Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER in der Beschwerdesache der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ro 2024/15/0017 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, W255 2266879-1/10E, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) vom 29.07.2024, Zl. XXXX , wurden für die Quartale IV/2022 bis IV/2023 Abgaben in Gesamthöhe von € 1.869.751,12 gem. § 5a Abs. 1 Z 2 K-SVFG sowie ein Verspätungszuschlag von insgesamt € 2.105,88 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der XXXX GmbH (BF), vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG (BFV), vom 22.08.2024, worin die Einbeziehung von Retourwaren, das seien jene Geräte, die, aus welchen Gründen auch immer, zurückgenommen wurden, nicht in Verkehr gebracht seien und auch nicht die Abgabepflicht auslösten. Eine solche Abgabe stelle zudem eine unzulässige Exportabgabe dar, die den freien Warenverkehr in der EU behindere, da die Retourware nach Rücknahme in die Slowakei verbracht werde. Ein anderes Unternehmen aus dem Unionsgebiet habe diese Abgabe nicht zu tragen. Zudem sei der Verspätungszuschlag rechtsirrig erfolgt, da keine rechtskräftige Entscheidung vorläge, die eine Abgabepflicht für Retourwaren vorschreibe.
Die KSVF legte mit Schreiben datierend auf 15.10.2024 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte am 21.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in der Entscheidung vom 20.06.2023, W255 2266879-1/10E, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt betreffend das Thema Retourwaren bezüglich früherer Quartalsperioden. Die Entscheidung betraf dieselbe BF.
Die aufschiebende Wirkung wurde im Revisionsvorverfahren nicht zuerkannt. Die Aktenvorlage aufgrund der eingebrachten Revision samt Revisionsbeantwortung erfolgte am 21.06.2024 an den VwGH.
Auch im gegenständlichen Bescheid geht es um defekte Geräte als Retourwaren und deren anschließende Verbringung in die Slowakei.
Aufgrund des bisherigen zeitlichen Verlaufs der Behördentätigkeit ist damit zu rechnen, dass weitere Behördenentscheidungen betreffend die Abgabepflicht für nachfolgenden Quartale, getroffen werden und dies wiederum die Frage der Retourware entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund der bisherigen Behördentätigkeit ist mit weiteren Entscheidungen zur Abgabepflicht für nachfolgenden Quartale betreffend Retourwaren demnächst zu rechnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Frage, ob auch „Retourwaren“ unter die Melde- und Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG fallen, wie dies der Richterkollege im Verfahren W255 2266879-1 ausführte.
Diese zukünftige Rechtsprechung ist aufgrund des wortidentischen Transfers der Bestimmungen über die Abgaben ins K-SVFG in der Folge auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.
Da von der Behörde in weiterer Folge Entscheidungen über die Abgabepflicht für die folgenden Quartale zu erwarten sind, ist auch der Gesetzesteil „vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl […] in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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