BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Ausschreibung aus dem Vergabeverfahren der im Vergabeverfahren durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH und beim BVwG anwaltlich vertretenen Auftraggeberinnen 1. Republik Österreich (= Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH und 3. den weiteren Auftraggeber:innen gemäß Ausschreibung (Auftraggeberseite bzw AG), mit der Bezeichnung „Fitnessgeräte“ Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 2104.05414“ aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), XXXX , auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:
A)
Das über die Pauschalgebührenersatzbegehren durchzuführende Pauschalgebührenersatzverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des erstinstanzlich von der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Verfahrens
über die Festsetzung der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geschuldeten Pauschalgebühren
ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren waren bzw sind die Lieferung, Montage, Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes und Wartung von Fitnessgeräten, vergabegegenständlich, bzw der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwecks dieser Beschaffung.
2. Die ASt bekämpfte mit einem Nachprüfungsantrag die Ausschreibung und begehrte idZ auch eine einstweilige Verfügung (= eV), wobei diese Rechtsschutzanträge nach dem 01.03.2026 beim BVwG eingebracht wurden.
3. Die ASt zog nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung den Nachprüfungsantrag zurück und begehrte zum einen Pauschalgebührenrückersatz und zum anderen weiterhin Pauschalgebührenersatz wegen Klaglosstellung im Nachprüfungspunkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser unstrittig insb aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2337774-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen. Zur Verfahrenszahl W131 2337774-4 wurden zusätzlich gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zwischenzeitig an den Präsidenten des BVwG als Justizverwaltungsbehörde weitergeleitete Pauschalgebührenrückersatzbegehren protokolliert bzw das Begehren auf Gebührenersatz wiederholt.
Insb nach einer am 28.04.2026 gerichtintern durchgeführten Erhebung mit der befassten Justizverwaltngseinheit steht fest, dass die Pauschalgebühren gemäß § 340 BVergG bislang noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten bzw aus dem am 28.04.2026 geführten und hiermit dokumentierten Telefonat mit der gerichtsintern zuständigen Justizverwaltungsstelle.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß dem mit BGBl I 2026/8 neu kundgemachten § 376 Abs 6 BVergG 2018 (= BVergG); und dort gemäß dessen Abs 6 Z 5 lit d; findet auf das vorliegende Verfahrensgeschehen das mit § 340 BVergG idF BGBl I 2026/8 neu geschaffene Pauschalgebührensystem - für ab 01.03.2026 eingeleitete Nachprüfungs- und eV – Verfahren - Anwendung.
Ausweislich insb auch der EBRV zu BGBl I 2026/8 ist damit durch die Justizverwaltungsbehörde erstinstanzlich über die Höhe der gemäß § 340 BVergG geschuldeten Pauschalgebühren (samt allfälligen Nachzahlungs- bzw Rückforderungsentscheidungen) mit Bescheid – als Hauptfrage nach § 38 AVG - zu entscheiden, während über einen allfälligen Pauschalgebührenersatz gemäß § 341 BVergG weiterhin erstinstanzlich judiziell zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat insoweit mit BGBl I 2026/8 ein sowohl dem GEG für die Gebühreneinbringung und als auch den §§ 41ff ZPO für den Gebührenersatz angenähertes System iZm Gerichtsgebühren (und iZm Mehrparteienverfahren) geschaffen.
Wenn dabei § 341 BVergG idgF weiterhin ab 01.03.2026 den Ersatz der gemäß § 340 BVergG entrichteten Gebühren im Obsiegens- bzw uU Klaglosstellungsfall vorsieht, ist damit klar, dass im Verfahren nach § 341 BVergG nur jene Pauschalgebühren auferlegt werden können, die – rechtskräftig entschieden - gemäß § 340 BVergG der Höhe nach zu bezahlen gewesen sind.
Die Gebührenhöhe gemäß § 340 BVergG ist damit im Ersatzverfahren nach § 341 BVergG eine Vorfrage gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG.
Zumal die ASt bereits in ihrer Nachprüfungseingabe auf eine Gebührenentrichtung vorerst einmal nach der Rechtslage gemäß § 340 BVergG idF BGBl I 2018/65 und damit idF vor dem 01.03.2026 hingewiesen hat und insoweit bereits bei Einbringung ihrer Rechtsschutzanträge eine Gebührenneubemessung inkl Differenzzahlungsfolgen gewärtigt hat, erschien es hier iSd Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit zweckmäßig, vorerst einmal die - erstinstanzlich nunmehr von der Verwaltungsbehörde durchzuführende – rechtskräftige Gebührenfestsetzung gemäß § 340 BVergG abzuwarten und das gegenständliche Ersatzverfahren gemäß § 341 BVergG auszusetzen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung auf der stRsp des VwGH zum eindeutigen § 38 AVG beruht und insoweit eine eindeutige Rechtslage angewendet wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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