BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 06.11.2025, GZ: XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2024/15/0017 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, GZ: W255 2266879-1, geführten Verfahren, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (im Folgenden: KSVF) vom 06.11.2025, wurden der Beschwerdeführerin, der XXXX (in der Folge BF) für die Quartale IV/2024 bis III/2025 Abgaben in Gesamthöhe von € 1.308.191,84 gem. § 5a Abs. 1 Z 2 K-SVFG vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom 03.12.2025, wonach die Einbeziehung von Retourwaren, das seien jene Geräte, die, aus welchen Gründen auch immer, zurückgenommen wurden, nicht in Verkehr gebracht seien und auch nicht die Abgabepflicht auslösten. Eine solche Abgabe stelle zudem eine unzulässige Exportabgabe dar, die den freien Warenverkehr in der EU behindere, da die Retourware nach Rücknahme in die Slowakei verbracht werde. Ein anderes Unternehmen aus dem Unionsgebiet habe diese Abgabe nicht zu tragen.
Der KSVF legte mit Schreiben datierend auf 20.03.2026 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte am 27.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in der Entscheidung vom 20.06.2023, GZ: W255 2266879-1, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt betreffend das Thema Retourwaren bezüglich früherer Quartalsperioden. Die Entscheidung betraf dieselbe BF.
Die aufschiebende Wirkung wurde im Revisionsvorverfahren nicht zuerkannt. Die Aktenvorlage aufgrund der eingebrachten Revision samt Revisionsbeantwortung erfolgte am 21.06.2024 an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, GZ: W228 2301094-1, sowie vom 22.04.2025, W255 2310006-1, wurden Verfahren, die dieselbe BF und dasselbe Thema (Retourwaren) bezüglich früherer Quartalsperioden (dort: Quartale IV/2022 bis IV/2023 bzw.
Quartale I/2024 bis III/2024) betraf, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2024/15/0017 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, W255 2266879-1, geführten Verfahren, ausgesetzt.
Auch im gegenständlichen Verfahren geht es um defekte Geräte als Retourwaren und deren anschließende Verbringung in die Slowakei.
Aufgrund des bisherigen zeitlichen Verlaufs der Behördentätigkeit ist damit zu rechnen, dass weitere Behördenentscheidungen betreffend die Abgabepflicht für nachfolgenden Quartale, getroffen werden und diese wiederum die Frage der Retourware entscheiden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund der bisherigen Behördentätigkeit ist demnächst mit weiteren Entscheidungen zur Abgabepflicht für nachfolgenden Quartale betreffend Retourwaren zu rechnen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Frage, ob auch „Retourwaren“ unter die Melde- und Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG fallen, wie dies in dem beim Verwaltungsgericht zur Zahl Ro 2024/15/0017 anhängigen Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren W255 2266879-1 ausgesprochen wurde.
Diese zukünftige Rechtsprechung ist in der Folge auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.
Da von der Behörde in weiterer Folge Entscheidungen über die Abgabepflicht für die folgenden Quartale zu erwarten sind, ist auch der Gesetzesteil „vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl […] in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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