Dienstgeber konkret genannt und geht daraus weiters eindeutig die Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, das Entgelt in Höhe von € 1.258,28 sowie der sofortige Dienstbeginn hervor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach ihr weder erklärt worden sei, um welche Beschäftigung es sich konkret handle, noch seien ihr Informationen über den Namen des Arbeitgebers, Arbeitsort oder Arbeitszeit gegeben worden, sind daher in keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass Herr XXXX , der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde und einen persönlich glaubwürdigen Eindruck machte, aussagte, dass im Zuge des Gesprächs ausführlich über die angebotene Stelle gesprochen worden sei und deckt sich diese Aussage mit dem „Protokoll Stellenangebot“, in dem die wesentlichen Vertragsbestandteile für ein gültiges Stellenangebot enthalten sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführerin eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Stelle anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen unmöglich gewesen sei, geht daher ins Leere.
Die Beschwerdeführerin wirkte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unglaubwürdig. So gab sie – im Widerspruch zu ihren Angaben in der Beschwerde, wo sie ausführte, dass ihr keine Informationen über die Arbeitszeit gegeben worden seien – an, dass sehr wohl über die Arbeitszeit gesprochen worden sei. Dem Vorhalt dieser Unstimmigkeit konnte die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegentreten. Herr XXXX legte weiters nachvollziehbar dar, dass auch über den Arbeitsort gesprochen worden sei, was die Beschwerdeführerin in der Verhandlung lediglich unsubstanziiert bestritt und erscheint es auch nicht lebensnah, dass über die Arbeitszeit, nicht jedoch über den Arbeitsort gesprochen wurde. Des Weiteren tätigte die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben zur Dauer des Gesprächs. So hat sie zunächst auf Vorhalt der Angabe des Herrn XXXX , wonach das Gespräch 20 Minuten gedauert habe, angegeben: „Ich denke schon, könnte sein“. Im weiteren Verlauf der Verhandlung, gab sie schließlich auf die Frage, was in diesen 20 Minuten gesprochen worden sei, an, dass das Gespräch nur 10 Minuten gedauert habe und konnte sie auch diesen Widerspruch nicht aufklären. Es entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Angabe zur Dauer des Gesprächs deshalb verkürzt hat, da ansonsten ihr Vorbringen, dass keine relevanten Details betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle besprochen worden seien, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es lebensnah ist, dass in einem 20-minütigen Gespräch sehr wohl eine ausführlichere Konversation erfolgt.
In dem „Protokoll Stellenangebot“, welches von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben wurde, hat die Beschwerdeführerin selbst handschriftlich ausgefüllt, dass sie nicht bereit sei, die ihr angebotene Stelle anzunehmen, weil sie nicht als Küchenhilfskraft, sondern als Kindergartenassistentin arbeiten wolle und sie nicht kochen könne. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst bestätigt, dass es sich um ihre Unterschrift und ihre eigenen handschriftlichen Einträge handelt. In der Einvernahme vor dem AMS am 04.02.2025 hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt, wonach sie die Stelle als Hilfsköchin abgelehnt habe, angegeben: „Stimmt“. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung damit zu erklären versuchte, dass sie nicht kochen könne, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei verfahrensgegenständlicher Stelle um eine Stelle als Hilfsköchin und nicht als Köchin handelte, und die Beschwerdeführerin daher einem Koch zur Seite gestellt gewesen wäre, um für diesen Küchenhilfstätigkeiten zu verrichten. Es wäre nicht ihre Aufgabe gewesen, allein zu kochen und ist auch im „Protokoll Stellenangebot“ als Art der Tätigkeit eindeutig „Hilfskoch“ vermerkt. In der Verhandlung befragt, was sie glaube, welche Aufgaben ein Hilfskoch habe, gab sie an: „Geschirr machen, etwas schneiden, Obst, Gemüse. […]“. Die Frage, ob sie diese Tätigkeiten gekonnt hätte, bejahte sie. Dass der Beschwerdeführerin während des Gesprächs nicht klar gewesen sei, um welche Tätigkeiten es sich gehandelt hätte, ist nicht glaubwürdig, zumal – wie bereits ausgeführt – ein 20-minütiges Gespräch geführt wurde und Herr XXXX auch glaubwürdig darlegte, dass ausführlich über die Stelle gesprochen worden sei.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt – bereits bei XXXX gearbeitet hat und bestätigte sie in der Verhandlung selbst, dass sie dort Pommes zubereitet habe und es sich dabei im weitesten Sinn auch um eine Küchentätigkeit handelt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu dem Umstand, dass sie nicht kochen könne, waren zudem im Laufe des Verfahrens unstimmig. So gab sie in der Einvernahme vor dem AMS am 04.02.2025 an, dass sie noch nie gekocht habe und sie nicht kindergerecht kochen könne, was nicht lebensnah erscheint, zumal die Beschwerdeführerin vier Kinder hat. Im Vorlageantrag führte sie widersprüchlich zu ihren Aussagen in der Einvernahme am 04.02.2025 an, dass sie sehr wohl kochen könne, aber nicht für eine große Anzahl an Kindern. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin schließlich einige Arten von Speisen vorgehalten und wurde sie gefragt, ob sie diese für eine größere Gruppe kochen könnte, und hat sie diese Fragen jeweils mit „ja“ beantwortet.
Abschließend ist beweiswürdigend auf die Einschätzung des Herrn XXXX zu verweisen, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er während des Gesprächs den Eindruck gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin an der verfahrensgegenständlichen Stelle nicht besonders interessiert gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, machte Herr XXXX in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und ist daher kein Grund hervorgekommen, seiner diesbezüglichen Einschätzung nicht zu folgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Hilfsköchin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Wenn die Beschwerdeführerin angab, dass sie nicht als Küchenhilfskraft, sondern als Kindergartenassistentin arbeiten wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 23.11.2023 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, sodass die Beschwerdeführerin auch Stellen annehmen muss, die nicht ihren Wünschen entsprechen.
Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin das ihr im Zuge des Bewerbungstages bei XXXX angebotene Dienstverhältnis als Hilfsköchin beim Dienstgeber XXXX abgelehnt.
Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG. Gemäß § 9 Abs. 7 AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Ablehnung des Dienstverhältnisses ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei XXXX von 26.03.2025 bis 06.04.2025 kann aufgrund der großen zeitlichen Distanz zu gegenständlicher Vereitelungshandlung am 14.01.2025 sowie der kurzen Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses zu keiner Nachsicht führen. Auch sonst bieten weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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